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II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das FG-Urteil ist aufzuheben und die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist festzustellen. Der Hauptantrag der Klägerin hat Erfolg. |
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1. Der Rechtsstreit über den geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1999 vom 15. März 2004 war in dem von der Klägerin angefochtenen Umfang im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf der das angefochtene Urteil beruht, durch den wirksam ergangenen Änderungsbescheid vom 4. April 2005 in der Hauptsache erledigt. |
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a) Erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und schließt sich der Beklagte dieser Erklärung nicht an (sog. einseitige Erledigungserklärung des Klägers), ist der Rechtsstreit als Streit über die Erledigung fortzuführen. Mit der einseitigen Erledigungserklärung nimmt der Kläger von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand und beantragt stattdessen die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 27. September 1979 IV R 70/72, BFHE 128, 492, BStBl II 1979, 779; vom 30. Juli 1997 I R 8/95, BFH/NV 1998, 187, mit umfangreichen Nachweisen). Das Gericht hat nur noch über den Feststellungsantrag zu entscheiden. Über den ursprünglichen Antrag kann grundsätzlich nicht mehr entschieden werden, es sei denn, er wurde, wie im Streitfall, hilfsweise aufrechterhalten (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Hilfsantrags: BFH-Urteile in BFHE 128, 492, BStBl II 1979, 779, und in BFH/NV 1998, 187). |
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b) Ein vor dem FG geführter Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn nach Eintritt der Rechtshängigkeit ein Ereignis eingetreten ist, durch welches das gesamte im Verfahren streitige –nach Maßgabe des Klageantrags zu bestimmende– Klagebegehren objektiv gegenstandslos geworden ist (BFH-Urteile vom 20. Oktober 2004 II R 74/00, BFHE 207, 355, BStBl II 2005, 99, und vom 16. Dezember 2008 I R 29/08, BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539). |
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c) Im Streitfall hat sich der Rechtsstreit betreffend den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1999 vom 15. März 2004, soweit er Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, durch den Erlass des Änderungsbescheides vom 4. April 2005 in der Hauptsache erledigt. Die Klägerin hatte den Feststellungsbescheid vom 15. März 2004 nur hinsichtlich der Feststellung des Veräußerungsgewinns dem Grund und der Höhe nach angefochten. In dem Änderungsbescheid vom 4. April 2005 ist der Veräußerungsgewinn in Höhe von 0 DM festgestellt worden. Das Klagebegehren der Klägerin war damit objektiv gegenstandslos geworden. Der Rechtstreit hat sich mithin in der Hauptsache erledigt. |
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aa) Wird gegen einen Feststellungsbescheid i.S. von §§ 179, 180 AO Klage erhoben, ist zu beachten, dass Streitgegenstand die einzelnen gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen sein können (§ 157 Abs. 2 AO). Diese sind selbst Regelungsgegenstand des Steuerverwaltungsakts. Das gilt z.B. für Aussagen zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, zur Qualifikation der Einkünfte, zum Vorliegen einer Mitunternehmerschaft, zur Höhe des Gesamtgewinns, des laufenden Gewinns, eines Veräußerungsgewinns oder eines Sondergewinns (BFH-Urteil vom 9. Februar 2011 IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, m.w.N.). Der Feststellungsbescheid stellt sich daher als eine Zusammenfassung einzelner Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen dar, die –soweit sie eine rechtlich selbständige Würdigung enthalten– auch als selbständiger Gegenstand eines Klageverfahrens in Betracht kommen und demgemäß einem eigenständigen prozessualen Schicksal unterliegen. |
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bb) Eine Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid kann demzufolge verschiedene Zielsetzungen haben. Welche Besteuerungsgrundlagen der Kläger mit seiner Klage angreift und damit zum Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht hat, ist in erster Linie durch Auslegung der Klageschrift oder der darin ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftstücke zu ermitteln (BFH-Urteil in BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764). |
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cc) Der BFH kann die Klageschrift ohne Bindung an die Feststellungen des FG selbst auslegen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 17/97, BFHE 189, 302, BStBl II 2000, 306, m.w.N.). Als prozessuale Willenserklärung ist die Klageschrift in gleicher Weise wie Willenserklärungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog § 133 BGB auszulegen. Dabei sind zur Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO) alle dem FG und dem FA bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232, m.w.N.). An die Fassung des Klageantrags ist das Gericht nicht gebunden (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). |
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dd) Im Streitfall war nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Klageschrift das Klagebegehren der Klägerin ausschließlich auf die Anfechtung des Veräußerungsgewinns dem Grund und der Höhe nach gerichtet. Davon gehen ersichtlich auch das FG und das FA aus, so dass es diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen bedarf. Gleichwohl ist das FG entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Klageschrift und dem weiteren Prozessvorbringen davon ausgegangen, dass der ursprüngliche Klageantrag auf Änderung des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 15. März 2004 neben der Feststellung des Veräußerungsgewinns auch die Feststellung des laufenden Gewinns umfasste. |
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Diese Auslegung der prozessualen Willenserklärung der Klägerin durch das FG basiert dem Grunde nach nicht auf der tatsächlichen Erforschung eines von dem ausdrücklichen Inhalt der Prozesserklärung abweichenden mutmaßlichen Willens der Klägerin. Der Auslegung des FG liegt vielmehr dessen rechtliche Würdigung zu Grunde, dass im Streitfall eine isolierte Anfechtung nur des Veräußerungsgewinns verfahrensrechtlich nicht möglich war. |
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ee) Dieser Würdigung vermag der Senat nicht zu folgen. Auch im Streitfall konnte die Klägerin den Veräußerungsgewinn isoliert von dem laufenden Gewinn anfechten. Die Selbständigkeit und damit die Möglichkeit der Teilanfechtung einer gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlage hat der BFH ausnahmsweise nur dann verneint, wenn die Änderung der angefochtenen Besteuerungsgrundlage zwangsläufig, im Sinne einer untrennbaren Verknüpfung, Auswirkungen auf eine andere Besteuerungsgrundlage hat (BFH-Urteil vom 8. Juni 2000 IV R 65/99, BFHE 192, 207, BStBl II 2001, 89). In dem BFH-Urteil in BFHE 192, 207, BStBl II 2001, 89 ging es um eine Versicherungsleistung, die als Teil eines Aufgabegewinns erfasst worden war. Das FG kam in jenem Verfahren zu der Überzeugung, dass eine Aufgabe weder im Vorjahr noch im Streitjahr stattgefunden habe. Diese Annahme hatte dann aber zur notwendigen Konsequenz, dass die bisher dem Aufgabegewinn zugerechnete Versicherungsleistung zwangsläufig dem laufenden Gewinn zuzurechnen war. |
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Von einer derart untrennbaren Verknüpfung des laufenden Gewinns mit dem Veräußerungsgewinn ist im Streitfall jedoch nicht auszugehen. Die Annahme, dass der Betrieb bereits in 1998 aufgegeben worden ist, hatte für die Besteuerungsgrundlagen, die der Ermittlung des zunächst für das Streitjahr festgestellten Verlustes (laufende Einkünfte) zu Grunde lagen, keine unmittelbare Auswirkung. Von einer solchen wäre nur dann auszugehen, wenn der bisher festgestellte Verlust nunmehr zwangsläufig dem Aufgabegewinn 1998 zuzuordnen gewesen und die Feststellung laufender Einkünfte im Streitjahr deswegen nicht mehr in Betracht gekommen wäre. Dies war vorliegend indes nicht der Fall. Das FA und auch das FG sind vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass es keineswegs ausgeschlossen ist, dass der ursprünglich als laufende Einkünfte festgestellte Verlust im Streitjahr jedenfalls teilweise als nachträgliche Einkünfte gemäß § 24 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 15 EStG festzustellen ist. Das FA und ihm folgend das FG haben die nachträglichen Einkünfte nur deshalb mit 0 DM festgestellt, weil ihrer Ansicht nach diese Einkünfte nur noch mittels Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln seien und die Klägerin den Abfluss der Aufwendungen nicht nachgewiesen habe. Insoweit hat die rechtliche Würdigung, dass im Streitjahr wegen der bereits in 1998 vollzogenen Betriebsaufgabe kein Veräußerungsgewinn festzustellen ist, zwar mittelbar Einfluss auf die Höhe der im Streitjahr festzustellenden (nachträglichen) Einkünfte. Eine unmittelbare zwangsläufige Auswirkung der negativen Feststellung eines Veräußerungsgewinns für das Jahr 1999 auf die Feststellung der laufenden Einkünfte im Streitjahr, die es rechtfertigen könnte, diese entgegen dem eindeutigen Klageantrag als Teil des Klagegegenstands auszulegen, liegt insoweit aber nicht vor. Dies gilt gleichermaßen für das Vorbringen des FA, dass die Höhe der nunmehr festzustellenden nachträglichen Einkünfte auch dadurch beeinflusst wird, dass die bisher bei den laufenden Einkünften für das Streitjahr gewinnwirksam erfassten Vorgänge, wie z.B die Inanspruchnahme von AfA, nunmehr bei der Ermittlung der nachträglichen Einkünfte nicht mehr berücksichtigt werden können, da die in den Vermögensvergleich einzubeziehenden Wirtschaftsgüter letztmalig in der für 1998 aufzustellenden Aufgabebilanz erfasst worden sind. |
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2. Da die Revision bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. |
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