|
|
|
II. Die Revision ist nicht begründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger kein selbstständiges, im Privatvermögen entstandenes und von dem veräußerten landwirtschaftlichen Grundstück getrennt zu beurteilendes Wirtschaftsgut "Kalksteinvorkommen" verkauft hat. Denn ein selbstständiges Wirtschaftsgut war noch nicht entstanden, weil aus Sicht des Streitjahres in absehbarer Zeit noch nicht mit dem Abbau des Kalksteinvorkommens zu rechnen war. |
|
|
1. Wirtschaftsgut ist nach ständiger Rechtsprechung jeder greifbare betriebliche Vorteil, für den der Erwerber eines Betriebs etwas aufwenden würde (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 1/03, BFHE 211, 168, BStBl II 2006, 298, unter II.B.2.b bb bbb der Gründe; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, unter C.II. der Gründe, jeweils m.w.N.). Es muss sich um einen Gegenstand handeln, der nach der Verkehrsanschauung einer besonderen Bewertung zugänglich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 3. September 2002 I B 144/01, BFH/NV 2003, 154, m.w.N.). Daraus folgt, dass ein durch Abspaltung entstehendes Wirtschaftsgut erst dann als solches anzuerkennen ist, wenn es sich zumindest wirtschaftlich bereits verselbstständigt hat (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, unter C.II.3. der Gründe). Das Wirtschaftsgut muss in einem eigenen, selbstständigen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen und entsprechend in Erscheinung treten (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, BFH/NV 2008, 1728, unter II.1.c der Gründe, zum Baumbestand als Wirtschaftsgut). |
|
|
2. Die Befugnis an der Substanz ist bei Bodenschätzen wie z.B. Sand-, Kies- oder im Streitfall Kalksteinvorkommen Teil des Eigentumsrechts am Grundstück. Der Grundstückseigentümer benötigt zum Abbau eine abgrabungsrechtliche Genehmigung; eine bergrechtliche Berechtigung oder ein Aneignungsrecht ist nicht erforderlich (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Dezember 2006 GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508, unter C.II.1.b der Gründe, zu Kiesvorkommen). Derartige Bodenschätze bilden grundsätzlich auch steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine Einheit, solange sie im Boden lagern und nicht abgebaut werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 24. Januar 2008 IV R 45/05, BFHE 220, 366, unter II.1.a der Gründe; vom 13. Juli 2006 IV R 51/05, BFH/NV 2006, 2064, unter B.II.1. der Gründe; in BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, unter 1. der Gründe; in BFHE 163, 126, BStBl II 1991, 346, unter 1.b.aa der Gründe; BFH-Beschlüsse vom 15. Juni 2005 IV B 139/03, BFH/NV 2005, 1991, unter 1.a der Gründe, und vom 20. April 2001 IV B 53/00, BFH/NV 2001, 1256, unter 2.b der Gründe). Ein unter der Erdoberfläche befindlicher Bodenschatz ist solange kein selbstständiges Wirtschaftsgut, wie der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte den Bodenschatz nicht selbst nutzt oder durch einen anderen nutzen lässt. |
|
|
3. Als Wirtschaftsgut greifbar und damit zu einem selbstständigen materiellen Wirtschaftsgut werden Teile des Grund und Bodens wie Sand-, Kies- oder Kalksteinvorkommen dann, wenn mit der Aufschließung –z.B. durch den Antrag auf Genehmigung– oder der Verwertung –z.B. durch Veräußerung– begonnen wird (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508, unter C.II.1.d der Gründe). Der betroffene Grundstücksteil wird damit einem anderen Nutzungs- und Funktionszusammenhang als der Grund und Boden im Übrigen zugeführt (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 2064, unter B.II.1. der Gründe, und in BFHE 163, 126, BStBl II 1991, 346, unter 1.b.aa der Gründe). So verhält es sich im Regelfall auch, wenn das den Bodenschatz enthaltende Grundstück an einen Abbauunternehmer veräußert wird und dieser nicht nur einen Kaufpreis für den Grund und Boden, sondern zusätzlich auch für den Bodenschatz zahlt, weil davon auszugehen ist, dass der Abbauunternehmer den Kaufpreis zu dem Zweck aufwendet, demnächst mit der Ausbeutung zu beginnen (BFH-Urteil in BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, unter 1. der Gründe). |
|
|
4. Ändert sich der Nutzungs- und Funktionszusammenhang des Bodenschatzes mit der Veräußerung des Grund und Bodens nicht, wird der Bodenschatz dadurch nicht zu einem gegenüber dem Grund und Boden selbstständigen Wirtschaftsgut. Deshalb gilt die Vermutung, der Bodenschatz sei durch die Veräußerung an einen Abbauunternehmer zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut geworden, nicht, wenn in absehbarer Zeit noch nicht mit einem Beginn der Aufschließung gerechnet werden kann (BFH-Urteil in BFHE 184, 400, BStBl II 1998, 657, unter 1. der Gründe; BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1256, unter 2.b der Gründe). Dabei ist es unerheblich, wenn der Erwerber des Grundstücks mit Rücksicht auf den vorhandenen Bodenschatz einen höheren Quadratmeter-Preis oder zusätzlich zu dem üblichen Quadratmeter-Preis für den Grund und Boden wegen des Bodenschatzes ein zusätzliches Entgelt bezahlt. Denn dieser Mehrpreis wird nicht für ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut Bodenschatz, sondern für eine möglicherweise in Zukunft eintretende Nutzungsmöglichkeit entrichtet, die sich noch nicht zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut entwickelt hat (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 2064, unter B.II.1. der Gründe; vom 7. Dezember 1989 IV R 1/88, BFHE 159, 177, BStBl II 1990, 317, unter 2. der Gründe; BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 1991, unter 1.a der Gründe). |
|
|
5. FA und FG sind danach zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Kalksteinvorkommen bei dem Kläger im Streitfall noch nicht zu einem selbstständigen, dem Privatvermögen zugehörigen Wirtschaftsgut "Bodenschatz" entwickelt hatte. Denn nach den Feststellungen des FG sollte das Grundstück der Rohstoffsicherung der Erwerberin in einem Zeitraum von 25 bis 50 Jahren dienen; von einem Beginn der Nutzung des Vorkommens in absehbarer Zeit kann unter diesen Voraussetzungen keine Rede sein. |
|
|
Auf die Frage, wie die Erwerberin das Kalksteinvorkommen bilanziert hat, kommt es –wie das FG ebenfalls zutreffend entschieden hat– nicht an. Auch das Urteil des FG Düsseldorf in EFG 2006, 394 –das zwischenzeitlich durch BFH-Urteil vom 11. März 2008 II R 84/05 (BFH/NV 2008, 1454) aus anderen Gründen aufgehoben wurde– rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Auffassung, dass bei einem Zeitraum von bis zu 20 Jahren bis zum Beginn der Aufschließung davon auszugehen ist, dass der Abbauunternehmer den Kaufpreis dazu aufwendet, demnächst mit der Ausbeutung des Bodenschatzes zu beginnen, teilt der Senat nicht. Im Übrigen ist nach den Feststellungen des FG frühestens in 25 Jahren mit der Aufschließung des Bodenschatzes zu rechnen. |
|