Rechtsstand: 28.06.2026 Photovoltaik · Investitionsabzugsbetrag · § 7g EStG · § 3 Nr. 72 EStG · 0 % Umsatzsteuer · Sonder-AfA

Photovoltaikanlagen und Investitionsabzugsbetrag: IAB, Steuerfreiheit und 0 % Umsatzsteuer 2026

Photovoltaikanlagen und Investitionsabzugsbetrag müssen seit der PV-Steuerfreiheit neu gedacht werden: Viele kleine Anlagen sind ertragsteuerlich steuerfrei. Dann sind IAB, AfA und Sonder-AfA regelmäßig nicht nutzbar. Der IAB nach § 7g EStG bleibt aber wichtig, wenn die PV-Anlage nicht unter § 3 Nr. 72 EStG fällt oder in einen anderen steuerpflichtigen Betrieb eingebunden ist.

Photovoltaik und IAB 2026: Was gilt im Überblick?

Für viele private und kleine betriebliche Photovoltaikanlagen greifen 2026 zwei große Vereinfachungen: die ertragsteuerliche Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG und der umsatzsteuerliche Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG. Diese Vereinfachungen sind positiv, können aber klassische Steuergestaltungen mit Investitionsabzugsbetrag und Abschreibungen ausschließen.

Photovoltaikanlage 2026: Steuerliche Einordnung
Thema Grundregel 2026 Praxisfolge
Ertragsteuer § 3 Nr. 72 EStG: Steuerfreiheit für begünstigte PV-Anlagen bis 30 kW peak je Wohn-/Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kW peak. Bei ausschließlich steuerfreien PV-Einnahmen ist kein Gewinn zu ermitteln.
IAB § 7g EStG: bis zu 50 % der geplanten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Nur bei steuerpflichtigem Betrieb und begünstigter betrieblicher Nutzung.
Sonder-AfA Für Anschaffungen/Herstellungen ab 2024 bis zu 40 % in den ersten fünf Jahren. Nur in steuerpflichtigen Fällen mit §-7g-Voraussetzungen.
Umsatzsteuer 0 % Umsatzsteuer für Lieferung/Installation begünstigter PV-Anlagen und wesentliche Komponenten. Regelmäßig kein Vorsteuererstattungsmodell mehr erforderlich.
Abfindungsgestaltung IAB kann hohe steuerpflichtige Einkünfte mindern. Bei steuerfreier PV regelmäßig gesperrt; steuerpflichtigen Betrieb zuerst prüfen.
Die Grafik zeigt die Prüfung: Steuerfreiheit, Gewinnermittlung, IAB, Sonder-AfA und 0 Prozent Umsatzsteuer. PV-Steuerstatus zuerst prüfen § 3 Nr. 72? 30 kW je Einheit, 100 kW gesamt Gewinn? bei voller Steuerfreiheit kein Gewinn § 7g? nur steuerpflichtiger Betrieb USt 0 % prüfen Merksatz: Steuerfreie PV ist einfach – aber selten IAB-fähig IAB/Sonder-AfA bleiben vor allem bei steuerpflichtigen PV- oder Betriebsfällen relevant
Achtung / häufiger Fehler: Der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer bedeutet nicht automatisch, dass der IAB möglich ist. Einkommensteuer, Umsatzsteuer und § 7g EStG müssen getrennt geprüft werden.

Warum zuerst der Steuerstatus der PV-Anlage geprüft werden muss

Der IAB ist ein Instrument der Gewinnermittlung. Deshalb ist die erste Frage nicht: „Wie hoch ist die Anlage?“, sondern: „Gibt es überhaupt einen steuerpflichtigen Gewinnbetrieb, in dem § 7g EStG angewendet werden kann?“

Prüfreihenfolge: Erst § 3 Nr. 72 EStG prüfen, dann § 7g EStG. Ist die PV-Anlage vollständig steuerfrei und beschränkt sich der Betrieb auf diese steuerfreie PV-Anlage, scheiden IAB, AfA und Sonder-AfA regelmäßig aus.

Wann ist eine Photovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei?

Steuerfrei sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb begünstigter Photovoltaikanlagen auf, an oder in Gebäuden einschließlich Nebengebäuden, wenn die gesetzlichen Leistungsgrenzen eingehalten werden. Maßgeblich ist die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister.

