Gewerbebetrieb
Gewerbebetrieb, Definition, Beispiele, HGB & EStG
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Inhaltsverzeichnis
Was versteht man unter einem Gewerbebetrieb? + Wann liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor?
Was versteht man unter einem Gewerbebetrieb?
Ein Gewerbebetrieb ist ein Unternehmen, das eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Gewerbliche Tätigkeiten sind solche, die auf eine Erzielung von Gewinnen gerichtet sind und in der Regel eine selbständige Tätigkeit darstellen, die planmäßig, auf Dauer und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird.
Zu den Gewerbebetrieben zählen in der Regel Unternehmen wie Handwerksbetriebe, Produktions- und Fertigungsunternehmen, Handelsunternehmen und Dienstleistungsunternehmen.
Nicht zu den Gewerbetrieben gehören Freiberufler wie Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten oder Ingenieure (wenn sie keine gewerbliche Tätigkeiten ausüben). Die Verwaltung eigenen Vermögens ist auch keine gewerbliche Tätigkeit, solange der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird. Dazu gehört z.B. die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, die als allgemein übliche Nutzung des Eigentums gilt.
Ein Gewerbebetrieb unterliegt bestimmten rechtlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel der Gewerbeordnung (GewO) und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Zu den Pflichten eines Gewerbebetriebs gehören die Anmeldung des Gewerbes, die Einhaltung von Sicherheits- und Umweltstandards, die Erfüllung von steuerlichen und buchhalterischen Verpflichtungen sowie die Einhaltung von Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.
Die Frage, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt ist für die Gewerbeteuerpflicht entscheidend: Nach § 2 Abs. 1 GewStG bildet jeder stehende Gewerbebetrieb einen Steuergegenstand der Gewerbesteuer. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i.S. des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.
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Definition Gewerbebetrieb
Im Steuerrecht ist ein Gewerbebetrieb eine selbstständige nachhaltige Betätigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes, noch als andere selbstständige Arbeit im Sinn des Einkommensteuerrechts anzusehen ist und den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet. Zur Definition des Gewerbebetriebes verweist § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG auf § 15 Abs. 2 EStG. Die darunter fallenden Gewerbebetriebe kraft gewerblicher Betätigung werden auch als natürliche Gewerbebetriebe bezeichnet.
Hinweis: Ein Unternehmer kann mehrere selbständige Gewerbebetriebe unterhalten. Es ergeht dann für jeden Gewerbebetrieb ein Gewerbesteuermessbescheid. Zu prüfen ist aber, ob die unterschiedlichen Betätigungen nicht einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden. Beim wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang geht es darum, ob sich die beiden Betätigungen gegenseitig stützen und ergänzen (wirtschaftlicher Zusammenhang), ob dieselben Geschäftsräume genutzt werden, dieselben Mitarbeiter beschäftigt werden und der Wareneinkauf gemeinsam erfolgt (organisatorischer Zusammenhang) und ob gemeinsame Kassen und Bankkonten geführt werden und die Gewinnermittlung einheitlich erfolgt (finanzieller Zusammenhang). BFH, Urteil vom 17.6.2020 - X R 15/18
Gewerbebetrieb kraft Rechtsform
Nach § 2 Abs. 2 GewStG gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), der Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften und der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb.
Eine Personengesellschaft erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG) betreiben (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 2246, m.w.N.). Des Weiteren gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, die keine gewerbliche Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG).
Übt eine Personengesellschaft neben einer freiberuflichen auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, so ist die Tätigkeit auch dann infolge der „Abfärberegelung” des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich anzusehen, wenn die gewerbliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit ist. Die Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich in solchen Fällen jedoch auch auf die Tätigkeit, die ohne die „Abfärbung” freiberuflich wäre (> BFH vom 30. 8. 2001 - BStBl 2002 II S. 152). § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG ist auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen (Beteiligungs-)Einkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte der Gesellschaft abfärben, verfassungsgemäß. Danach führt einkommensteuerrechtlich jede Beteiligung, aus der die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte bezieht, zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb.
Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
Die Personen des privaten Rechts, die nicht bereits in § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG aufgeführt sind, unterliegen der Gewerbesteuer, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten.
