I B 130/08 – Bestellung eines Insolvenzverwalters hindert gerichtliche Entscheidung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 10.12.2008, I B 130/08

Bestellung eines Insolvenzverwalters hindert gerichtliche Entscheidung

Tatbestand

 
1 
I. Der Beschwerdegegner ist am 30. September 2008 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH bestellt worden. Zuvor hatte das Finanzgericht (FG) einer Klage der X-GmbH gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) stattgegeben. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 hat der Senat, dem seinerzeit die Insolvenz der X-GmbH nicht bekannt war, die Revision gegen das Urteil des FG zugelassen.

Entscheidungsgründe

 
2 
II. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der X-GmbH ist das Verfahren wegen der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung unterbrochen worden. Der in der Folge ergangene Beschluss des Senats über die Zulassung der Revision ist daher unwirksam (§ 249 Abs. 2 ZPO) und muss auf Grund der Rechtsklarheit aufgehoben werden (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 2003 VII B 236/02, BFH/NV 2004, 366, m.w.N.).

Quelle: bundesfinanzhof.de


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