§ 3 Nr. 72 EStG: Leistungsgrenzen 2026
Grenze Wert Wichtig
Je Wohn- oder Gewerbeeinheit Bis 30 kW peak Seit 2025 einheitliche Grenze je Einheit.
Je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft Insgesamt höchstens 100 kW peak Als Freigrenze zu prüfen; Überschreitung kann die Steuerfreiheit gefährden.
Eigenverbrauch Unschädlich Steuerfreiheit umfasst Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des Stroms.
Nur steuerfreie PV-Einnahmen Kein Gewinn zu ermitteln Damit regelmäßig kein Raum für IAB, AfA und Sonder-AfA.
Steuer-Tipp: Prüfen Sie vor der Investition das Marktstammdatenregister, die Gebäude-/Einheitenstruktur und vorhandene weitere PV-Anlagen. Die 100-kW-Grenze wird je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft betrachtet.

Wie funktioniert der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG?

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es kleinen und mittleren Betrieben, geplante Investitionen bereits vor der Anschaffung steuerlich zu berücksichtigen. Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten können vorab gewinnmindernd abgezogen werden.

IAB nach § 7g EStG: Voraussetzungen
Voraussetzung Regel PV-Praxis
Betrieb Es muss ein steuerpflichtiger Betrieb vorliegen. Bei ausschließlich steuerfreier PV regelmäßig problematisch.
Begünstigtes Wirtschaftsgut Abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens. PV-Anlage kann beweglich sein; Einzelfall prüfen.
Investitionsabsicht Anschaffung oder Herstellung innerhalb des gesetzlichen Investitionszeitraums. Planung, Angebote und Finanzierung dokumentieren.
Betriebliche Nutzung Ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich. Bei starkem Eigenverbrauch kann Streit entstehen.
Gewinngrenze Gewinn des Betriebs darf die gesetzliche Grenze von 200.000 € nicht überschreiten. Gewinn vor IAB prüfen.
Höhe Bis 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten. Im Investitionsjahr Hinzurechnung und ggf. Minderung der Anschaffungskosten.

Vereinfachtes Beispiel: steuerpflichtige PV-Investition

  • Abzugsjahr 2026: Geplante PV-Investition 100.000 € → IAB bis 50.000 €.
  • Steuerwirkung: Bei 42 % Grenzsteuersatz ergibt sich vorläufig eine Entlastung von rund 21.000 €.
  • Investitionsjahr 2027: Hinzurechnung des IAB und mögliche Herabsetzung der Anschaffungskosten.
  • Zusätzlich: Sonder-AfA bis 40 % in den ersten fünf Jahren, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Achtung: Der IAB ist keine endgültige Steuerersparnis, sondern eine zeitliche Vorverlagerung von Aufwand. Wird nicht oder nicht begünstigt investiert, droht Rückgängigmachung mit Zins- und Liquiditätsfolgen.

IAB-Rechner und PV-Rendite-Rechner

Mit dem IAB-Rechner können Sie überschlägig berechnen, wie stark ein Investitionsabzugsbetrag Ihren Gewinn und Ihre Einkommensteuer im Abzugsjahr mindert.

Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG

Invenstitionsbetrag
Planungsjahr
geplante Anschaffungskosten Euro
Investitionsabzugsbetrag %
Summe der übrigen AbzugsbeträgeEuro

Sonder-Afa
Anschaffungsdatum
tatsächliche Anschaffungskosten Euro
Nutzungsdauer Monate
Sonderafa %

Allgemein
Rechtsform
Kalkulations-Zins %
Veranlagungsart
Erlass Steuerbescheid Monate
Auflösung Rücklagen - Differenzen

Steuerliche Angaben
EinkommenGew.St.
Hebesatz

Zusätzlich: Die Wirtschaftlichkeit einer Photovoltaikanlage können Sie mit dem Photovoltaik-Rendite-Rechner überschlägig ermitteln.

Was bedeutet die Steuerfreiheit für IAB, AfA und Sonder-AfA?

Bei vollständig steuerfreien PV-Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG ist kein Gewinn zu ermitteln. Deshalb können die typischen Gewinnminderungen – insbesondere IAB, laufende AfA und Sonder-AfA – in reinen PV-Steuerfrei-Fällen regelmäßig nicht genutzt werden.

Steuerfreie PV und § 7g EStG
Fall IAB möglich? Begründung
Private Dachanlage, steuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG Regelmäßig nein Kein Gewinn zu ermitteln; Betriebsausgabenabzug gesperrt.
PV-only-Betrieb mit ausschließlich steuerfreien Einnahmen Regelmäßig nein § 7g EStG knüpft an steuerpflichtige Gewinnermittlung an.
Große oder nicht begünstigte PV-Anlage Ja, bei Erfüllung aller §-7g-Voraussetzungen Steuerpflichtiger Betrieb bleibt bestehen.
PV-Anlage als Teil eines anderen steuerpflichtigen Betriebs Einzelfall Einbindung, Nutzung, § 3c EStG und betrieblicher Zusammenhang prüfen.
Praxis-Tipp: Bei betrieblich genutzten Gebäuden sollten Sie dokumentieren, ob die PV-Anlage lediglich steuerfreie PV-Einnahmen erzeugt oder ob sie funktional in einen bestehenden steuerpflichtigen Betrieb eingebunden ist.

