IX B 129/08 – Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1996 – Frage nach Vorrang der Einzelfallgerechtigkeit bei verfassungswidriger Rechtsgrundlage ist geklärt

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 17.12.2008, IX B 129/08

Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1996 – Frage nach Vorrang der Einzelfallgerechtigkeit bei verfassungswidriger Rechtsgrundlage ist geklärt

Gründe

 
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung, die im Wesentlichen nach Art einer Revision die Verletzung materiellen Rechts rügt, den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Bezeichnung und Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO entspricht; die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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1. Die wegen der Versäumung der Begründungsfrist beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wird gewährt.
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2. a) Hinsichtlich des Streitjahres 1996 ist die Beschwerde unschlüssig; denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestehen insoweit gegen die Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes (EStG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteil vom 13. Februar 2008 IX R 61/07, BFH/NV 2008, 1485).
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b) Im Übrigen –die Streitjahre 1997 und 1998 betreffend– hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; denn die (konkludent) aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Vorrang der Einzelfallgerechtigkeit bei verfassungswidriger Rechtsgrundlage (des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG) aber bestandskräftiger Veranlagung ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– (u.a. Entscheidung vom 16. Januar 1980  1 BvR 127, 679/78, BVerfGE 53, 115, 130) und des BFH (z.B. Beschluss vom 29. November 2005 IX B 161/05, BFH/NV 2006, 897) geklärt. Auf der Basis dieser Rechtsprechung hat das Finanzgericht zu Recht einen Teilerlass der bestandskräftig festgesetzten Einkommensteuer für die Streitjahre abgelehnt.
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Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht erkennbar geltend gemacht.

Quelle: bundesfinanzhof.de


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