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II. Der Senat entscheidet durch Zwischenurteil gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 99 Abs. 2 FGO zunächst vorab allein über die Frage danach, ob der in Rede stehende sog. Vorbezug aus der Schweizer Versicherungskasse als Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG 2002 dem deutschen Besteuerungsrecht nach Art. 21 DBA-Schweiz 1971/1992 unterfällt. Das ist zu bejahen. |
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1. Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 33/10 (BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103) entschieden, dass eine sog. Austrittsleistung, die von einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse nach dem 31. Dezember 2004 ausgezahlt wird, als "andere Leistung" mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG 2002 steuerpflichtig und nicht gemäß § 3 Nr. 3 EStG 2002 steuerfrei sei. Der X. Senat hat in jenem Urteil weiter entschieden, dass das Besteuerungsrecht an den Versorgungsleistungen einer Schweizer Pensionskasse an einen im Schweizer öffentlichen Dienst tätigen und im Inland ansässigen Arbeitnehmer, der ein sog. Grenzgänger i.S. von Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 ist, Deutschland und nicht der Schweiz zusteht. Grund dafür ist, dass die Versorgungsleistungen auch auf Beitragsleistungen des Arbeitnehmers beruhen. Infolgedessen unterfallen sie weder dem Kassenstaatsprinzip mit einer Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Kassenstaat Schweiz gemäß Art. 19 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1992 noch sind sie abkommensrechtlich als Ruhegehalt gemäß Art. 18 DBA-Schweiz 1971/1992 anzusehen. Damit ist die Auffangnorm des Art. 21 DBA-Schweiz 1971/1992 einschlägig, nach welcher die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person nur in diesem Staat –im Streitfall Deutschland– besteuert werden können. Der X. Senat bezieht sich hinsichtlich des deutschen Besteuerungsrechts auf seinen Beschluss vom 25. März 2010 X B 142/09 (BFH/NV 2010, 1275) sowie den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 I R 92/09 (BFHE 232, 137, BStBl II 2011, 488). Durch letzteren hat der Senat in nämlicher Weise zu den Versorgungsleistungen einer Schweizer Pensionskasse entschieden. |
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2. Der Senat hat keine Veranlassung, für den im Streitfall in Rede stehenden sog. Vorbezug der im Inland wohnenden und deswegen unbeschränkt steuerpflichtigen Kläger aus den Versicherungskassen von den beschriebenen Grundsätzen abzuweichen. Das betrifft sowohl die Tatbestandsmäßigkeit des Vorbezugs als andere Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG 2002 als auch die Zuordnung des Besteuerungsrechts: |
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a) Hinsichtlich der Besteuerung des Vorbezugs nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG 2002 nimmt der Senat, um bloße Wiederholungen zu vermeiden, Bezug auf das zitierte Urteil des X. Senats in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103. Die Kläger haben nichts Neues vorgetragen, das eine Abweichung hiervon rechtfertigen könnte. Das betrifft namentlich die Einschätzung, dass es sich bei dem Versorgungsverhältnis um ein einheitlich öffentlich-rechtliches handelt. Die von den Klägern vorgenommene Unterscheidung zwischen einem als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Obligatorium als ein Versorgungsverhältnis und einem davon abzugrenzenden als privat-rechtlich zu qualifizierenden Überobligatorium als einem anderen Versorgungsverhältnis (s.a. Miessl, Internationales Steuerrecht –IStR– 2013, 850) wird jedenfalls von den tatrichterlichen Feststellungen des FG nicht getragen, und diese Feststellungen sind für den Senat bei seiner Entscheidung bindend, § 118 Abs. 2 FGO. Dass es sich hierbei um Rechtsfragen handelt, ändert an der Bindung nichts, weil es um ausländisches Recht geht; ausländisches Recht ist aber vom Tatgericht zu ermitteln und festzustellen (vgl. § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung, dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 