Alt-IAB aus 2021: Was ist bei steuerfreier PV offen?

Für Investitionsabzugsbeträge, die bis 2021 gebildet wurden und ab 2022 in eine nun steuerfreie PV-Anlage mündeten, besteht weiterhin Streit. Die Finanzverwaltung verlangt in bestimmten Fällen die Rückgängigmachung des alten IAB. Der BFH hat im AdV-Verfahren aber ernstliche Zweifel geäußert, ob ein 2021 gebildeter IAB allein wegen der späteren Steuerfreiheit rückwirkend im Abzugsjahr rückgängig zu machen ist.

In Schwebe / nicht abschließend geklärt: Alt-IAB-Fälle sollten offengehalten werden, wenn das Finanzamt die Rückgängigmachung verlangt. Prüfen Sie Einspruch, Ruhen des Verfahrens und Aussetzung der Vollziehung.

Neue Streitlinie: betriebliche Nutzung und Eigenverbrauch

Das Hessische FG hat 2025 einen IAB für eine häusliche PV-Anlage versagt, wenn der erzeugte Strom zu mehr als nur geringfügigem Teil privat verbraucht wurde; die Revision ist beim BFH unter III R 39/25 anhängig. Diese Frage ist daher ebenfalls nicht endgültig geklärt.

Was gilt beim 0-%-Umsatzsteuersatz für Photovoltaikanlagen?

Seit 1. Januar 2023 gilt für die Lieferung und Installation begünstigter Photovoltaikanlagen ein Umsatzsteuersatz von 0 %. Begünstigt sind auch wesentliche Komponenten wie Wechselrichter und Batteriespeicher, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Umsatzsteuer bei PV-Anlagen
Umsatz Steuersatz Hinweis
Lieferung begünstigter PV-Module 0 % Bei Installation auf oder in der Nähe begünstigter Gebäude.
Installation begünstigter PV-Anlagen 0 % Auch für begünstigte Nebenleistungen.
Wesentliche Komponenten 0 % Zum Beispiel Wechselrichter und Batteriespeicher.
Laufende Einspeisung Nach allgemeinen Regeln Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung prüfen.
Leasing / Miete Einzelfall Nur Lieferungen können vom Nullsteuersatz profitieren; reine Vermietung regelmäßig nicht.
Wichtig: Wenn keine Umsatzsteuer berechnet wird, gibt es insoweit auch keine Vorsteuer, die erstattet werden könnte. Das macht die Kleinunternehmerregelung für viele PV-Betreiber praktischer als früher.

AfA und Sonderabschreibung bei Photovoltaikanlagen

Photovoltaikanlagen werden ertragsteuerlich regelmäßig über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 20 Jahren abgeschrieben. In steuerpflichtigen Fällen kann zusätzlich die Sonder-AfA nach § 7g Abs. 5 EStG relevant werden.

AfA und Sonder-AfA
Abschreibung Regel PV-Hinweis
Lineare AfA Typisch 20 Jahre, also 5 % jährlich. Nur in steuerpflichtigen Fällen relevant.
Sonder-AfA § 7g Abs. 5 EStG Bis zu 40 % in den ersten fünf Jahren. Für Anschaffungen/Herstellungen ab 2024 bei erfüllten Voraussetzungen.
Degressive AfA In bestimmten Zeiträumen für bewegliche Wirtschaftsgüter möglich. Einordnung der PV-Anlage als bewegliches Wirtschaftsgut prüfen.
Steuerfreie PV Keine praktische AfA-Wirkung. Aufwendungen stehen mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang.

Kann man mit Abfindung, Photovoltaik und IAB Steuern sparen?

Ein IAB kann bei hohen außerordentlichen Einkünften, zum Beispiel einer Abfindung, steuerlich interessant sein, weil er den Gewinn oder die Einkünfte im Abzugsjahr mindert. Das funktioniert aber nur, wenn die geplante Investition steuerpflichtig und § 7g EStG anwendbar ist.

