BFH-Urteil: Bestattungskosten voll abzugsfähig – trotz Sterbegeldversicherung!

Gute Nachrichten für Erben: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Bestattungskosten in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind, selbst wenn diese durch eine Sterbegeldversicherung gedeckt wurden (Urteil vom 10. Juli 2024, Az.: II R 31/21).

Was wurde entschieden?

  • Sachleistungsanspruch erhöht Nachlass: Wenn der Verstorbene die Leistung aus einer Sterbegeldversicherung an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat, geht ein Sachleistungsanspruch auf die Erben über. Dieser erhöht den steuerpflichtigen Nachlass.
  • Bestattungskosten trotzdem abzugsfähig: Die Bestattungskosten sind dennoch in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, da der Sachleistungsanspruch durch die Bestattung erlischt und die Erben wirtschaftlich belastet sind.
  • Versicherungsleistung unbeachtlich: Es ist egal, ob die Sterbegeldversicherung direkt an das Bestattungsunternehmen ausgezahlt wurde. Die wirtschaftliche Belastung der Erben bleibt bestehen.

Hintergrund des Falls:

Eine Erblasserin hatte eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen und die Leistung direkt an ein Bestattungsunternehmen abgetreten. Das Finanzamt wollte nur die Pauschale für Erbfallkosten anerkennen. Der Kläger klagte erfolgreich auf Anerkennung der tatsächlichen Bestattungskosten.

Auswirkungen für die Praxis:

  • Erben können Bestattungskosten vollständig geltend machen: Wichtig ist, dass die tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden können.
  • Sterbegeldversicherungen bleiben sinnvoll: Auch bei direkter Abtretung an das Bestattungsunternehmen können die Kosten abgesetzt werden.

Fazit:

Dieses Urteil bringt mehr Klarheit und Gerechtigkeit bei der Besteuerung von Nachlässen. Erben können sich darauf verlassen, dass die wirtschaftliche Belastung durch Bestattungskosten vollständig anerkannt wird.

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