61). Auf die Rechtsfrage danach, ob der sog. Vorbezug allenfalls mit dem darin enthaltenen Zinsanteil nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2002 zu besteuern wäre (s. die dazu beim VIII. Senat des BFH als dem für die Kapitaleinkünfte zuständigen Fachsenat anhängigen Revisionsverfahren VIII R 31/10 [gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2009 3 K 14/07, EFG 2011, 461]; VIII R 39/10 [gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2010 3 K 1285/08, EFG 2011, 1799]; VIII R 38/10 [gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2010 3 K 4156/08, EFG 2011, 1716], sowie VIII R 40/11 [gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2011 3 K 147/10]; s.a. J. Förster, IStR 2014, 119; dieselbe, BFH/PR 2014, 78), kommt es sonach nicht mehr an. |
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b) Der nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG 2002 steuerbare Vorbezug durfte nach Maßgabe der abkommensrechtlichen Zuweisung des Besteuerungsrechts in Deutschland besteuert werden. |
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aa) Bei beiden Klägern handelt es sich um im Inland ansässige Personen, die als sog. Grenzgänger der Zuordnung des Besteuerungsrechts nach Maßgabe von Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 unterfallen. Darüber wird unter den Beteiligten nicht gestritten und der Sachverhalt gibt keinen Grund, daran zu zweifeln. |
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bb) Der sog. Vorbezug der Kläger aus der Versicherungskasse zur Wohneigentumsförderung hat nach den den Senat erneut bindenden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen der Vorinstanz –sowohl, was das sog. Obligatorium als auch, was das sog. Überobligatorium anbelangt– Versorgungscharakter. Der Vorbezug ist zudem teilweise durch die auf gesetzlicher Grundlage erfolgten Beitragszahlungen der Kläger an die Versicherungskasse wirtschaftlich (und rechtlich) von diesen veranlasst worden. Das rechtfertigt es, die in Rede stehenden Leistungen gleichermaßen –wie die Austrittsleistungen der Pensionskasse, über welche der X. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103 entschieden hat– nicht als Vergütungen "für erbrachte Dienste" i.S. von Art. 18, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 anzusehen. Das Besteuerungsrecht fällt deswegen nach Art. 21 DBA-Schweiz 1971/1992 an Deutschland. Im Einzelnen verweist der Senat auf seinen Beschluss in BFHE 232, 137, BStBl II 2011, 488 und auch insoweit auf das zitierte BFH-Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103. |
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cc) Das neuerliche Vorbringen der Kläger gibt abermals keinen Anlass, von der daraus ersichtlichen bisherigen Einschätzung abzurücken. Das betrifft den von den Klägern gegebenen Hinweis auf die Kommentierung der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) zu Art. 19 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in ihrer Fassung im Zeitpunkt der Revision des DBA-Schweiz 1971/1992 (im Ergebnis damit übereinstimmend Lampert, IStR 2012, 513; s.a. Ismer, IStR 2011, 577, sowie Miessl, IStR 2013, 850). Ebenso wenig ist das unspezifisch von den Klägern herangezogene Freizügigkeitsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz geeignet, ein anderweitiges Abkommensverständnis zu erwirken. Und schließlich weisen die Kläger auch vergeblich auf Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 und den darin enthaltenen Begriff des "Sondervermögens" als für die Besteuerungszuordnung an den sog. Kassenstaat (hier also an die Schweiz) beachtliches Tatbestandsmerkmal hin. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1972/1992 lässt es danach zwar genügen, dass die erfassten Vergütungen "aus einem Sondervermögen" gewährt werden. Es mag dahinstehen, ob die öffentlich-rechtliche Versicherungskasse des Kantons Sankt Gallen ein solches Sondervermögen darstellt (zum Begriff vgl. z.B. Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 19 MA Rz 50). Jedenfalls würde das auch bejahendenfalls nichts daran ändern, dass es wiederum an Vergütungen "für erbrachte Dienste" mangelt, dessen es aber auch hier nach den tatbestandlichen Erfordernissen für die Zuordnung des Besteuerungsrechts an die Schweiz bedarf. Der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis der Kläger auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. März 2014 C-464/12, ATP PensionService (Höchstrichterliche Finanz-Rechtsprechung 2014, 459), das zu Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1977, Nr. L-145, 1) und dem darin ebenfalls enthaltenen Begriff des Sondervermögens ergangen ist, geht schon deswegen und unbeachtlich der Frage, ob die Begrifflichkeiten im Abkommensrecht einerseits und im Umsatzsteuerrecht andererseits in diesem Punkt übereinstimmen, ins Leere. |
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c) Schließlich scheidet auch eine weiter gehende Anrechnung der von der Versicherungskasse vom Vorbezug nach Lage der Dinge abkommenswidrig einbehaltenen und an die Schweizer Steuerbehörden abgeführten Quellensteuern auf die festgesetzte Einkommensteuer nach Maßgabe von Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1992 aus. Auch insoweit genügt der Hinweis auf den zitierten Senatsbeschluss in BFHE 232, 137, BStBl II 2011, 488. |
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3. Der Senat hält es für sachdienlich, über die entscheidungserheblichen Rechtsfragen der Besteuerung des Vorbezugs nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 1 EStG 2002 sowie der abkommensrechtlichen Besteuerungszuordnung des Vorbezugs durch Zwischenurteil nach Maßgabe von § 121 Satz 1 i.V.m. § 99 Abs. 2 FGO zu entscheiden. |
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a) Das erscheint nicht zuletzt deswegen als sachgerecht, als die weiterhin streitgegenständlichen und ihrerseits ebenfalls entscheidungserheblichen Rechtsfragen –zum einen die Frage danach, ob der sog. Vorbezug nach § 3 Nr. 3 EStG 2002 steuerbefreit ist (s. dazu für eine sog. Austrittsleistung BFH-Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103; s.a. J. Förster, IStR 2014, 119), zum anderen die Fragen danach, ob der sog. Vorbezug, verneint man die erste Frage, gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 EStG 2002 ermäßigt besteuert werden kann (s. dazu wiederum BFH-Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103) und/oder, ob die geleisteten Arbeitgeberbeiträge nach § 3 Nr. 62 EStG 2002 steuerfrei sind (siehe dazu auch BFH-Urteil vom 24. September 2013 VI R 6/11, BFHE 243, 210)– nach Maßgabe des Geschäftsverteilungsplans des BFH für das Jahr 2014 nicht in den vorrangingen Zuständigkeitsbereich des erkennenden Senats, sondern des X. Senats fallen, bei dem die Sache unter dem Aktenzeichen X R 47/11 denn auch ursprünglich anhängig gewesen ist. Deswegen sollte sie wieder an den dafür vorrangig sachzuständigen X. Senat des BFH abgegeben werden (s. dazu im Geschäftsverteilungsplan 2014 des BFH unter A. Sachliche Zuständigkeit der Senate, dort unter II.1. Buchst. f der Ergänzenden Regelungen). Der X. Senat erhält dadurch Gelegenheit, seine Rechtsprechung im Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103 für die Situation des Streitfalls fortzuführen oder im Hinblick auf die Einwände der Kläger davon abzugrenzen. Das Zwischenurteil gibt dazu die Möglichkeit, weil dadurch diejenigen Streitpunkte unter den Beteiligten, welche die Zuständigkeit des I. Senats des BFH begründet haben (vgl. im Geschäftsverteilungsplan 2014 des BFH unter A. Sachliche Zuständigkeit der Senate, I. Senat, dort unter 3. Buchst. d), außer Streit gestellt und damit erledigt sind. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit einer derartigen Zwischenentscheidung hingewiesen worden; sie haben dem ausdrücklich nicht widersprochen. |
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b) Da über die erwähnten Streitfragen derzeit nicht entschieden wird, kann dahinstehen, ob der von den Klägern nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schriftsatz, mit dem nochmals insbesondere im Hinblick auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 3 EStG 2002 Gründe angeführt werden, weshalb die Regelungslage im Schweizer Kanton Sankt Gallen eine andere sei als im Kanton Basel, über die der BFH in seinem Urteil in BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103 zu befinden gehabt habe, als Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzusehen ist und ob er eine solche Wiedereröffnung rechtfertigen könnte (vgl. dazu § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO). |
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c) Einer Abgabe der Sache an den X. Senat nach Maßgabe des Vorstehenden widerspricht allerdings der Beschluss des XI. Senats des BFH vom 4. September 2002 XI R 64/99 (BFH/NV 2003, 183). Danach führt die Erledigung eines Streitpunkts infolge eines Zwischenurteils durch den dafür zuständigen Senat des BFH zumindest dann nicht zum Wegfall der Zuständigkeit dieses Senats, wenn dieser bereits über die Revision mündlich verhandelt hat und der Senat in anderen Verfahren weiterhin mit Rechtsfragen des noch streitigen Streitpunkts befasst werden kann. Doch ist dieser Aussage nicht beizupflichten. Erstens ist es allein Sache des Präsidiums des BFH, über die Geschäftsverteilung zu befinden, § 4 FGO i.V.m. § 21e Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die Zuständigkeit des Präsidiums bezieht sich dabei nicht nur darauf, den Geschäftsverteilungsplan aufzustellen. Das Präsidium entscheidet vielmehr allein auch über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans und löst durch seine Entscheidung einen sog. negativen Kompetenzkonflikt unter verschiedenen Spruchkörpern eines Gerichts. Im Wege eines "gerichtsinternen" gesonderten Beschlusses kann das nicht geschehen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Februar 1986 VII S 39/85, BFHE 146, 14, BStBl II 1986, 357; vom 20. Dezember 2012 IV B 93/12, BFH/NV 2012, 575; Lückemann in Zöller, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., § 21e GVG Rz 38, jeweils m.w.N.). Zweitens konnte der Beschluss des XI. Senats noch nicht die (interne und gegenüber der früheren Handhabung geänderte) Beschlussfassung des Präsidiums des BFH vom 23. April 2012 berücksichtigen, wonach die Zuständigkeit des I. Senats des BFH in den Sachgruppen unter A. Sachliche Zuständigkeit der Senate, dort I. Senat (u.a.) unter 3. (hier: nach Buchst. d) des Geschäftsverteilungsplans immer nur dann ausgelöst wird, wenn eine Rechtsfrage im Zusammenhang mit einer dieser Sachgruppen unter den Beteiligten konkret streitig ist, ansonsten jedoch nicht (mehr). Dass die Zuständigkeit eines Senats davon abweichend nach Maßgabe von A. Sachliche Zuständigkeit der Senate, dort unter IV. der Ergänzenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans konserviert würde, wenn –wie vorliegend– ein Gerichtsbescheid oder eine mündliche Verhandlung vorangegangen ist, wird von dem klaren Wortlaut jener Regelung nicht getragen. Denn diese betrifft allein die Situation, dass eine anhängige Streitsache von dem bisher zuständigen Senat auf den aufgrund der Änderung des Geschäftsverteilungsplans zuständig gewordenen Senat übergeht. Davon kann hier aber keine Rede sein und eine Analogie der Regelung auf eine zwar ähnliche, aber eben doch andere Verfahrenskonstellation verträgt sich nicht mit dem abstrakten Geltungsanspruch des Geschäftsverteilungsplans zur Wahrung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 des Grundgesetzes. Und drittens erzwingt der insoweit anderslautende Beschluss des XI. Senats des BFH auch keine Divergenzanfrage nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO, weil es lediglich um das Verfahren der internen Zuständigkeitsverteilung innerhalb des BFH geht, und dafür ist in Konfliktfällen, wie gesagt, nach der Gesetzeslage allein das Präsidium des Gerichts zuständig. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, dass es hier zu einem derartigen Konfliktfall kommen könnte. |
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4. Eine Kostenentscheidung ergeht erst im Endurteil. |
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