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Beteiligung Wirtschaftsverkehr
Die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr i.S.v. § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG erfordert, dass der Unternehmer
- nach außen hin in Erscheinung tritt und
- sich an die Allgemeinheit wendet, indem er
- Leistungen gegen Entgelt anbietet.
Im Steuerlexikon einfach erklärt: Gewerbebetrieb - Beteiligung Wirtschaftsverkehr mit Beispielen.
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Abgrenzung Vermögensverwaltung
Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit. Es liegt keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr i.S. v. § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG vor. Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt.
Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung der Vermögenswerte i.S. einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt.
Nach der Rechtsprechung des BFH geht das Vermieten einzelner (beweglicher oder unbeweglicher) Gegenstände in der Regel über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus. Die Vermietung bzw. Verpachtung von Immobilien gehört daher i.d.R. zum Bereich der Vermögensverwaltung. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, wie z.B. die kurzfristige Vermietung, die Bereitstellung einer gewerblichen Organisation oder die Ausnutzung substanzieller Werte durch Umschichtung statt durch längerfristige Nutzung (z.B. beim gewerblichen Grundstückshandel). Ein Gewerbebetrieb ist in der Regel gegeben bei der Vermietung von Ausstellungsräumen, Messeständen und bei der ständig wechselnden kurzfristigen Vermietung von Sälen, z. B. für Konzerte. Die Beherbergung in Gaststätten ist stets ein Gewerbebetrieb.
Vermietung beweglicher Gegenstände: Die Vermietung beweglicher Gegenstände (z. B. PKW, Wohnmobile, Boote) führt grundsätzlich zu sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG, bei in ein inländisches oder ausländisches öffentliches Register eingetragenen beweglichen Sachen (Schiffe, Flugzeuge) zu Einkünften i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG oder bei Sachinbegriffen zu Einkünften i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn im Zusammenhang mit der Vermietung ins Gewicht fallende Sonderleistungen erbracht werden oder der Umfang der Tätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordert.
Der An- und Verkauf von Wertpapieren kann nur ausnahmsweise zum Gewerbebetrieb werden (H 15.7 Abs. 9 [An- und Verkauf von Wertpapieren]" EStH). Mehr Infos Gewerbebetrieb - Abgrenzung Vermögensverwaltung.
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Vorrang der §§ 13 und 18 EStG
- Ein Gewerbebetrieb liegt dann nicht vor, wenn die besonderen Merkmale der Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG erfüllt sind. Keine Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 13 EStG
- Während bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb der Einsatz von Arbeitskräften und Produktionsmitteln im Vordergrund steht, wird die selbstständige Arbeit durch die persönliche Leistung und den Einsatz geistigen Vermögens gekennzeichnet. Siehe auch Freiberufler oder Gewerbe? Was ist der Unterschied zwischen Gewerbe und Freiberufler? Abgrenzung Gewerbe und Freier Beruf.
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Nachhaltigkeit
Die Nachhaltigkeit i.S.v. § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG einer Tätigkeit liegt dann vor,
- wenn sie auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist und
- von dem Willen getragen ist, durch mehrere gleichartige Handlungen tätig zu werden (= Wiederholungsabsicht, H 15.2 [Einmalige Handlung], [Wiederholungsabsicht] EStH; H 15.2 [Nachhaltigkeit - Einzelfälle] EStH).