Achtung: Die frühere Gestaltung „Abfindung + PV + IAB“ ist bei steuerfreien kleinen PV-Anlagen regelmäßig gesperrt. Wer die Anlage nur zur Erzeugung steuerfreier PV-Einnahmen betreibt, kann den IAB meist nicht als Abfindungsbremse einsetzen.
Steuer-Tipp: Bei Abfindungen sollten Sie zuerst die Fünftelregelung, den Zuflusszeitpunkt, Werbungskosten, Altersvorsorgebeiträge und echte betriebliche Investitionen prüfen. PV ist nur dann ein IAB-Thema, wenn die Anlage nicht steuerfrei läuft oder in einen steuerpflichtigen Betrieb eingebunden ist.

Praxisbeispiele: Wann geht der IAB bei PV?

Beispiel 1: Private Dachanlage mit 12 kW peak

Eine Privatperson installiert 2026 eine 12-kW-peak-Anlage auf dem Einfamilienhaus. Die Anlage fällt unter § 3 Nr. 72 EStG. Die Einnahmen und Entnahmen sind steuerfrei. Ein IAB oder eine Sonder-AfA scheiden regelmäßig aus.

Beispiel 2: Große gewerbliche PV-Anlage

Ein Gewerbebetrieb plant eine PV-Anlage, die nicht unter die Steuerfreiheit fällt. Liegen Gewinngrenze, Investitionszeitraum, betriebliche Nutzung und begünstigtes Wirtschaftsgut vor, kann ein IAB nach § 7g EStG möglich sein.

Beispiel 3: Mehrere Anlagen mit 100-kW-Grenze

Eine Person betreibt mehrere begünstigte Anlagen. Die 30-kW-Grenze je Einheit reicht allein nicht aus. Zusätzlich ist die 100-kW-Grenze je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft zu prüfen.

Beispiel 4: Alt-IAB 2021 und Anschaffung 2022

Für eine 2022 angeschaffte und seitdem steuerfreie PV-Anlage wurde 2021 ein IAB gebildet. Die Finanzverwaltung verlangt in bestimmten Fällen die Rückgängigmachung. Wegen BFH III B 24/24 (AdV) sollten betroffene Fälle geprüft und gegebenenfalls offen gehalten werden.

Checkliste: PV-Anlage und IAB richtig prüfen

  1. Installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister prüfen.
  2. 30-kW-Grenze je Wohn- oder Gewerbeeinheit prüfen.
  3. 100-kW-Grenze je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft prüfen.
  4. Klärung: steuerfreie PV oder steuerpflichtiger Betrieb?
  5. Bei steuerfreier PV: keine IAB-/AfA-Wirkung einplanen.
  6. Bei steuerpflichtiger PV: §-7g-Gewinngrenze und Investitionszeitraum prüfen.
  7. Fast ausschließliche betriebliche Nutzung dokumentieren.
  8. Eigenverbrauchsanteile und Stromverwendung sauber festhalten.
  9. 0-%-Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung getrennt prüfen.
  10. Alt-IAB-Fälle aus 2021 auf Einspruchs- und Ruhensmöglichkeiten prüfen.
  11. Bei Abfindungsgestaltungen nicht allein auf PV-IAB setzen.
  12. Alle Annahmen mit Angeboten, MaStR-Daten, Zählerkonzept und steuerlicher Einordnung dokumentieren.

PV-Anlage, IAB oder Abfindung steuerlich sicher planen?

Wir prüfen, ob Ihre Photovoltaikanlage steuerfrei ist, ob ein IAB nach § 7g EStG möglich bleibt, wie 0 % Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung wirken und ob Alt-IAB-Fälle offen gehalten werden sollten.

Jetzt PV-/IAB-Steuercheck anfragen

Downloads

FAQ: Photovoltaikanlage und Investitionsabzugsbetrag

Ist ein IAB für eine Photovoltaikanlage 2026 möglich?

Ja, aber nur in steuerpflichtigen Fällen. Fällt die PV-Anlage vollständig unter § 3 Nr. 72 EStG und erzielt der Betrieb ausschließlich steuerfreie PV-Einnahmen, ist ein IAB regelmäßig ausgeschlossen.

Wie hoch ist der IAB nach § 7g EStG?

Der IAB kann bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines begünstigten Wirtschaftsguts betragen.

Wann ist eine PV-Anlage steuerfrei?

Steuerfrei sind Einnahmen und Entnahmen aus begünstigten Anlagen bis 30 kW peak je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt höchstens 100 kW peak je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft.

Gilt die Steuerfreiheit auch bei Eigenverbrauch?

