Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Inhaltsverzeichnis

Nacherfüllung bei mangelhaften Handwerkerleistungen

Wenn der Handwerker gepfuscht hat, kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Keine Bedeutung hat, ob es sich um einen wesentlichen oder unwesentlichen Mangel handelt.

Die Nacherfüllung besteht entweder in der Beseitigung des vorhandenen Mangels (sogenannte Nachbesserung) oder in der Herstellung eines neuen Werks (sogenannte Neuherstellung). Ob der Handwerker den Mangel beseitigt oder das Werk neu herstellt, steht in seinem Belieben. Im Regelfall wird er zunächst im Wege der Nachbesserung versuchen, einen mangelfreien Zustand herzustellen.

Der Auftraggeber muss, wenn er seinen Anspruch auf Nacherfüllung geltend macht, gegenüber dem Handwerker den Mangel hinreichend bezeichnen. Dabei reicht es aus, dass er lediglich auf den Mangel hinweist.

Tipp: Neben den unmittelbaren Mangelbeseitigungskosten hat der Handwerker alle Nebenkosten für Vor- und Nacharbeiten zu tragen. Insgesamt geht es dabei insbesondere um die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

Nur in Ausnahmefällen kann der Handwerker die Nacherfüllung verweigern, so etwa, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn nur kleine Schönheitsfehler vorliegen, die auf die Funktion und die Gebrauchsfähigkeit des Werks ohne Einfluss sind. In diesem Fall darf der Kunde – wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt – vom Vertrag zurücktreten oder die vereinbarte Vergütung mindern.

Seinen Anspruch auf Nacherfüllung muss der Auftraggeber innerhalb der gesetzlichen Frist geltend machen.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 634a, 635 BGB

Inhaltsverzeichnis


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Gratis Steuertipps direkt in Ihr Postfach






Steuerberatung online

Nutzen Sie jetzt meine online Steuerberatung:



Empfehlungen:





Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


KI-Bot!

Willkommen beim Steuerbot (Beta-Version)!

Hallo! Der Steuerbot ist hier, um Ihre Steuerfragen kostenlos zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass der Steuerbot noch lernt und sich weiterentwickelt, daher kann es vorkommen, dass der Steuerbot nicht auf alles eine Antwort hat oder Fehler machen könnte. Aber keine Sorge, er gibt sein Bestes, um Ihnen so gut wie möglich zu helfen!


Wie kann Ihnen der Steuerbot helfen?

  • Allgemeine Steuerfragen: Stellen Sie Ihre Fragen und der Steuerbot gibt Ihnen Steuertipps.
  • Fragen zu Steuerabzügen: Der Steuerbot beantwortet auch Fragen zu spezifischen Steuerfreibeträgen etc.
  • Steuererklärung: Der Steuerbot beantwortet auch Fragen zur Steuererklärung.