Spekulationssteuer auf Aktien
Aktiengewinne versteuern: Aktien + Spekulationssteuer berechnen
Willkommen bei Spekulationssteuer und Abgeltungssteuer auf Aktien
Inhaltsverzeichnis: Aktien + Spekulationssteuer
- Aktien und Spekulationssteuer bis zum 31.12.2008
- Aktien und Abgeltungssteuer ab dem 1.1.2009
- Wie wird der Veräußerungsgewinn bei Aktien berechnet?
- Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften: Fifo-Methode
- Private Veräußerungsgeschäfte: Wertpapiere in Girosammelverwahrung oder Streifbandverwahrung
- Abgeltungssteuer umgehen
- Verlustverrechnung bei Aktiengeschäften
- Weitere Infos + Aktuelles
Die Besteuerung von Aktiengewinnen in Deutschland folgt bestimmten Regeln, die für Anleger wichtig sind, um ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen und mögliche Vorteile zu nutzen. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
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Besteuerung von Aktiengewinnen:
- Gewinne aus Aktien, wie Dividenden oder Kursgewinne, unterliegen der Kapitalertragsteuer, auch bekannt als Abgeltungssteuer oder Spekulationssteuer.
- Der Steuersatz beträgt pauschal 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
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Freibeträge:
- Singles haben einen Sparerfreibetrag von 1.000 Euro pro Jahr, Ehepaare von 2.000 Euro. Gewinne bis zu diesen Beträgen sind steuerfrei.
- Nur der Betrag, der diese Freibeträge übersteigt, muss versteuert werden.
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Freistellungsauftrag:
- Um den Freibetrag zu nutzen, müssen Anleger einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank einreichen. Andernfalls wird die Steuer automatisch abgeführt und muss ggf. über die Steuererklärung zurückgefordert werden.
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Grundfreibetrag:
- Liegt das Gesamteinkommen eines Steuerpflichtigen unter dem Grundfreibetrag (10.908 Euro für 2023), werden keine Steuern auf das Einkommen, einschließlich Kapitalerträge, erhoben.
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Günstigerprüfung:
- Wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, kann es vorteilhaft sein, die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben. Das Finanzamt führt dann eine Günstigerprüfung durch.
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Ausländische Aktien:
- Dividenden aus ausländischen Aktien unterliegen oft einer Quellensteuer im Herkunftsland. Durch Doppelbesteuerungsabkommen kann diese Steuer oft reduziert oder angerechnet werden.
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Doppelbesteuerungsabkommen:
- Diese Abkommen verhindern, dass Einkünfte in beiden Ländern voll besteuert werden. Oft wird die ausländische Quellensteuer auf die deutsche Steuerschuld angerechnet.
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Verfahren bei ausländischen Aktien:
- In manchen Fällen wird die reduzierte Quellensteuer automatisch angewendet, in anderen Fällen müssen Anleger einen Erstattungsantrag stellen.
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Rechenbeispiel:
- Bei einem Aktiengewinn von 2.500 Euro und einem Freibetrag von 1.000 Euro für Singles würde die Abgeltungssteuer auf 1.500 Euro angewendet. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
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Wichtig für Anleger:
- Es ist ratsam, sich über die spezifischen Steuerregelungen zu informieren und ggf. steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um alle Vorteile zu nutzen und steuerliche Pflichten korrekt zu erfüllen.
Aktien und Spekulationssteuer bis zum 31.12.2008
Durch das Steuerentlastungsgesetz vom 24.03.1999 wurde die Spekulationsfrist für Aktien von ehemals sechs Monaten auf ein Jahr verlängert. Veräußert der Steuerpflichtige die Aktien innerhalb eines Jahres nach Anschaffung, so ist der Spekulationsgewinn nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG einkommenssteuerpflichtig. Für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts maßgeblich. Das ist in der Regel der Abschluss des Kaufvertrags.
Spekulationssteuer auf Aktiengewinne und Abgeltungssteuer ab dem 1.1.2009
Die Abgeltungssteuer gilt für alle Zinsen, Dividenden, Investmenterträge und auch für Spekulationsgewinne von Wertpapieren mit einem Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer.
Abgeltungssteuer Rechner
Wann Anleger auf den Gewinn mit Aktien Steuern zahlen:
- In Deutschland sind Gewinne aus Aktiengeschäften grundsätzlich steuerpflichtig und werden wie Dividenden mit einer Quellensteuer von 25 Prozent besteuert. Die sog. Günstigerprüfung kann die Steuer auf Aktiengewinne verringern. Die Höhe der Steuer hängt von der Höhe des Gewinns und dem persönlichen Steuersatz des Anlegers ab. (Hinweis: Das sog. Halbeinkünfteverfahren wurde abgeschafft, d.h. die Gewinne aus Aktienverkäufen werden in vollem Umfang besteuert und nicht mehr nur zur Hälfte.)
- Aktien, die vor 2009 gekauft wurden, sind steuerfrei.
- Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen wird auf Gewinne aus Aktienverkäufen beschränkt, d.h. eine Verlustverrechnung mit anderen Spekulationsgeschäften ist nicht mehr möglich.
- Der Werbungskostenabzug wurde eingeschränkt, d.h. bei Privatanlegern mit fremdfinanzierten Anlageprodukten laufen die gezahlten Zinsen ab 2009 steuerlich ins Leere, da der Abzug tatsächlicher Werbungskosten selbst bei der der gesetzlich neu eingeführten Wahl einer freiwilligen Veranlagung ausgeschlossen wird.
- Wer weniger als 10.908 Euro im Jahr verdient, muss keine Steuern auf Kapitalerträge zahlen.
Tipps für Anleger:
- Um die Steuerlast zu reduzieren, sollten Anleger einen Freistellungsauftrag bei ihrer Bank einrichten. Dieser ermöglicht es ihnen, bis zu 1.000 Euro pro Jahr steuerfrei zu verdienen.
- Anleger, die den Grundfreibetrag überschreiten, sollten prüfen, ob sich eine Steuererklärung lohnt. Wenn der persönliche Steuersatz niedriger als die Abgeltungssteuer auf Aktiengewinne von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag ist, ist es günstiger, die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben.
- Anleger, die ausländische Aktien handeln, sollten sich über die jeweiligen Quellensteuersätze informieren. In manchen Fällen können sie sich zu viel gezahlte Quellensteuer zurückholen.
Wie wird der Veräußerungsgewinn bei Aktien berechnet?
Der Spekulationsgewinn bei Aktien ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Anschaffungskosten zuzüglich Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten bzw. anderer Werbungskosten und dem Veräußerungserlös (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG).
Der Veräußerungsgewinn bei Aktien wird in der Regel wie folgt berechnet:
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Verkaufspreis: Der Verkaufspreis ist der Betrag, für den die Aktie verkauft wurde.
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Anschaffungskosten: Die Anschaffungskosten sind die Kosten, die für den Kauf der Aktie angefallen sind, einschließlich Provisionen, Gebühren und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Kauf der Aktie.
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Veräußerungskosten: Die Veräußerungskosten sind die Kosten, die für den Verkauf der Aktie angefallen sind, einschließlich Provisionen, Gebühren und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktie.
Die Formel für den Veräußerungsgewinn lautet:
Verkaufspreis - (Anschaffungskosten + Veräußerungskosten + Steuern) = Veräußerungsgewinn
Es ist wichtig zu beachten, dass der Veräußerungsgewinn für steuerliche Zwecke berechnet wird und dass es Besonderheiten in der Besteuerung von Aktiengewinnen gibt. Es ist daher ratsam, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass die Besteuerung korrekt berechnet wird.
Die Steuern auf den Veräußerungsgewinn werden auf Basis der persönlichen Steuersituation berechnet. Siehe auch Steuerrechner.
Verlustverrechnung bei Aktiengeschäften
Die Optimierung der Verrechnung von Börsenverlusten ist für Anleger ein wichtiger Aspekt, um das Beste aus ihrer Investitionsstrategie herauszuholen, insbesondere in einem Jahr mit realisierten Verlusten. Hier sind die Schlüsselpunkte, die Sie beachten sollten:
Das Wichtigste in Kürze
- Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer (25 %) zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
- Der Sparer-Pauschbetrag liegt bei 1.000 € (2.000 € bei Zusammenveranlagung) und kann über den Freistellungsauftrag genutzt werden.
- Verluste können mit Gewinnen aus Kapitalanlagen verrechnet werden – allerdings getrennt nach „Aktien“ und „sonstigen Kapitalerträgen“ (Verlusttöpfe).
- Bei Depots bei mehreren Banken benötigen Sie für die bankübergreifende Verrechnung regelmäßig eine Verlustbescheinigung – Frist: 15. Dezember.
1. Warum Verluste steuerlich relevant sind
Wer Wertpapiere unter dem Anschaffungspreis verkauft, realisiert einen Verlust. Dieser kann die Steuer auf spätere oder im selben Jahr erzielte Gewinne aus Kapitalanlagen mindern. Entscheidend ist: Nur realisierte Verluste zählen. Reine Buchverluste (Kursrückgang ohne Verkauf) helfen steuerlich nicht.
2. Abgeltungsteuer und Sparer-Pauschbetrag
Gewinne aus Wertpapiergeschäften werden in Deutschland in der Regel über die Abgeltungsteuer erfasst. Banken/Broker führen die Steuer grundsätzlich automatisch ab. Der Sparer-Pauschbetrag kann über einen Freistellungsauftrag direkt bei der depotführenden Stelle berücksichtigt werden.
3. Zwei Verlusttöpfe: Aktien vs. sonstige Kapitalerträge
Für die Verlustverrechnung ist zentral, dass die Verrechnung nicht „beliebig“ erfolgt, sondern typischerweise über getrennte Töpfe:
Aktienverrechnungstopf
Gewinne aus dem Verkauf von Aktien können grundsätzlich nur mit Verlusten aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Ein negativer Saldo wird durch die Bank in das Folgejahr vorgetragen.
Allgemeiner Verlustverrechnungstopf
Hier werden Gewinne/Verluste aus „sonstigen Kapitalerträgen“ erfasst, z. B. aus ETFs, Fonds, Derivaten sowie Zinsen und Dividenden. Ein negativer Saldo wird ebenfalls in Folgejahre vorgetragen und mit künftigen positiven Kapitalerträgen verrechnet.
4. Kurzes Rechenbeispiel (vereinfacht)
Sie verkaufen Aktie A mit 3.000 € Verlust und Aktie B mit 5.000 € Gewinn. Innerhalb des Aktienverrechnungstopfs ergibt sich zunächst ein Nettoergebnis von 2.000 € Gewinn. Danach kann – soweit noch nicht ausgeschöpft – der Sparer-Pauschbetrag wirken. Auf den verbleibenden steuerpflichtigen Gewinn fällt Abgeltungsteuer an.
5. Kauf- und Verkaufskosten nicht vergessen
Für die steuerliche Ermittlung zählt nicht nur der Kursgewinn/-verlust, sondern auch Nebenkosten (z. B. Orderentgelte, Spesen). Diese reduzieren den steuerpflichtigen Gewinn bzw. erhöhen den steuerlich relevanten Verlust. In der Praxis rechnen Banken/Broker dies meist automatisch ein.
6. Mehrere Banken: Verlustbescheinigung und Frist 15. Dezember
Haben Sie Depots bei unterschiedlichen Banken/Brokern, erfolgt die automatische Verrechnung jeweils nur innerhalb des einzelnen Instituts. Wollen Sie Gewinne und Verluste institutsübergreifend in Ihrer Steuererklärung verrechnen, benötigen Sie typischerweise eine Verlustbescheinigung des jeweiligen Instituts.
7. Wo wird das in der Steuererklärung eingetragen?
Für die Verrechnung über das Finanzamt wird üblicherweise die Anlage KAP genutzt. Dort werden Kapitalerträge und bescheinigte Verluste erfasst, sodass das Finanzamt die Verrechnung (und ggf. den Verlustvortrag) berücksichtigen kann.
FAQ: Häufige Fragen aus der Beratungspraxis
| Frage | Kurze Antwort |
|---|---|
| Wie lange können Aktienverluste vorgetragen werden? | Die Verrechnung bzw. der Vortrag von Verlusten ist grundsätzlich zeitlich nicht befristet. |
| Wird der Verlustvortrag automatisch verrechnet? | Innerhalb derselben Bank/Broker: häufig ja. Bankübergreifend: meist nur mit Verlustbescheinigung und Steuererklärung. |
| Kann ich Aktienverluste mit Immobiliengewinnen verrechnen? | Nein. Die Verlustverrechnung ist auf Kapitalerträge beschränkt; andere Einkunftsarten sind grundsätzlich getrennt. |
| Wann ist ein Freistellungsauftrag sinnvoll? | Wenn Sie Kapitalerträge erzielen und den Sparer-Pauschbetrag direkt bei der Bank nutzen möchten, um Steuerabzug zu vermeiden. |
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag ist ein allgemeiner Überblick und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bei mehreren Depots, komplexen Derivategeschäften oder besonderen Konstellationen (z. B. ausländische Broker) empfiehlt sich eine Einzelfallprüfung.
Top Spekulationssteuer und Aktien
Abgeltungssteuer umgehen
Die Spekulationssteuer auf Aktiengewinne kann Ihre (Nachsteuer-)Rendite erheblich verringern. In Zusammenarbeit mit einem Steuerberater gibt es Lösungsmöglichkeiten zur Umstrukturierung Ihres Depots aufzuzeigen. Hierbei geht es um zukunftsweisende Steuerstrategien mit der Möglichkeit des Erhalts einer dauerhaften Steuerfreiheit für alle Erträge, selbst im Erbschaft- oder Schenkungsfall.
Ein Steuersparmodell ist z.B. eine vermögensverwaltende bzw. Trading GmbH. Der GmbH-Mantel ermöglicht Steuervorteile bei der Abgeltungssteuer: Mit einer Trading GmbH Aktien optimiert verkaufen und nur ca. 1,5 % Steuern zahlen. Mit einer Trading GmbH kann man Aktien im Privatbesitz steuerlich optimiert verkaufen. Siehe auch GmbH + Steuern.
Mein Steuerberater-Kollege Prof. Dr. Christoph Juhn Christoph Juhn spricht in diesem Video über die steueroptimierte Investition in Aktien über eine Trading-GmbH.
Ein weiteres Steuersparmodell ist z.B. eine (individuelle) fondsgebundene Lebensversicherung. Der Versicherungsmantel ermöglicht Steuervorteile bei der Abgeltungssteuer:
- Abgeltungsteuerstundung auf Zins- und Dividendenerträge
- Abgeltungsteuerstundung auf realisierte Kursgewinne
- Abgeltungsteuerfreiheit der zugeteilten fondsindividuellen Überschüsse
- Steuervorteile bei Vererbung
Gleichzeitig können die Fonds von einer professionellen Vermögensverwaltung gemanagt werden, so dass Schwankungen bzw. Volatilität auf ein Minimum reduziert werden und Renditen von 7 bis 10% p.a. zu erwarten sind. Näheres dazu erfahren Sie gerne auf Anfrage. Hier finden Sie mehr Infos zur Besteuerung von Lebensversicherungen.
Private Veräußerungsgeschäfte mit Wertpapieren: Girosammelverwahrung, Streifbandverwahrung und FIFO (§ 23 EStG)
Kurzüberblick
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist u. a. zu beachten, wie Wertpapiere verwahrt werden und welche Methode zur Ermittlung von Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten steuerlich zugrunde zu legen ist.
1. Allgemeines zur Verwahrung von Wertpapieren
Bei der Verwahrung von Wertpapieren ist zwischen zwei Verwahrungsarten zu unterscheiden:
- Sammelverwahrung (Girosammelverwahrung)
- Sonderverwahrung (sog. Streifbandverwahrung)
1.1 Girosammelverwahrung
Sammelverwahrung bedeutet, dass Wertpapiere vom Verwahrer ungetrennt von eigenen und von Papieren Dritter aufbewahrt werden. Im Gegensatz zur Streifbandverwahrung verliert der Wertpapierinhaber bei der Girosammelverwahrung das Einzeleigentum an bestimmten Wertpapieren und wird statt dessen Bruchteilseigentümer an allen Papieren einer Art und Gattung, die gemeinsam im Girosammeldepot verwahrt werden (§§ 5 ff. DepotG).
1.2 Streifbandverwahrung
Bei der Streifbandverwahrung bleibt der Wertpapierinhaber Eigentümer der speziellen von ihm erworbenen Papiere. Die Wertpapiere werden unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von den eigenen Beständen der Bank oder von denen Dritter verwahrt. Der Name des Eigentümers wird auf dem Papierstreifen o. Ä. vermerkt, der als Streifband die Wertpapiere umgibt (§ 2 DepotG).
In den Fällen der Streifbandverwahrung ist zu bedenken, dass lediglich die speziellen Aktien als solche einem bestimmten Eigentümer zugeordnet werden können. Es ist dagegen regelmäßig nicht möglich, den einzelnen Aktien ein genaues Anschaffungsdatum zuzuordnen, da dieses grundsätzlich nicht auf dem Streifband bezeichnet wird. Aus diesem Grunde kann die Rechtsprechung zum Girosammeldepot nach alter Rechtslage (Durchschnittswertmethode) analog auch auf die Streifbandverwahrung übertragen werden.
2. Einkommensteuerliche Behandlung der Veräußerung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)
Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfolgt eine Besteuerung von Wertpapierverkäufen als privates Veräußerungsgeschäft, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.
2a) Rechtslage bis VZ 2003 (Durchschnittswertmethode)
Zur Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren in Girosammelverwahrung hat der BFH (Urteil vom 24.11.1993, X R 49/90, BStBl 1994 II S. 591) entschieden, dass die Veräußerungsfrist i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur dann gewahrt ist, soweit nach der Art und der Stückzahl ausgeschlossen werden kann, dass die veräußerten Wertpapiere außerhalb dieser Frist erworben wurden. Sowohl das Lifo- als auch das Fifo-Verfahren sind nicht anwendbar; die Anschaffungskosten sind nach den Durchschnittswerten zu ermitteln.
Praxis-Beispiel 1 (aus Rz. 48 des BMF-Schreibens)
In dem Depot des Steuerpflichtigen A befinden sich insgesamt 250 Aktien der B-AG, die zu folgenden Zeitpunkten zu unterschiedlichen Kursen angeschafft wurden:
| Anschaffungszeitpunkt | Anzahl | AK je Aktie |
|---|---|---|
| 01.07.2001 | 50 | 120 EUR |
| 20.10.2001 | 80 | 160 EUR |
| 10.11.2001 | 120 | 150 EUR |
Am 01.10.2002 veräußert A 100 Aktien der B-AG zu einem Kurs von 200 EUR. Hierbei fallen Bankgebühren in Höhe von 10 EUR an.
| 80 Aktien × 160 EUR | 12.800 EUR |
| 120 Aktien × 150 EUR | 18.000 EUR |
| Insgesamt 200 Aktien | 30.800 EUR |
| Durchschnitt je Aktie | 154 EUR |
| Veräußerungserlös insgesamt: 100 Aktien × 200 EUR | 20.000 EUR |
| Davon nicht steuerbar: 50 Aktien × 200 EUR | 10.000 EUR |
| Verbleiben | 10.000 EUR |
| Abzüglich AK der 50 Aktien × 154 EUR | 7.700 EUR |
| Steuerbarer Veräußerungserlös | 2.300 EUR |
| Abzüglich anteilige Bankgebühren (50 %) | 5 EUR |
| Privater Veräußerungsgewinn | 2.295 EUR |
| Steuerpflichtig nach dem Halbeinkünfteverfahren | 1.147 EUR |
Praxis-Beispiel 2 (Fortführung)
Am 25.10.2002 werden die restlichen im selben Depot befindlichen 150 Aktien zum Kurs von 190 EUR veräußert.
| Veräußerungserlös insgesamt: 150 Aktien × 190 EUR | 28.500 EUR |
| Davon nicht steuerbar: 60 Aktien × 190 EUR | 11.400 EUR |
| Verbleiben | 17.100 EUR |
| Abzüglich AK der 90 Aktien × 150 EUR | 13.500 EUR |
| Steuerbarer privater Veräußerungsgewinn | 3.600 EUR |
| Steuerpflichtig nach dem Halbeinkünfteverfahren | 1.800 EUR |
2b) Rechtslage ab dem VZ 2005 (FIFO-Methode)
Für die Wertpapiere der Girosammelverwahrung fingiert § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG n. F., dass die zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst veräußert werden (FIFO-Methode).
Der Vorteil der FIFO-Methode liegt – gemessen an der alten Rechtslage – in der einfacheren Ermittlung der realisierten Einkünfte: Veräußerungsgeschäften werden Anschaffungsgeschäfte eindeutig zugeordnet. Das erleichtert die Entscheidung, ob die Veräußerung innerhalb der Veräußerungsfrist (steuerbar) oder außerhalb (nicht steuerbar) liegt.
Beispiel 3: FIFO-Rechnung
Der Steuerpflichtige C erwirbt in den Jahren 2005–2006 folgende Aktien der X-AG:
| Anschaffungszeitpunkt | Anzahl | AK je Aktie |
|---|---|---|
| 01.11.2005 | 100 | 100 EUR |
| 01.02.2006 | 40 | 90 EUR |
| 01.08.2006 | 30 | 100 EUR |
| 01.12.2006 | 30 | 110 EUR |
Am 10.01.2007 veräußert C 150 Aktien zu einem Preis von je 150 EUR.
| Veräußerungserlös: 150 Aktien × 150 EUR | 22.500 EUR |
| Davon nicht steuerbar: 100 Aktien × 150 EUR | 15.000 EUR |
| Verbleiben | 7.500 EUR |
| Davon 1/2 = steuerpflichtiger Veräußerungserlös | 3.750 EUR |
| Abzgl. AK der am 01.02.2006 erworbenen Aktien: 40 × 90 EUR | 3.600 EUR |
| Davon 1/2 | 1.800 EUR |
| Abzgl. AK der am 01.08.2006 erworbenen Aktien: 10 × 100 EUR | 1.000 EUR |
| Davon 1/2 | 500 EUR |
| Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn | 1.450 EUR |
2c) Wahlrecht im VZ 2004
Für den VZ 2004 kann der Steuerpflichtige bei der Ermittlung der Anschaffungskosten zwischen der Durchschnittswert- und der FIFO-Methode wählen (vgl. Tz. 3 BMF-Schreiben vom 05.04.2005, IV A 3 – S 2259 – 7/05, BStBl 2005 I S. 617).
3. Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften: FIFO-Methode bei § 17 EStG?
Mit dem Richtlinien-Umsetzungsgesetz (EURLUmsG) vom 09.12.2004 wurde § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG um Sätze ergänzt und im Gesetz eine Veräußerungsreihenfolge (FIFO-Methode) für Wertpapiere in Girosammeldepotverwahrung sowie bei Fremdwährungsbeträgen festgelegt.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde entschieden, dass die FIFO-Methode bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG für Fälle der Sammelverwahrung gem. § 5 DepotG nicht entsprechend angewendet werden kann.
Ausschließlich für den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und auch nur für Fälle des § 5 DepotG ist durch das EURLUmsG hiervon abweichend die Anwendung der FIFO-Methode vorgesehen. In allen anderen Fällen ist weiterhin nach BFH-Rechtsprechung zu verfahren (BFH vom 24.11.1993, X R 49/90).
Eine dem § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vergleichbare Sonderregelung ist in § 17 EStG nicht enthalten; ein Abweichen von der bisherigen Verfahrensweise ist daher nicht möglich.
Fundstelle: OFD Magdeburg, 15.05.2006, S 2244 - 63 - St 214 · Normenkette: EStG § 17; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
FIFO-Verfahren bei Wertpapieren in Girosammelverwahrung und Fremdwährungsguthaben (§ 23 EStG)
Gesetzliche Veräußerungsreihenfolge (First in – First out) zur Ermittlung privater Veräußerungsgewinne – inklusive Beispiel und Abgrenzung zu § 17 EStG.
1. Grundlagen: Gesetzliche Veräußerungsreihenfolge (FIFO) nach § 23 EStG
Das Gesetz legt eine Veräußerungsreihenfolge für Wertpapiere in Girosammelverwahrung sowie bei Fremdwährungsguthaben fest. Ziel ist eine deutliche Verfahrensvereinfachung: Die Berechnung des Veräußerungsgewinns soll nachvollziehbar sein und Kreditinstitute sollen die für die Jahresbescheinigung nach § 24c EStG erforderlichen Daten schneller und einfacher liefern können.
2. Girosammelverwahrung nach Depotgesetz: Ausgangslage und BFH-Rechtsprechung
Bei der Girosammelverwahrung im Sinne der §§ 5 ff. Depotgesetz erwirbt der Wertpapierinhaber – im Gegensatz zur namentlichen Aufbewahrung – lediglich Bruchteilseigentum an allen Wertpapieren derselben Art, die gemeinsam im Girosammeldepot verwahrt werden.
Zur Ermittlung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren in Girosammelverwahrung hat der BFH mit Urteil vom 24.11.1993 (BStBl 1994 II S. 591) entschieden, dass ein Veräußerungsgewinn nur dann nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 steuerpflichtig ist, soweit nach Art und Stückzahl ausgeschlossen werden kann, dass die veräußerten Wertpapiere außerhalb der Behaltensfrist angeschafft wurden. LIFO- und FIFO-Verfahren seien nicht anwendbar.
Daraus folgt: Bei einem Teilverkauf des Gesamtbestands einer Wertpapierart gilt zunächst der Teil als veräußert, der außerhalb der Behaltensfrist angeschafft wurde. Restbestände gelten anteilig als veräußert; entstehende Bruchteilsbestände sind kaufmännisch zu runden.
Die Anschaffungskosten der Wertpapiere, bei denen die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist, sind als Durchschnitt der einzelnen Anschaffungskosten zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn ausschließlich Wertpapiere veräußert werden, bei denen die Behaltensfrist noch nicht abgelaufen ist.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde darauf hingewiesen, dass diese Ermittlung in der Praxis umfangreiche und schwierige Sachverhaltsermittlungen nach sich ziehen kann und selbst mit Datenverarbeitung fehleranfällig ist. Um diese Probleme zu beseitigen, wurde die Veräußerungsreihenfolge gesetzlich festgesetzt.
3. Fremdwährungsguthaben: FIFO zur Verwendungsreihenfolge
Zu den Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein können, gehören auch Geldbestände in fremder Währung. Werden Euro-Guthaben in eine Fremdwährung umgetauscht, wird damit das Wirtschaftsgut „Fremdwährungsguthaben“ angeschafft. Der Umtausch dieses Guthabens in Euro oder in eine andere Fremdwährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung kann ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein.
Werden mehrere Beträge einer Fremdwährung zu verschiedenen Zeitpunkten eingezahlt, entstehen praktische Probleme der Verwendungsreihenfolge. Zur Beseitigung dieser Probleme wird auch für diese Konstellation eine gesetzliche Veräußerungsreihenfolge festgelegt.
4. Beispielrechnung: FIFO bei Telekom-Aktien (Girosammeldepot)
Beispiel: Anleger Krug kauft Telekom-Aktien über das Girosammeldepot bei seiner Hausbank wie folgt:
| Datum | Kurswert | Stück | Anschaffungskosten |
|---|---|---|---|
| 15.01.11 | 40 | 100 | 4.000 |
| 30.09.11 | 30 | 100 | 3.000 |
| 07.02.12 | 50 | 100 | 5.000 |
Am 28.02.12 verkauft er 200 Stück für insgesamt 14.000 beim Kurswert von 70.
| Veräußerungserlös | 14.000 |
| – 100 Aktien steuerfrei | 7.000 |
| – durchschn. Anschaffungskosten der restlichen 100 | 4.000 |
| zu versteuernder „Spekulationsgewinn“ | 3.000 |
| Veräußerungserlös | 14.000 |
| – 100 Aktien steuerfrei | 7.000 |
| – Anschaffungskosten der am 30.09.11 erworbenen 100 | 3.000 |
| zu versteuernder „Spekulationsgewinn“ | 4.000 |
5. Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften: Warum FIFO nicht auf § 17 EStG übertragen wird
Mit dem Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) vom 09.12.2004 wurde § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG um weitere Sätze ergänzt und eine Veräußerungsreihenfolge (FIFO-Methode) für Wertpapiere in Girosammeldepotverwahrung sowie bei Fremdwährungsbeträgen festgelegt.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wurde entschieden, dass die FIFO-Methode bei der Ermittlung der Einkünfte nach § 17 EStG für Fälle der Sammelverwahrung gem. § 5 Depotgesetz nicht entsprechend angewendet werden kann.
Ausschließlich für den Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und nur für Fälle des § 5 Depotgesetz ist durch das EURLUmsG hiervon abweichend die Anwendung der FIFO-Methode vorgesehen. In allen anderen Fällen ist weiterhin nach BFH-Rechtsprechung zu verfahren; Wertpapiere im Girosammeldepot sind grundsätzlich mit den durchschnittlichen Anschaffungskosten sämtlicher Wertpapiere derselben Art zu bewerten.
Eine vergleichbare Sonderregelung für die Ermittlung des Gewinns bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist in § 17 EStG nicht enthalten. Ein Abweichen von der bisherigen Verfahrensweise ist daher nicht möglich.
Quelle: OFD Magdeburg, 15.05.2006, S 2244 - 63 - St 214 (Normenkette: EStG § 17; EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
Aktuelles + weitere Infos
Aktienverluste + Existenzminimum
Das Urteil des Finanzgerichts Köln (FG Köln, Urteil v. 26.4.2023 - 5 K 1403/21), behandelt die Frage der sachlichen Unbilligkeit der Erhebung von Einkommensteuern im Kontext von steuerlich nicht zu berücksichtigenden Aktienverlusten. Hier sind die wesentlichen Punkte und Implikationen dieses Falles:
Hintergrund:
- Aktienverluste: In bestimmten Situationen, insbesondere nach dem Verlustverrechnungsverbot für bestimmte Kapitaleinkünfte, können Verluste aus Aktiengeschäften oder Stillhaltergeschäften steuerlich nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.
- Existenzminimum: Das Existenzminimum ist der Betrag, der einem Steuerpflichtigen mindestens verbleiben muss, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dieser Betrag ist von der Besteuerung freizustellen.
Kern des FG Köln Urteils:
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Sachliche Unbilligkeit: Das FG Köln hat entschieden, dass die Erhebung von Einkommensteuern sachlich unbillig sein kann, wenn durch die Nichtberücksichtigung von tatsächlich erlittenen Aktienverlusten das Existenzminimum des Steuerpflichtigen tangiert wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Verluste zu einem tatsächlichen Geldabfluss geführt haben und das steuerfrei zu belassende Existenzminimum dadurch beeinträchtigt wird.
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Subjektives Nettoprinzip: Das Gericht stellte fest, dass nach dem subjektiven Nettoprinzip der Staat dem Steuerpflichtigen von seinem Einkommen so viel steuerfrei belassen muss, wie zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts erforderlich ist. Dieses Prinzip bildet die verfassungsrechtliche Untergrenze für den Zugriff durch die Einkommensteuer.
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Veranlagungsjahr: Das FG Köln betonte, dass die Freistellung des Existenzminimums für jedes Veranlagungsjahr separat zu betrachten ist, ohne eine Gesamtbetrachtung über mehrere Jahre vorzunehmen.
Bedeutung und Implikationen:
- Revision beim BFH: Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, und der Bundesfinanzhof (BFH) muss nun klären, ob die Entscheidung des FG Köln Bestand hat. Insbesondere wird der BFH prüfen, ob die Freistellung des Existenzminimums in jedem Veranlagungsjahr separat zu betrachten ist und ob die im Streitjahr steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Verluste eine abweichende Festsetzung von Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen rechtfertigen.
- Ermessensentscheidung: Da es sich bei einem Erlass aus Billigkeitsgründen (gemäß § 163 AO) um eine Ermessensentscheidung handelt, ist die gerichtliche Überprüfbarkeit begrenzt. Die Gerichte prüfen in der Regel nur, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde.
Wichtig zu beachten:
- Einzelfallbetrachtung: Jeder Fall ist individuell zu betrachten, und die spezifischen Umstände des Einzelfalls sind entscheidend. Die Tatsache, dass das FG Köln in einem Fall die Erhebung der Einkommensteuer als sachlich unbillig angesehen hat, bedeutet nicht automatisch, dass dies auf alle ähnlichen Fälle zutrifft.
- Beratung: Betroffene Steuerpflichtige sollten sich fachkundig beraten lassen, insbesondere wenn sie in einer ähnlichen Situation sind und überlegen, einen Antrag auf Erlass der Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen zu stellen oder sich auf den schwebenden Prozess zu berufen.
Das anhängige Verfahren beim BFH bietet für Personen in ähnlichen Situationen die Möglichkeit, sich auf den schwebenden Prozess zu berufen und gegebenenfalls ihre Steuerfestsetzungen offen zu halten, bis eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Es ist jedoch wichtig, die Entwicklungen in diesem Fall zu verfolgen und sich bewusst zu sein, dass die endgültige Entscheidung des BFH maßgeblich sein wird.
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