Ja. Die Steuerfreiheit umfasst Einnahmen und Entnahmen unabhängig davon, ob der Strom eingespeist oder selbst verbraucht wird.

Kann ich trotz steuerfreier PV Abschreibungen geltend machen?

Regelmäßig nein. Soweit die Aufwendungen unmittelbar mit steuerfreien PV-Einnahmen zusammenhängen, sind AfA und Betriebsausgaben steuerlich nicht wirksam.

Was gilt für Alt-IAB aus 2021?

Die Rückgängigmachung von Alt-IAB bei Anschaffung einer ab 2022 steuerfreien PV-Anlage ist streitig. Der BFH hat im AdV-Verfahren ernstliche Zweifel geäußert. Betroffene Fälle sollten geprüft und offen gehalten werden.

Was bedeutet 0 % Umsatzsteuer bei PV?

Für Lieferung und Installation begünstigter PV-Anlagen sowie wesentliche Komponenten gilt unter Voraussetzungen der Nullsteuersatz. Dadurch fällt regelmäßig keine Umsatzsteuer an, die als Vorsteuer erstattet werden könnte.

Kann ich mit PV und IAB eine Abfindung steuerlich mindern?

Nur wenn die geplante PV-Investition steuerpflichtig ist und § 7g EStG anwendbar bleibt. Bei steuerfreien kleinen PV-Anlagen ist diese Gestaltung regelmäßig nicht möglich.

Quellenverzeichnis

  1. § 3 Nr. 72 EStG – Steuerfreiheit bestimmter Photovoltaikanlagen; 30 kW peak je Wohn-/Gewerbeeinheit und 100 kW peak je Steuerpflichtigem/Mitunternehmerschaft; Rechtsstand: 28.06.2026.
  2. § 3c EStG – Abzugsverbot für Ausgaben im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen; Rechtsstand: 28.06.2026.
  3. § 7g EStG – Investitionsabzugsbetrag, Hinzurechnung, Rückgängigmachung, Nutzungsvoraussetzungen und Sonderabschreibung; Rechtsstand: 28.06.2026.
  4. § 12 Abs. 3 UStG – Nullsteuersatz für bestimmte Photovoltaikanlagen, Speicher und wesentliche Komponenten; Rechtsstand: 28.06.2026.
  5. § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung; Rechtsstand: 28.06.2026.
  6. § 138 AO – steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit; Verwaltungsvereinfachung bei bestimmten PV-Fällen laut BMF-FAQ; Rechtsstand: 28.06.2026.
  7. § 52 Abs. 4 EStG – Anwendung der PV-Steuerfreiheit auf Einnahmen und Entnahmen nach dem 31.12.2021; Rechtsstand: 28.06.2026.
  8. BMF-Schreiben vom 17.07.2023, BStBl I 2023, S. 1494 – Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG.
  9. BMF-Schreiben vom 27.02.2023 – Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Abs. 3 UStG).
  10. BMF-Schreiben vom 30.11.2023 – Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen.
  11. BMF-FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ – Nullsteuersatz, Vorsteuer und steuerliche Anmeldung; Stand: 28.06.2026.
  12. BFH, Beschluss vom 15.10.2024, III B 24/24 (AdV), ECLI:DE:BFH:2024:BA.151024.IIIB24.24.0 – ernstliche Zweifel zur Rückgängigmachung eines 2021 gebildeten IAB bei 2022 angeschaffter steuerfreier PV-Anlage.
  13. Hessisches FG, Urteil vom 22.10.2025, 10 K 162/24, Revision beim BFH unter III R 39/25 – IAB und fast ausschließliche betriebliche Nutzung bei PV mit Eigenverbrauch; nicht rechtskräftig.
  14. Amtliche AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter – Photovoltaikanlagen regelmäßig 20 Jahre Nutzungsdauer.
  15. Marktstammdatenregister – maßgebliche installierte Bruttoleistung der PV-Anlage.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: Bitte nur per E-Mail
Steuerberater@steuerschroeder.de


Steuerberatung


Steuer-Newsletter

Erhalten Sie kostenlos aktuelle Steuertipps

Steuer-Newsletter Symbol Jetzt kostenlos anmelden.

Buchhaltungssoftware

Einfache & sichere Buchführung für Freiberufler, Kleinunternehmer, Selbstständige & GmbHs

Buchhaltung Excel Vorlage

Buchhaltung ganz einfach per Excel-Tabelle.

Rechnungswesen (PDF)

Kostenloser Download: Fachbuch Buchhaltung, Bilanzierung sowie Kosten- & Leistungsrechnung


Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin