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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie war zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). |
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Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin mit dem angefochtenen, an die "Ges. bürgerlichen Rechts XY Bau GbR" gerichteten Umsatzsteuerbescheid für 2001 hinreichend erkennbar als Inhaltsadressatin des Umsatzsteuerbescheides bezeichnet war. Dem FG ist ferner darin zu folgen, dass der begehrte Vorsteuerabzug nicht in Betracht kommt, weil die zugrunde liegenden Rechnungen keine ausreichende Leistungsbeschreibung aufweisen. |
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1. Bei der gebotenen Auslegung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides für 2001 ergibt sich im Streitfall, dass mit der Bezeichnung "Ges. bürgerlichen Rechts XY Bau GbR" einschließlich der entsprechenden Adressenangabe ausschließlich die Klägerin als Inhaltsadressatin gemeint war. |
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a) § 119 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) sieht vor, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich bestimmt sein muss. Nach der Rechtsprechung des BFH bedeutet dies, dass ein Verwaltungsakt bestimmt, unzweideutig und vollständig den Willen der Behörde zum Ausdruck bringen und damit u.a. auch klar erkennen lassen muss, an wen er sich richtet (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. Oktober 1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230, unter C.I.1., m.w.N.). Konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsaktes ist daher die Angabe des Inhaltsadressaten, d.h. desjenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404, unter I.1. der Gründe). Im Falle eines Steuerbescheides –wie im Streitfall– ist insoweit nach § 157 Abs. 1 Satz 2 AO u.a. die Angabe des Steuerschuldners als Inhaltsadressaten des Bescheides erforderlich (vgl. z.B. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 157 AO Rz 12 und § 122 AO Rz 18 ff.). |
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Es reicht aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände hinreichend sicher bestimmt werden kann (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. November 2005 III R 8/03, BFHE 212, 72, BStBl II 2006, 287, unter II.1.b, und vom 15. April 2010 IV R 67/07, BFH/NV 2010, 1606, unter II.3.c aa). Maßgeblich ist, ob es für den Betroffenen erkennbar war, dass das FA von ihm als Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 UStG und daher als Steuerpflichtigen ausgeht und der Bescheid deshalb an ihn gerichtet ist (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11, BFHE 237, 286, BStBl II 2012, 634, unter II.1.a bb, m.w.N.). |
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b) Die Auslegung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides für 2001 ergibt im Streitfall, dass die Bezeichnung des Inhaltsadressaten in Form der "Ges. bürgerlichen Rechts XY Bau GbR" nur die Klägerin meinen kann, obwohl diese in ihrer Jahressteuererklärung für 2001 als "GmbH i.G." aufgetreten ist, und laut notariellen Vertrag als GmbH gegründet worden war. Ob der Bescheid daher zutreffend an die "Ges. bürgerlichen Rechts XY Bau GmbH i.G." hätte adressiert werden müssen, ist insoweit unerheblich. |
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aa) Umsatzsteuerrechtlich war die Klägerin unabhängig von ihrer Bezeichnung als "GmbH i.G." oder als "GbR" als Vorgesellschaft jedenfalls Unternehmerin i.S. von § 2 Abs. 1 UStG und damit Steuerschuldnerin. Denn alle Gesellschaften, Gemeinschaften und ähnliche Personenvereinigungen sind regelmäßig selbständige Unternehmer im Sinne des UStG, wenn sie nachhaltig Umsätze tätigen (vgl. z.B. Klenk in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 2 Rz 25, m.w.N.). |
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Die Klägerin hat im Streitjahr 2001 als Vorgesellschaft bereits eigene Umsätze als Bauunternehmerin ausgeführt. Sie war damit umsatzsteuerrechtlich jedenfalls Unternehmerin i.S. von § 2 Abs. 1 UStG und daher auch Steuerschuldnerin. |
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bb) Den gesamten Umständen des Streitfalls lässt sich für die Klägerin erkennbar entnehmen, dass mit der Bezeichnung der "Ges. bürgerlichen Rechts XY Bau GbR, A-Str., C-Stadt" nur sie als Unternehmerin i.S. des § 2 Abs. 1 UStG und damit als Steuerschuldnerin in Anspruch genommen werden sollte. |
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aaa) Der Klägerin war aus dem zum Streitjahr 2001 parallel geführten Verfahren zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bekannt, dass sie in diesem Verfahren vom FA als Personengesellschaft geführt wurde. Das war zutreffend. Denn bei einer "GmbH i.G." handelt es sich um eine Personengesellschaft, bei der die Gründer regelmäßig als Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes gelten (BFH-Urteil vom 18. März 2010 IV R 88/06, BFHE 228, 519, BStBl II 2010, 991, unter II.2.b, m.w.N.). |
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Die vom FA offenbar aus dieser ertragsteuerrechtlichen Beurteilung übernommene Bezeichnung der Klägerin als "GbR" auch im streitbefangenen Umsatzsteuerbescheid für 2001 war aus Sicht der Klägerin zwar unrichtig, weil sie sich selbst in der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2001 als "GmbH i.G." bezeichnet hatte und dementsprechend auch eine entsprechende Benennung im Umsatzsteuerbescheid nahe gelegen hätte. Da die Bescheide betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2001 aber auch gegenüber der "Ges. bürgerlichen Rechts XY Bau GbR" ergangen sind, war der Klägerin erkennbar, dass das FA den Umsatzsteuerbescheid allein an sie und niemand sonst gerichtet hatte. |
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bbb) Ferner ist zu berücksichtigen, dass gegenüber der Klägerin nicht nur der streitbefangene Umsatzsteuerbescheid für 2001 in der von ihr beanstandeten Weise die "Ges. bürgerlichen Rechts XY Bau GmbH" als Inhaltsadressatin bezeichnet hatte, sondern dass auch die bereits vor dem angefochtenen Änderungsbescheid ergangenen Umsatzsteuerjahresbescheide für 2001 ebenfalls an die "Ges. bürgerlichen Rechts XY Bau GbR" gerichtet waren. Dasselbe gilt für den Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom Oktober 2005 für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2002, bei dem die Rechtsform des Unternehmens als GbR beschrieben wurde und der das Unternehmen der Klägerin als "GbR X und Y (XY Bau GbR)" benannt hatte. Aus der durchgängig einheitlichen Verfahrensweise des FA im Hinblick auf die Bezeichnung der Klägerin als "Ges. bürgerlichen Rechts XY Bau GbR" über einen längeren Zeitraum hinweg und der Tatsache, dass die Klägerin sich selbst erkennbar auch als in dieser Weise angesprochene Steuerschuldnerin wahrgenommen hat, ergibt sich eindeutig, dass Inhaltsadressatin der Umsatzsteuerfestsetzung für 2001 die Klägerin war. |
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ccc) Schließlich hatte das FA die Steuerschuldnerin auch im Umsatzsteuerjahresbescheid für 2001 mit zusätzlichen Angaben beschrieben, so dass keine Verwechselungsgefahr mit anderen Unternehmen bestand. Denn das FA hat im Adresszusatz angegeben, wo sich der Sitz des Unternehmens befand. Weiterhin enthielt die vom FA gewählte Bezeichnung der GbR neben der Angabe der Branche des Unternehmens ("Bau") einen klaren Hinweis auf die Nachnamen der beiden Gesellschafter ("XY"), so dass auch insoweit erkennbar war, dass es sich bei der genannten Inhaltsadressatin um das Unternehmen der Klägerin handeln musste. |
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c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Frage, ob der angefochtene Umsatzsteuerbescheid zutreffend adressiert wurde, nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei der "GmbH i.G." zivilrechtlich um eine sog. "echte Vorgesellschaft" oder eine "unechte Vorgesellschaft" gehandelt hat. |
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d) Ob die Klägerin die Voraussetzungen einer echten oder unechten Vorgesellschaft erfüllte, bedarf im Streitfall keiner weiteren Klärung. |
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Im Übrigen ist es den Gesellschaftern der Klägerin unbenommen, im Falle der etwaigen Inanspruchnahme nach § 191 Abs. 1 AO i.V.m. § 128 HGB oder nach § 191 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 718, 421, 427 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im entsprechenden Haftungsverfahren einzuwenden, dass und warum ggf. die haftungsbegründenden Voraussetzungen nicht gegeben sind (vgl. z.B. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 191 AO Rz 92 ff.; Loose in Tipke/ Kruse, a.a.O., § 191 AO Rz 129 ff., jeweils m.w.N.). Dies gilt für die Haftungsbeschränkungen von Gesellschaftern einer "echten" Vorgesellschaft entsprechend (vgl. BFH-Urteil vom 7. April 1998 VII R 82/97, BFHE 185, 356, BStBl II 1998, 531, unter II.2.; Loose in Tipke/Kruse, a.a.O., Vor § 69 AO Rz 49, 50). |
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2. Das FG hat auch zutreffend angenommen, dass der geltend gemachte Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG zu versagen ist, weil die Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG an eine entsprechende Rechnung nicht erfüllt sind. |
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH müssen die Angaben in einer Rechnung i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29. April 1993 V R 118/89, BFH/NV 1994, 584, und in BFHE 169, 540, BStBl II 1993, 205; BFH-Beschlüsse vom 6. Juli 2010 XI B 91/09, BFH/NV 2010, 2138, und vom 10. Januar 2012 XI B 80/11, BFH/NV 2012, 815, unter II.1.e). Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 2138). Lediglich allgemein gehaltene Angaben genügen insoweit nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Februar 2010 XI B 31/09, BFH/NV 2010, 962, m.w.N.). |
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b) Danach ist die Auffassung des FG, die im Streitfall vorliegenden Angaben in den streitbefangenen Rechnungen seien unzureichend, nicht zu beanstanden. |
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Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des FG beschränken sich die Rechnungsangaben insoweit lediglich auf die Durchführung von "Renovierungsarbeiten" an einem bestimmten Bauvorhaben, ohne dass ergänzend auf eindeutig bezeichnete Geschäftsunterlagen hingewiesen worden wäre. Ferner fehlen jegliche Angaben zum Zeitpunkt der erbrachten Leistungen. Dies entspricht nicht den aufgezeigten Anforderungen der ständigen Rechtsprechung. |
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c) Vor diesem Hintergrund ist dem FG auch darin zu folgen, dass die von den Beteiligten darüber hinaus erörterten Rechtsfragen der richtigen Bezeichnung und der Existenz des Rechnungsausstellers im Streitfall nicht entscheidungserheblich sind. |
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