Für die Frage der Wiederholungsabsicht kommt es auf die subjektive Absicht des Steuerpflichtigen an. Besteht sie, beginnt die gewerbliche Tätigkeit mit dem ersten Geschäft. Mehr Infos im Steuerlexikon Gewerbebetrieb - Nachhaltigkeit
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Gewinnerzielungsabsicht
§ 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 EStG: Durch das in § 15 Abs. 2 EStG geregelte Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht soll verhindert werden, dass Steuerpflichtige aus privaten Gründen (insbesondere Hobbys) dem Anschein nach eine steuerpflichtige Tätigkeit ausüben und dadurch im Verlustfall Steuern sparen (sog. "Liebhaberei" ; einzelne Merkmale und Beispiele vgl. H 15.3 EStH). Die Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit auf die Erzielung eines möglichst günstigen Ergebnisses gerichtet ist. Entscheidend ist, ob im Einzelfall mit einem "Totalgewinn" bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation des Betriebes gerechnet werden kann (H 15.3 [Totalgewinn] EStH). Es kommt auf die Absicht der Gewinnerzielung an, nicht darauf, ob ein Gewinn tatsächlich erzielt wird. Wird eine Tätigkeit als Liebhaberei angesehen, so ist sie grundsätzlich steuerlich ohne Bedeutung. Die Folge ist, dass die Aufwendungen oder Verluste das Einkommen nach § 12 Nr. 1 EStG nicht mindern dürfen. Mehr im Steuerlexikon unter Gewerbebetrieb - Gewinnerzielungsabsicht
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Beginn + Ende Gewerbebetrieb
Im Einkommensteuerrecht beginnt der Gewerbebetrieb grundsätzlich dann, wenn alle in § 15 Abs. 2 EStG genannten Tätigkeiten erfüllt sind. Auf die Handelsregistereintragung kommt es nicht an. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften beginnt die betriebliche Tätigkeit mit den ersten Vorbereitungshandlungen, die der Betriebsgründung dienen und mit dieser in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.
Einkommensteuerrechtlich endet der Gewerbebetrieb grundsätzlich mit der Einstellung des Geschäftsbetriebs durch Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe .
In Abgrenzung zur Einkommensteuer ist Gegenstand der Gewerbesteuer nur der auf den laufenden Betrieb entfallende, durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn. Der Zeitpunkt des Beginns bzw. der Einstellung der werbenden Tätigkeit ist unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu ermitteln und kann für die verschiedenen Betriebsarten (z.B. Fertigungsbetrieb oder Handelsbetrieb) unterschiedlich zu bestimmen sein.
Zu den bloßen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen werden z.B. gerechnet:
- Anmietung eines Geschäftslokals,
- Kauf eines Lieferwagens vor Eröffnung des Handelsgeschäftes,
- Errichtung eines Fabrikgebäudes, indem nach Fertigstellung Waren produziert werden
- Errichtung eines Hotels, mit dessen Betrieb erst nach Fertigstellung begonnen wird.
- Herstellung eines Wasserkraftwerks (FG Sachsen-Anhalt, 06.05.2010 - 5 K 1712/08, EFG 2011, 258; Az. des BFH: IV B 56/10). Erst mit Inbetriebnahme, um die zum Verkauf vorgesehene elektrische Energie zu erzeugen, beginnt gewerbesteuerlich der Gewerbebetrieb.
Das Ende ist bei der Gewerbesteuer wie folgt zu bestimmen: Die Gewerbesteuerpflicht erlischt beiEinzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften mit der - nicht nur vorübergehenden - tatsächlichen Einstellung des Betriebs (R 2.6 Abs. 1 GewStR).
Mehr Infos im Steuerlexikon Sachliche Steuerpflicht - Beginn Gewerbebetrieb + Sachliche Steuerpflicht - Ende Gewerbebetrieb
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Weitere Infos Gewerbebetrieb + Gewerbesteuer:
- Steuerobjekt - Natürlicher Gewerbebetrieb
- Steuerobjekt - Verpachtung des Gewerbebetriebes
- Gewerbesteuergesetz.
- Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung.
