Willkommen beim Bußgeldkatalog
Hier finden Sie den neuen Bußgeldkatalog online mit Strafen, wie Punkten, Fahrverboten (Führerscheinentzug auch bei Probe) wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, Alkohol, roter Ampel etc. Siehe auch Bußgeldrechner.
Bußgeldkatalog
- Grundregeln
- 1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
- 1.1 einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt
- 1.2 einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert
- 1.3 einen Anderen gefährdet
- 1.4 einen Anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist
- 1.5 Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt
- 1.1 einen Anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt
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- 1 Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
- Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
- 2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt
- 2.1 – mit Behinderung
- 2.2 – mit Gefährdung
- 2.1 – mit Behinderung
- 3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen
- 3.1 der rechten Fahrbahnseite
- 3.1.1 – mit Behinderung
- 3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen Anderen behindert
- 3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen
- 3.3.1 – mit Gefährdung
- 3.3.2 – mit Sachbeschädigung
- 3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer
- 3.4.1 – mit Behinderung
- 3.4.2 – mit Gefährdung
- 3.4.3 – mit Sachbeschädigung
- 3.1 der rechten Fahrbahnseite
- 4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen
- 4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen Anderen gefährdet
- 4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen Anderen behindert
- 4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen Anderen gefährdet
- 5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen
- 5a Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nummer 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)
- 5a.1 – mit Behinderung
- 5a.1 – mit Behinderung
- 6 Beim Führen eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht
- 7 Beim Radfahren oder Mofafahren
- 7.1 Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung befahren
- 7.1.1 – mit Behinderung
- 7.1.2 – mit Gefährdung
- 7.1.3 – mit Sachbeschädigung
- 7.2 Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt
- 7.2.1 – mit Behinderung
- 7.2.2 – mit Gefährdung
- 7.2.3 – mit Sachbeschädigung
- 7.1 Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung befahren
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- 2 Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt
- Geschwindigkeit
- 8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren
- 8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)
- 8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung
- 8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)
- 9 Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten
- 9.1 um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
siehe: Bußgeldrechner-Geschindigkeit - 9.2 um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen
siehe: Bußgeldrechner-Geschindigkeit - 9.3 um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen
siehe: Bußgeldrechner-Geschindigkeit
- 9.1 um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
- 10 Beim Führen eines Fahrzeugs ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen
- 11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit
- 11.1 Kraftfahrzeugen der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
siehe: Bußgeldrechner-Geschindigkeit - 11.2 kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen
siehe: Bußgeldrechner-Geschindigkeit - 11.3 anderen als den in Nummer 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen
siehe: Bußgeldrechner-Geschindigkeit
- 11.1 Kraftfahrzeugen der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
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- 8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren
- Abstand
- 12 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten
- 12.1 bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h
- 12.2 – mit Gefährdung
- 12.3 – mit Sachbeschädigung
- 12.4 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug
- 12.5 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug
- 12.6 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug
- 12.7 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug
- 12.1 bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h
- 13 Vorausgefahren und ohne zwingenden Grund stark gebremst
- 13.1 – mit Gefährdung
- 13.2 – mit Sachbeschädigung
- 13.1 – mit Gefährdung
- 14 Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten
- 15 Mit Lastkraftwagen (zulässige Gesamtmasse über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten
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- 12 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten
- Überholen
- 16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt
- 16.1 – mit Sachbeschädigung
- 16.1 – mit Sachbeschädigung
- 17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt
- 18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt
- 19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage
- 19.1 und dabei ein Überholverbot (§ 19 Absatz 1 Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt
- 19.1.1 – mit Gefährdung
- 19.1.2 – mit Sachbeschädigung
- 19.1 und dabei ein Überholverbot (§ 19 Absatz 1 Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt
- 21 Mit einem Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug
- 21.1 – mit Gefährdung
- 21.2 – mit Sachbeschädigung
- 21.1 – mit Gefährdung
- 22 Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet
- 23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern nicht eingehalten
- 23.1 – mit Sachbeschädigung
- 23.1 – mit Sachbeschädigung
- 24 Nach dem Überholen nicht so bald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet
- 25 Nach dem Überholen beim Einordnen, denjenigen, der überholt wurde, behindert
- 26 Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht
- 27 Ein langsameres Fahrzeug geführt und die Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen
- 28 Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte
- 28.1 – mit Sachbeschädigung
- 28.1 – mit Sachbeschädigung
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- 16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt
- Fahrtrichtungsanzeiger
- Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt
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- Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt
- Vorbeifahren
- 30 An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen
- 30.1 – mit Gefährdung
- 30.2 – mit Sachbeschädigung
- 30.1 – mit Gefährdung
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- 30 An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen
- Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
- 31 Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet
- 31.1 – mit Sachbeschädigung
- 31.1 – mit Sachbeschädigung
- 31a Auf einer Fahrbahn für beide Richtungen den mittleren oder linken von mehreren durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen zum Überholen benutzt
- 31a.1 – mit Gefährdung
- 31a.1 – mit Gefährdung
- 31b Außerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt
- 31b.1 – mit Behinderung
- 31b.1 – mit Behinderung
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- 31 Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet
- Vorfahrt
- 32 Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an eine bevorrechtigte Straße herangefahren
- 33 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person wesentlich behindert
- 34 Vorfahrt nicht beachtet und dadurch eine vorfahrtberechtigte Person gefährdet
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- 32 Nicht mit mäßiger Geschwindigkeit an eine bevorrechtigte Straße herangefahren
- Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren
- 35 Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben
- 35.1 – mit Gefährdung
- 35.2 – mit Sachbeschädigung
- 35.1 – mit Gefährdung
- 36 Beim Linksabbiegen auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert
- 38 Beim Linksabbiegen mit dem Fahrrad nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn überquert und dabei den Fahrzeugverkehr nicht beachtet oder einer Radverkehrsführung im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich nicht gefolgt
- 38.1 – mit Behinderung
- 38.2 – mit Gefährdung
- 38.3 – mit Sachbeschädigung
- 38.1 – mit Behinderung
- 39 Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen
- 39.1 – mit Gefährdung
- 39.1 – mit Gefährdung
- 41 Beim Abbiegen auf zu Fuß Gehende keine besondere Rücksicht genommen und diese dadurch gefährdet
- 42 Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen
- 42.1 – mit Gefährdung
- 42.1 – mit Gefährdung
- 44 Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet
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- 35 Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben
- Einfahren und Anfahren
- 47 Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet
- 47.1 – mit Sachbeschädigung
- 47.1 – mit Sachbeschädigung
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- 47 Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet
- Besondere Verkehrslagen
- 49 Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen Anderen behindert
- 50 Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen keine vorschriftsmäßige Gasse gebildet
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- 49 Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen Anderen behindert
- Halten und Parken
- 51 Unzulässig gehalten
- 51.1 – mit Behinderung
- 51.1 – mit Behinderung
- 51a Unzulässig in „zweiter Reihe“ gehalten
- 51a.1 – mit Behinderung
- 51a.1 – mit Behinderung
- 51b An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
- 51b.1 – mit Behinderung
- 51b.2 länger als 1 Stunde
- 51b.2.1 – mit Behinderung
- 51b.3 wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist
- 51b.1 – mit Behinderung
- 52 Unzulässig geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist
- 52.1 – mit Behinderung
- 52.2 länger als 1 Stunde
- 52.2.1 – mit Behinderung
- 52.1 – mit Behinderung
- 52a Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
- 52a.1 – mit Behinderung
- 52a.2 länger als 1 Stunde
- 52a.2.1 – mit Behinderung
- 52a.1 – mit Behinderung
- 53 Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
- 53.1 und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz
behindert
- 53.1 und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz
behindert
- 54 Unzulässig geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) in den in § 12 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 genannten Fällen oder in den Fällen der Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO
- 54.1 – mit Behinderung
- 54.2 länger als 3 Stunden
- 54.2.1 – mit Behinderung
- 54.1 – mit Behinderung
- 54a Unzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr geparkt
- 54a.1 – mit Behinderung
- 54a.2 länger als 3 Stunden
- 54a.1 – mit Behinderung
- 55 Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
- 56 In einem nach § 12 Absatz 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiger Gesamtmasse regelmäßig geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
- 57 Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
- 58 In „zweiter Reihe“ geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
- 58.1 – mit Behinderung
- 58.2 länger als 15 Minuten
- 58.2.1 – mit Behinderung
- 58.1 – mit Behinderung
- 59 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten
- 59.1 – mit Behinderung
- 59.1 – mit Behinderung
- 60 Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
- 60.1 – mit Behinderung
- 60.1 – mit Behinderung
- 61 Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet
- 62 Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
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- 51 Unzulässig gehalten
- Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
- 63 An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
- 63.1 bis zu 30 Minuten
- 63.2 bis zu 1 Stunde
- 63.3 bis zu 2 Stunden
- 63.4 bis zu 3 Stunden
- 63.5 länger als 3 Stunden
- 63.1 bis zu 30 Minuten
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- 63 An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
- Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
- 64 Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet
- 64.1 – mit Sachbeschädigung
- 64.1 – mit Sachbeschädigung
- 65 Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden
- 65.1 – mit Sachbeschädigung
- 65.1 – mit Sachbeschädigung
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- 64 Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet
- Liegenbleiben von Fahrzeugen
- 66 Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen Anderen gefährdet
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- 66 Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen Anderen gefährdet
- Abschleppen von Fahrzeugen
- 67 Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren
- 68 Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet
- 69 Kraftrad abgeschleppt
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- 67 Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren
- Warnzeichen
- 70 Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen Anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen
- 71 Einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus geführt und Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet
- 72 Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet
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- 70 Missbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen Anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen
- Beleuchtung
- 73 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt
- 73.1 – mit Gefährdung
- 73.2 – mit Sachbeschädigung
- 73.1 – mit Gefährdung
- 74 Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten gefahren
- 74.1 – mit Gefährdung
- 74.2 – mit Sachbeschädigung
- 74.1 – mit Gefährdung
- 75 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
- 75.1 – mit Sachbeschädigung
- 75.1 – mit Sachbeschädigung
- 76 Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
- 77 Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht
- 77.1 – mit Sachbeschädigung
- 77.1 – mit Sachbeschädigung
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- 73 Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt
- Autobahnen und Kraftfahrstraßen
- 78 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug
- 79 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug
- 80 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren
- 80.1 – mit Gefährdung
- 80.1 – mit Gefährdung
- 82 Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet
- 83 Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren
- 83.1 in einer Ein- oder Ausfahrt
- 83.2 auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen
- 83.3 auf der durchgehenden Fahrbahn
- 83.1 in einer Ein- oder Ausfahrt
- 84 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten
- 85 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
- 86 Als zu Fuß Gehender Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten
- 87 An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren
- 87a Mit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiger Gesamtmasse, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt
- 88 Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt
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- 78 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug
- Bahnübergänge
- 89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet
- 89a Kraftfahrzeug an einem Bahnübergang (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsbereich von Schiene und Straße) unzulässig überholt
- 89b Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Absatz 2 StVO überquert
- 89b.1 in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StVO
- 89b.2 in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 StVO (außer bei geschlossener Schranke)
- 89b.1 in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 StVO
- 90 Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt
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- 89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet
- Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
- 91 An einem Omnibus des Linienverkehrs, einer Straßenbahn oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit rechts vorbeigefahren, obwohl diese an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielten und Fahrgäste ein- oder ausstiegen (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)
- 92 An einer Haltestelle (Zeichen 224) an einem haltenden Omnibus des Linienverkehrs, einer haltenden Straßenbahn oder einem haltenden gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichenden Abstand rechts vorbeigefahren oder nicht gewartet, obwohl dies nötig war und Fahrgäste ein- oder ausstiegen, und dadurch einen Fahrgast
- 92.1 behindert
- 92.2 gefährdet
- 92.1 behindert
- 93 Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus, der sich mit eingeschaltetem Warnblinklicht einer Haltestelle (Zeichen 224) nähert, überholt
- 94 An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit vorbeigefahren, obwohl dieser an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielt und Warnblinklicht eingeschaltet hatte (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)
- 95 An einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem gekennzeichneten Schulbus, die an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielten und Warnblinklicht eingeschaltet hatten, nicht mit Schrittgeschwindigkeit oder ohne ausreichendem Abstand vorbeigefahren oder nicht gewartet, obwohl dies nötig war, und dadurch einen Fahrgast
- 95.1 behindert
- 95.2 gefährdet
- 95.1 behindert
- 96 Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht
- 96.1 – mit Gefährdung
- 96.2 – mit Sachbeschädigung
- 96.1 – mit Gefährdung
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- 91 An einem Omnibus des Linienverkehrs, einer Straßenbahn oder einem gekennzeichneten Schulbus nicht mit Schrittgeschwindigkeit rechts vorbeigefahren, obwohl diese an einer Haltestelle (Zeichen 224) hielten und Fahrgäste ein- oder ausstiegen (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)
- Personenbeförderung, Sicherungspflichten
- 97 Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen
- 98 Ein Kind mitgenommen, ohne für die vorschriftsmäßige Sicherung zu sorgen (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse)
- 98.1 bei einem Kind
- 98.2 bei mehreren Kindern
- 98.1 bei einem Kind
- 99 Ein Kind ohne Sicherung mitgenommen oder nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in Kraftomnibus über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder beim Führen eines Kraftrades ein Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug
- 99.1 bei einem Kind
- 99.2 bei mehreren Kindern
- 99.1 bei einem Kind
- 100 Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt
- 101 Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen
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- 97 Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen
- Ladung
- 102 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können
- 102.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern
- 102.1.1 – mit Gefährdung
- 102.2 bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern
- 102.2.1 – mit Gefährdung
- 102.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern
- 103 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie keinen vermeidbaren Lärm erzeugen können
- 104 Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug
- 105 Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte
- 106 Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht
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- 102 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder gesichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können
- Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
- 107 Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass
- 107.1 seine Sicht oder das Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt waren
- 107.2 das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt
- 107.3 die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar waren
- 107.4 an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war
- 107.4.1 – mit Gefährdung
- 107.4.2 – mit Sachbeschädigung
- 107.1 seine Sicht oder das Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt waren
- 108 Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig waren, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt
- 110 Fahrzeug, Zug oder Gespann nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten
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- 107 Beim Führen eines Fahrzeugs nicht dafür gesorgt, dass
- Fußgänger
- 111 Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen
- 112 Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten
- 112.1 – mit Gefährdung
- 112.2 – mit Sachbeschädigung
- 112.1 – mit Gefährdung
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- 111 Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen
- Fußgängerüberweg
- 113 An einem Fußgängerüberweg, den zu Fuß Gehende oder Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen erkennbar benutzen wollten, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt
- 114 Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren
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- 113 An einem Fußgängerüberweg, den zu Fuß Gehende oder Fahrende von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen erkennbar benutzen wollten, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt
- Übermäßige Straßenbenutzung
- 115 Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt
- 116 Ohne Erlaubnis ein Fahrzeug oder einen Zug geführt, dessen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtmasse die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Fahrzeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld ließ
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- 115 Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt
- Umweltschutz
- 117 Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht
- 118 Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch Andere belästigt
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- 117 Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht
- Sonn- und Feiertagsfahrverbot
- 119 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren
- 120 Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen
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- 119 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren
- Inline-Skaten und Rollschuhfahren
- 120a Beim Inline-Skaten oder Rollschuhfahren Fahrbahn, Seitenstreifen oder Radweg unzulässig benutzt oder bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren sich nicht mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung bewegt oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht
- 120a.1 – mit Behinderung
- 120a.2 – mit Gefährdung
- 120a.1 – mit Behinderung
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- 120a Beim Inline-Skaten oder Rollschuhfahren Fahrbahn, Seitenstreifen oder Radweg unzulässig benutzt oder bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren sich nicht mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung bewegt oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht
- Verkehrshindernisse
- 121 Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte
- 122 Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht
- 123 Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte
- 124 Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet
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- 121 Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte
- Unfall
- 125 Als an einem Unfall beteiligte Person den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren
- 125.1 – mit Sachbeschädigung
- 125.1 – mit Sachbeschädigung
- 126 Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren
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- 125 Als an einem Unfall beteiligte Person den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren
- Warnkleidung
- 127 Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen keine auffällige Warnkleidung getragen
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- 127 Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen keine auffällige Warnkleidung getragen
- Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
- 128 Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt
- 129 Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt
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- 128 Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt
- Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
- 130 Beim zu Fuß gehen rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt
- 130.1 – mit Gefährdung
- 130.2 – mit Sachbeschädigung
- 130.1 – mit Gefährdung
- 131 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
- 131.1 aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen
- 131.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert
- 131.1 aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen
- 132 Als Kfz-Führer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt
- 132.1 – mit Gefährdung
- 132.2 – mit Sachbeschädigung
- 132.3 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens
- 132.3.1 – mit Gefährdung
- 132.3.2 – mit Sachbeschädigung
- 132.1 – mit Gefährdung
- 132a Als Radfahrer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt
- 132a.1 – mit Gefährdung
- 132a.2 – mit Sachbeschädigung
- 132a.3 bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens
- 132a.3.1 – mit Gefährdung
- 132a.3.2 – mit Sachbeschädigung
- 132a.1 – mit Gefährdung
- 133 Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
- 133.1 vor dem Rechtsabbiegen nicht angehalten
- 133.2 den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet
- 133.3 den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen
- 133.3.1 behindert
- 133.3.2 gefährdet
- 133.1 vor dem Rechtsabbiegen nicht angehalten
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- 130 Beim zu Fuß gehen rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt
- Blaues und gelbes Blinklicht
- 134 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet
- 135 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen
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- 134 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet
- Vorschriftzeichen
- 136 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt
- 137 Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr keinen Vorrang gewährt
- 137.1 – mit Gefährdung
- 137.2 – mit Sachbeschädigung
- 137.1 – mit Gefährdung
- 138 Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt
- 138.1 – mit Gefährdung
- 138.2 – mit Sachbeschädigung
- 138.1 – mit Gefährdung
- 139 Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt
- 139.1 als Kfz-Führer
- 139.2 als Radfahrer
- 139.2.1 – mit Behinderung
- 139.2.2 – mit Gefährdung
- 139.2.3 – mit Sachbeschädigung
- 139.1 als Kfz-Führer
- 139a Beim berechtigten Überfahren der Mittelinsel eines Kreisverkehrs einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet
- 140 Vorschriftswidrig einen Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder mit einem Fahrzeug eine Fahrradstraße (Zeichen 244.1) vorschriftswidrig benutzt
- 140.1 – mit Behinderung
- 140.2 – mit Gefährdung
- 140.3 – mit Sachbeschädigung
- 140.1 – mit Behinderung
- 141 Vorschriftswidrig Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260) nicht beachtet
- 141.1 mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
- 141.2 mit den übrigen Kraftfahrzeugen der in § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
- 141.3 mit anderen als in den Nummern 141.1 und 141.2 genannten Kraftfahrzeugen
- 141.4 als Radfahrer
- 141.4.1 – mit Behinderung
- 141.4.2 – mit Gefährdung
- 141.4.3 – mit Sachbeschädigung
- 141.1 mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
- 142 Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) nicht beachtet
- 142a Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet
- 143 Beim Radfahren Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet
- 143.1 – mit Behinderung
- 143.2 – mit Gefährdung
- 143.3 – mit Sachbeschädigung
- 143.1 – mit Behinderung
- 144 In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242.1 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
- 144.1 – mit Behinderung
- 144.2 länger als 3 Stunden
- 144.1 – mit Behinderung
- 146 Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Gehweg (Zeichen 239) oder in einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2) nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)
- 146a Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr auf einem Radweg (Zeichen 237), einem gemeinsamen Geh- und Radweg (Zeichen 240) oder einem getrennten Rad- und Gehweg (Zeichen 241) die Geschwindigkeit nicht angepasst (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)
- 147 Unberechtigt mit einem Fahrzeug einen Bussonderfahrstreifen (Zeichen 245) benutzt
- 147.1 – mit Behinderung
- 147.1 – mit Behinderung
- 148 Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet
- 149 Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten
- 150 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen Anderen gefährdet
- 151 Beim Führen eines Fahrzeugs in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1, 242.2) einen Fußgänger gefährdet
- 151.1 bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen)
- 151.2 bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr
- 151.1 bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen)
- 152 Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren
- 152.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 im Fahreignungsregister
- 152.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269 im Fahreignungsregister
- 153 Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen
- 153a Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)
- 154 An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten
- 155 Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken)
- 155.1 – mit Sachbeschädigung
- 155.2 und dabei überholt
- 155.3 und dabei nach links abgebogen oder gewendet
- 155.3.1 – mit Gefährdung
- 155.1 – mit Sachbeschädigung
- 156 Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt
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- 136 Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt
- Richtzeichen
- 157 Beim Führen eines Fahrzeugs in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2)
- 157.1 – Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten
(soweit nicht von Nummer 11 erfasst)
- 157.2 – Fußgängerverkehr behindert
- 157.3 – Fußgängerverkehr gefährdet
- 157.1 – Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten
(soweit nicht von Nummer 11 erfasst)
- 159 In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO)
- 159.1 – mit Behinderung
- 159.2 länger als 3 Stunden
- 159.2.1 – mit Behinderung
- 159.1 – mit Behinderung
- 159a In einem Tunnel (Zeichen 327) Abblendlicht nicht benutzt
- 159a.1 – mit Gefährdung
- 159a.2 – mit Sachbeschädigung
- 159a.1 – mit Gefährdung
- 159b In einem Tunnel (Zeichen 327) gewendet
- 159c In einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt
- 159c.1 – gehalten
- 159c.2 – geparkt
- 159c.1 – gehalten
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- 157 Beim Führen eines Fahrzeugs in einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2)
- Verkehrseinrichtungen
- 163 Durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche befahren
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- 163 Durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche befahren
- Andere verkehrsrechtliche Anordnungen
- 164 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt
- 165 Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient
Top Bußgeldkatalog
- 164 Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt
- Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
- 166 Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt
- 167 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt
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- 166 Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt
- Mitführen von Führerscheinen und Bescheinigungen
- 168 Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt
- 168a Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen
Top Bußgeldkatalog
- 168 Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt
- Einschränkung der Fahrerlaubnis
- 169 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen
Top Bußgeldkatalog
- 169 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen
- Ablieferung und Vorlage des Führerscheins
- 170 Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen
Top Bußgeldkatalog
- 170 Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen
- Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
- 171 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Absatz 1 FeV genannten Fahrzeug befördert
- 172 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß
Top Bußgeldkatalog
- 171 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Absatz 1 FeV genannten Fahrzeug befördert
- Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung
- 173 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 1 i. V. m. § 48 Absatz 4 Nummer 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat
Top Bußgeldkatalog
- 173 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Absatz 1 i. V. m. § 48 Absatz 4 Nummer 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat
- Mitführen von Fahrzeugpapieren
- 174 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt
Top Bußgeldkatalog
- 174 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt
- Zulassung
- 175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt
- 175a Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit unvollständigem Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt
- 176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt
- 177 Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder mit Wechselkennzeichen ohne oder mit einem unvollständigem Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen Straße abgestellt
Top Bußgeldkatalog
- 175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt
- Betriebsverbot und -beschränkungen
- 178a Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet
- 179 Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens
- 179a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt
- 179b Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist
Top Bußgeldkatalog
- 178a Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet
- Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis
- 180 Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeuges, Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, verstoßen
- 180a Verwertungsnachweis nicht vorgelegt
Top Bußgeldkatalog
- 180 Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeuges, Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, verstoßen
- Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten
- 181 Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben
- 181a Kurzzeitkennzeichen für andere als Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verwendet
- 181b Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen
- 182 Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet
- 183 Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen
Top Bußgeldkatalog
- 181 Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben
- Versicherungskennzeichen
- 184 Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist
Top Bußgeldkatalog
- 184 Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist
- Ausländische Kraftfahrzeuge
- 185 Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt
- 185a An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt
- 185b An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt
- 185c An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt
Top Bußgeldkatalog
- 185 Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt
- Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
- 186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt
- 186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um
- 186.1.1 bis zu 2 Monate
- 186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate
- 186.1.3 mehr als 4 bis zu 8 Monate
- 186.1.4 mehr als 8 Monate
- 186.2 bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um
- 186.2.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate
- 186.2.2 mehr als 4 bis zu 8 Monate
- 186.2.3 mehr als 8 Monate
- 186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um
- 187 Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung
nicht rechtzeitig vorgeführt
- 187a Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet
Top Bußgeldkatalog
- 186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt
- Vorstehende Außenkanten
- 188 Fahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten
Top Bußgeldkatalog
- 188 Fahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten
- Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
- 189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder
Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl
- 189.1 der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war
- 189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
- 189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Fahrzeugen
- 189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
- 189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern
- 189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Fahrzeugen
- 189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt
- 189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern
- 189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Fahrzeugen
- 189.1 der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war
- 189a Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
- 189a.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
- 189a.2 bei anderen als in Nummer 189a.1 genannten Fahrzeugen
- 189a.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
- 189b Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt
- 189b.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
- 189b.2 bei anderen als in Nummer 189b.1 genannten Fahrzeugen
- 189b.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
Top Bußgeldkatalog
- 189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder
Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl
- Führung eines Fahrtenbuches
- 190 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt
Top Bußgeldkatalog
- 190 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt
- Überprüfung mitzuführender Gegenstände
- 191 Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt
Top Bußgeldkatalog
- 191 Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt
- Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
- 192 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war
- 193 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war
Top Bußgeldkatalog
- 192 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war
- Unterfahrschutz
- 194 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen
Top Bußgeldkatalog
- 194 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen
- Kurvenlaufeigenschaften
- 195 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren
- 196 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren
Top Bußgeldkatalog
- 195 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren
- Schleppen von Fahrzeugen
- 197 Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen
Top Bußgeldkatalog
- 197 Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen
- Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
- 198 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war
- 198.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
- 198.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht
- 198.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
- 199 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war
- 199.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
- 199.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht
- 199.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
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- 198 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war
- Besetzung von Kraftomnibussen
- 201 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen
- 202 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren
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- 201 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen
- Kindersitze
- 203 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen
- 203.1 das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag
- 203.2 die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag
- 203.1 das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag
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- 203 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen
- Feuerlöscher in Kraftomnibussen
- 204 Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen
- 205 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen
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- 204 Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen
- Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
- 206 Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material in Betrieb genommen
- 206.1 einen Kraftomnibus
- 206.2 ein anderes Kraftfahrzeug
- 206.1 einen Kraftomnibus
- 207 Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material angeordnet oder zugelassen
- 207.1 eines Kraftomnibusses
- 207.2 eines anderen Kraftfahrzeugs
- 207.1 eines Kraftomnibusses
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- 206 Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material in Betrieb genommen
- Bereifung und Laufflächen
- 208 Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen
- 209 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen
- 210 Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
- 211 Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
- 212 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
- 213 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß
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- 208 Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen
- Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs
- 214 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
- 214.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern
- 214.2 bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Fahrzeugen
- 214.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern
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- 214 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug mit Anhänger in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
- Erlöschen der Betriebserlaubnis
- 214a Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
- 214a.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
- 214a.2 bei anderen als in Nummer 214a.1 genannten Fahrzeugen
- 214a.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
- 214b Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Umwelt wesentlich beeinträchtigt
- 214b.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
- 214b.2 bei anderen als in Nummer 214b.1 genannten Fahrzeugen
- 214b.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen
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- 214a Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
- Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen
- 215 Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen
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- 215 Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen
- Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
- 216 Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht
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- 216 Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht
- Stützlast
- 217 Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde
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- 217 Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50 % über- oder unterschritten wurde
- Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage
- 219 Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen
- 220 Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt
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- 219 Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen
- Lichttechnische Einrichtungen
- 221 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen
- 221.1 unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen
- 221.2 unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen
- 221.1 unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen
- 222 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
- 222.1 Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht
- 222.2 Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler
- 222.3 seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten
- 222.4 zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten
- 222.5 Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler
- 222.6 Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage
- 222.7 Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen
- 222.1 Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht
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- 221 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen
- Arztschild
- 222a Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes „Arzt Notfalleinsatz“ nicht mitgeführt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt
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- 222a Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes „Arzt Notfalleinsatz“ nicht mitgeführt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt
- Geschwindigkeitsbegrenzer
- Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt
- 224 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde
- 225 Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung
- 225.1 nicht mehr als ein Monat
- 225.2 mehr als ein Monat
- 225.1 nicht mehr als ein Monat
- 226 Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt
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- Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt
- Einrichtungen an Fahrrädern
- 229 Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen
- 230 Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über nach vorn wirkende Scheinwerfer, Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen
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- 229 Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen
- Ausnahmen
- 231 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt
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- 231 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt
- Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen
- 232 Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen
- 233 Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen
- 239 Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt
- 240 Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen
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- 232 Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen
- 0,5-Promille-Grenze
- 241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt
- 241.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister
- 241.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister
- 241.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister
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- 241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt
- Berauschende Mittel
- 242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt
- 242.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister
- 242.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister
- 242.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister
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- 242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Absatz 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt
- Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
- 243 In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten
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- 243 In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten
- Bahnübergänge
- 244 Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert
- 245 Beim zu Fuß gehen, Rad fahren oder als andere nicht motorisierte am Verkehr teilnehmende Person Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert
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- 244 Beim Führen eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert
- Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
- 246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt
- 246.1 beim Führen eines Fahrzeugs
- 246.2 beim Radfahren
- 246.1 beim Führen eines Fahrzeugs
- 247 Beim Führen eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt
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- 246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt
- Kraftfahrzeugrennen
- 248 Beim Führen eines Kraftfahrzeugs an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen
- 249 Als Veranstaltender ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt
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- 248 Beim Führen eines Kraftfahrzeugs an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen
- Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid
- 250 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt
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- 250 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt
- Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen
- 251 Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt
- 251a Beim begleiteten Fahren ab 17 Jahren ein Kraftfahrzeug der Klasse B oder BE ohne Begleitung geführt
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- 251 Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt
- Aushändigen von Fahrzeugpapieren
- 252 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt
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- 252 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt
- Betriebsverbot und Beschränkungen
- 253 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet
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- 253 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet
- Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen
- 254 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen
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- 254 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen
- Ausnahmen
- 255 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt
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- 255 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt
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Flensburger Punkte
Inhaltsverzeichnis KFZ-Rechner
KFZ-Steuerrechner
Kfz-Steuer
Firmenwagen Steuerrechner
Finanzierung, Kosten, Versicherung, Bewertung, Bußgeld + Nummernschilder
Steuertipp: Jetzt mehrere hundert Euro Steuern sparen und 25 Euro geschenkt erhalten, mit einem elektronischen Fahrtenbuch ...
Tipp: Um Steuern zu sparen, kann ein Wechsel zu einem umweltfreundlicheren Fahrzeug mit geringerem Schadstoffausstoß und kleinerem Hubraum sinnvoll sein. Ermitteln Sie online & kostenlos, was Sie noch für Ihr Auto bekommen: Kfz-Bewertung
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Rechtsgrundlagen zum Thema: strafe
EStGEStG § 12
EStR
EStR R 12.3 Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile
EStR R 26. Voraussetzungen für die Anwendung des § 26 EStG
KStG 10
UStG
UStG § 26c Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens
AO
AO § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
AO § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
AO § 370 Steuerhinterziehung
AO § 372 Bannbruch
AO § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
AO § 374 Steuerhehlerei
AO § 375 Nebenfolgen
AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
AO § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger
AO § 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
AO § 370 Steuerhinterziehung
AO § 372 Bannbruch
AO § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
AO § 374 Steuerhehlerei
AO § 375 Nebenfolgen
AO § 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
UStAE
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 10.3. Entgeltminderungen
UStAE 1.3. Schadensersatz
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 10.3. Entgeltminderungen
UStR
UStR 3. Schadensersatz
UStR 149. Entgelt
UStR 151. Entgeltsminderungen
KStR 10.2
AEAO
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
AEAO Zu § 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger:
AEAO Zu § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
HGB
§ 74c HGB Anrechnung anderweitiger Einkünfte auf die Entschädigung
§ 75c HGB Versprechen einer Vertragsstrafe
§ 331 HGB Unrichtige Darstellung
§ 332 HGB Verletzung der Berichtspflicht
§ 333 HGB Verletzung der Geheimhaltungspflicht
§ 333a HGB Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen
§ 340m HGB Strafvorschriften
§ 341m HGB Strafvorschriften
§ 348 HGB Versprechen und Herabsetzung einer Vertragsstrafe
EStH 4.7 4.13 12.3
KStH 10.2
LStH 9.1
StBerG
§ 92 StBerG Anderweitige Ahndung
BGB 309 336 337 338 339 340 341 342 343 344 345 555 1210 1297 2333