- Gewerbesteuerrichtlinien.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Gewerbebetrieb
EStGEStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
EStG § 3
EStG § 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
EStG § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
EStG § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
EStG § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung
EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
EStG § 16 Veräußerung des Betriebs
EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
EStG § 18
EStG § 20
EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
EStG § 34d Ausländische Einkünfte
EStG § 35
EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStR
EStR R 4.3 Einlagen und Entnahmen
EStR R 4a. Gewinnermittlung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
EStR R 13.6 Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben
EStR R 14. Wechsel im Besitz von Betrieben, Teilbetrieben und Betriebsteilen
EStR R 15.1 Selbständigkeit
EStR R 15.6 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der selbständigen Arbeit
EStR R 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung
EStR R 15.8 Mitunternehmerschaft
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 18.1 Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber anderen Einkunftsarten
EStR R 35. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
EStR R 49.1 Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
GewStG
GewStG § 2 Steuergegenstand
GewStG § 2a Arbeitsgemeinschaften
GewStG § 3 Befreiungen
GewStG § 4 Hebeberechtigte Gemeinde
GewStG § 5 Steuerschuldner
GewStG § 7 Gewerbeertrag
GewStG § 8 Hinzurechnungen
GewStG § 9 Kürzungen
GewStG § 14a Steuererklärungspflicht
GewStG § 19 Vorauszahlungen
GewStG § 35a
GewStG § 35b
GewStG § 35c Ermächtigung
KStG 3 7 8
UStG
UStG § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
AO
AO § 18 Gesonderte Feststellungen
AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 361 Aussetzung der Vollziehung
AO § 18 Gesonderte Feststellungen
AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 361 Aussetzung der Vollziehung
UStAE
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
UStAE 4.14.7. Rechtsform des Unternehmers
UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis
UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
UStAE 4.14.7. Rechtsform des Unternehmers
UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis
UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
GewStR
GewStR R 1.3 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb
GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung
GewStR R 2.3 Organschaft
GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben
GewStR R 2.5 Beginn der Steuerpflicht
GewStR R 2.6 Erlöschen der Steuerpflicht
GewStR R 2.7 Steuerpflicht bei Unternehmerwechsel
GewStR R 2.8 Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung
GewStR R 2.9 Betriebsstätte
GewStR R 4.1 Hebeberechtigung
GewStR R 5.1 Steuerschuldnerschaft
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
GewStR R 8.2 Vergütungen an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
GewStR R 8.5 Spenden bei Körperschaften
GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz
GewStR R 9.2 Kürzung bei Grundstücksunternehmen
GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust
GewStR R 10a.2 Unternehmensidentität
GewStR R 10a.3 Unternehmeridentität
GewStR R 11.1 Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften
GewStR R 19.1 Vorauszahlungen
GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe
GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
UStR
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 17. Selbständigkeit
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 19. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
UStR 36. Ort der Tätigkeit
UStR 85. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
UStR 93. Rechtsform des Unternehmers
UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
UStR 269. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen
KStR 5.11 8.1 8.3 8.13 13.1
GewStDV 1 2 4 5 8 13 15 16 19 25 35
AEAO
AEAO Zu § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt:
AEAO Zu § 18 Gesonderte Feststellung:
AEAO Zu § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung:
AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
HGB
§ 1 HGB Istkaufmann
§ 2 HGB Kannkaufmann kraft Eintragung
§ 7 HGB Kaufmannseigenschaft und öffentliches Recht
§ 33 HGB Anmeldung und Eintragung juristischer Personen
§ 105 HGB Begriff der OHG; Anwendung der Vorschriften des BGB
§ 362 HGB Wirkungen des Schweigens im Geschäftsverkehr
ErbStG 10 13a 13b
ErbStR 2.2 13a.1 13a.4 13a.6 13a.8 13b.5 13b.7 13b.8 13b.15 13b.17 13b.18 13b.20 19a.1
LStR
R 39a.2 LStR Freibetrag wegen negativer Einkünfte
R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
BewG 95 96 97 99 109 121 152 199 201
EStH 2 4.2.1 4.2.7 4.4 4.6 4.7 4a 5.1 6.4 6b.2 13.2 15.1 15.3 15.4 15.5 15.6 15.7.1 15.7.2 15.7.4 15.7.9 15.8.1 15.8.2 15.8.3 15.8.5 15.9.2 15.10 16.1 16.2 16.3 16.5 16.10 16.11 24.2 26a 34.1 34.2 34c.3 34d 49.1
StbVV
§ 25 StBVV Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
GewStH 1.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.5 2.1.6 2.2 2.3.1 2.4.1 2.4.3 2.4.5 2.5.1 2.5.2 2.6.1 2.7 2.8 2.9.4 3.7 3.8 4.1 7.1.1 7.1.3 8.1.1 8.1.4 8.4 8.6 9.2.4 10a.2 11.1 14.1 35a.1 35b.1
KStH 4.1 5.4
LStH 40a.1
ErbStH E.2.2 E.3.5 E.13a.2 E.13a.4.7 E.13a.12 E.13b.5 E.13b.7 E.13b.15 E.13b.20 E.19a.2 E.19a.3 B.152 B.158.2
AStG 2 10
StBerG
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 155 StBerG Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
BGB 269 270