Finanzgericht Köln, 2 K 1632/18
den Bescheid über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2016 vom 31.5.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.6.2018 dahingehend abzuändern, dass Vorsteuern i.H.v. 38.128,02 € festgesetzt werden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2016 i.H.v. 38.128,02 €.
3Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen. Gegenstand des Unternehmens sind Public Relations. Die Klägerin organisiert für andere Unternehmen und Institutionen Veranstaltungen. Die Kunden der Klägerin verkaufen diese Leistungen nicht weiter, vielmehr sind die Teilnehmer in der Regel Mitarbeiter, Mitglieder oder Kunden des Auftraggebers.
4Am 29.3.2017 beantragte die Klägerin die Vergütung von Vorsteuern für den Streitzeitraum i.H.v. 63.239 €. In der Anlage zum Antrag waren die Rechnungsbeträge sowie die darin enthaltene Umsatzsteuer in auf volle Euro gerundeten Beträgen angegeben.
5Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31.5.2017 ab.
6Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 15.8.2017. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens führte der Beklagte aus, dass die Anlage zum Antrag nicht vollständig ausgefüllt sei. Die zu den jeweiligen Rechnungspositionen anzugebenden Vorsteuerbeträge seien nicht in tatsächlicher Höhe, sondern auf volle Euro gerundet angegeben worden.
7Daraufhin – so der Vortrag der Klägerin – sei ein Antrag, der auf 21 Positionen beschränkt worden sei, in korrigierter Form über das Portal in den Niederlanden eingereicht worden, welcher jedoch nicht beim Beklagten eingegangen sei.
8Im Anschluss erließ der Beklagte am 7.6.2018 eine Einspruchsentscheidung und wies den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte erneut auf die gerundeten Euro-Beträge sowie auf den Umstand, dass kein korrigierter Antrag elektronisch übermittelt worden sei.
9Hiergegen richtet sich die Klage vom 6.7.2018.
10Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Ablehnung der Vergütung der Vorsteuern aus den Rechnungen der im Klageverfahren vorgelegten Anlage zum Antrag. Insgesamt begehrt die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung hieraus Vorsteuern i.H.v. 38.128,02 €.
11Das Antragsformular weise in der Spalte „Betrag“ zwar die Bezeichnung Euro und Cent aus, die Gestaltung des Vordrucks habe jedoch keine rechtsetzende Wirkung. Mit Verweis des § 61 Abs. 1 UStDV auf die Richtlinie 2008/9/EG habe der deutsche Verordnungsgeber bewusst darauf verzichtet, eigenständige Antragserfordernisse zu benennen. Es handele sich bei der Angabe von Centbeträgen daher um keinen zwingenden Antragsinhalt. Die Antragstellerin habe einen möglicherweise fehlerbehafteten, dennoch wirksamen Antrag fristgerecht eingereicht. Von einem unwirksamen Antrag könne nur dann ausgegangen werden, wenn überhaupt keine Eintragungen zu einer geforderten Angabe getätigt worden seien.
12Im Rahmen der Position 7 der Anlage wurde eine Rechnung der Firma B Deutschland GmbH eingereicht. Hierbei habe es sich um den Bezug von für den Auftraggeber der Klägerin speziell hergestellten Gegenstände gehandelt. Der Auftraggeber sei eine Schweizer M gewesen, die in P eine Veranstaltung durch die Klägerin habe organisieren lassen, in deren Zusammenhang die Gegenstände den Teilnehmern übergeben worden seien. Die Veranstaltung habe unter dem Titel ... stattgefunden.
13Die Lieferung der Gegenstände sei Teil eines Gesamtpakets gewesen, welches die Klägerin der M gegenüber als Leistung erbracht habe. Der M sei es gerade darauf angekommen, alle Leistungen aus einer Hand zu beziehen und sich nicht selbst um die Organisation der Veranstaltung kümmern zu müssen. Nach der Rechtsprechung sei insoweit unter Berücksichtigung eines Durchschnittsverbrauchers auf die charakteristischen Merkmale eines Umsatzes abzustellen. Eine wirtschaftlich einheitliche Leistung dürfe nicht künstlich aufgespalten werden. In der Sache V R 31/10 habe der BFH sich mit einer Dinner-Show zu befassen gehabt, die Bewirtungs- und Showleistungen beinhaltete. Der BFH sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die künstlerischen und kulinarischen Leistungen untrennbar miteinander verbunden gewesen seien und eine komplexe Leistung dargestellt hätten. Ebenso sei im vorliegenden Fall von einer komplexen Leistung auszugehen. Die Branche für Luxusveranstaltungen lebe gerade davon, dass besondere Events mit ungewöhnlichen Elementen angeboten würden und die komplette Organisation bis ins kleinste Detail vom Anbieter übernommen werde. Im Übrigen habe die Gesamtveranstaltung 726.408 € gekostet, so dass die darin enthaltenen Kosten für ... i.H.v. ca. 31.000 € netto aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht als gesonderte Leistung angesehen werden könnte. Der Hinweis, die Teilnahme an dem Event hänge nicht davon ab, ob ein ... geliefert werde, gehe fehl, da die Besonderheit des Veranstaltungsmanagements in dieser Preisklasse gerade darin bestehe, dass sich der Kunde um nichts zu kümmern brauche.
14Die Klägerin beantragt,
15die den Bescheid über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2016 vom 31.5.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.6.2018 dahingehend abzuändern, dass Vorsteuern i.H.v. 38.128,02 € festgesetzt werden.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Der Beklagte trägt vor, dass die Klägerin nicht zur Teilnahme am besonderen Vorsteuervergütungsverfahren gemäß § 18 Abs. 9 UStG berechtigt sei. Soweit die Klägerin in Deutschland bei der Firma B in P ... ... im Wert von 37.226,39 € erworben habe, seien diese Gegenstände zunächst am Sitz der M in P verblieben. Der Erwerb der Gegenstände sei durch die Klägerin ab 5.9.2016 gegenüber der M in Rechnung gestellt worden. Hierdurch sei ein Inlandsumsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG generiert worden, der die Teilnahme am besonderen Vorsteuervergütungsverfahren ausschließe. Die Lieferung der ... könne nicht als Nebenleistung im Rahmen der Hauptleistung in Form der Veranstaltungsdurchführung angesehen werden. Die Lieferung der ... habe einen eigenen Leistungszweck erfüllt, der auf die Beurteilung der Gesamtveranstaltung keine Auswirkung gehabt habe. Im Gegensatz zu einer Dinner-Show habe die Teilnahme an der Veranstaltung nicht davon abgehangen, dass jeder Teilnehmer tatsächlich einen ... erhält. Es liege kein Kombinationserlebnis im Sinne der Rechtsprechung des BFH vor.
19Sollte gleichwohl von einer Berechtigung zur Teilnahme am besonderen Vorsteuervergütungsverfahren ausgegangen werden, könnten Vorsteuern i. H. v. 38.128,02 € vergütet werden.
20Soweit im Laufe des Verfahrens noch Streit über die Vergütungsfähigkeit einzelner Rechnungen bestand, haben die Beteiligten sich in der mündlichen Verhandlung verständigt.
21Entscheidungsgründe
22Die Klage ist begründet.
231. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
24Sie hat einen Anspruch auf Vergütung der begehrten Vorsteuern. Der Erwerb und die Weitergabe der ... sind Teil einer einheitlichen Veranstaltungsorganisationsleistung und führen nicht dazu, dass die Klägerin nicht berechtigt wäre, am besonderen Vorsteuervergütungsverfahren teilzunehmen.
25a. Gemäß § 18 Abs. 9 UStG in Verbindung mit § 59 Nr. 1 UStDV darf ein Unternehmer unter anderem dann am besonderen Vorsteuervergütungsverfahren teilnehmen, wenn er im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG ausgeführt hat.
26b. Eine sonstige Leistung im Sinne von § 3 Abs. 9 UStG wird gemäß § 3a Abs. 2 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt, wenn es sich um eine Leistung für dessen Unternehmen handelt.
27Im Streitfall hat die Klägerin für die Schweizer M eine Veranstaltung in P inklusive Unterbringung, Verpflegung und Unterhaltung der Teilnehmer organisiert. Der Ort dieser sonstigen Leistung liegt damit in der Schweiz.
28c. Der Erwerb und die Weitergabe der ... sind nicht als eigene, selbstständige Leistungen zu werten, die dazu führen würden, dass von einer inländischen Lieferung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen werden könnte.
29aa. Bei der Frage, wann von einer einheitlichen Leistung auszugehen ist, gelten folgende Grundsätze: Jede Dienstleistung ist in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten; andererseits darf aber eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung nicht künstlich aufgespaltet werden (z.B. EuGH-Urteil Card Protection Plan in Slg. 1999, I‑973, UVR 1999; BFH-Urteil vom 2. März 2006 V R 25/03, BFHE 213, 134, BStBl II 2006, 788). Nach dem Wesen des fraglichen Umsatzes ist zu ermitteln und festzustellen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen vorliegen; eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng – im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung – zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt. Sie darf für denLeistungsempfänger keinen eigenen Zweck haben, sondern sie muss das Mittel darstellen, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können (BFH, Urteil vom 15. Januar 2009 – V R 91/07 –, BFHE 224, 172, BStBl II 2009, 615; BFH, Urteil vom 31. Mai 2001 – V R 97/98 –, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658).
30Bei einem Umsatz, der ein Bündel von Einzelleistungen und Handlungen umfasst, ist somit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Umsätze vorliegen oder ein einheitlicher Umsatz. Zum einen liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 10. März 2011 C-497/09, Bog u.a., UR 2011, 272).
31Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog u.a., UR 2011, 272 m.w.N.; EuGH-Beschluss vom 19. Januar 2012 C-117/11, Purple Parking Ltd. und Airpark Services Ltd., HFR 2012, 674; EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012 C-44/11, Deutsche Bank AG, DB 2012, 1662; BFH-Urteil vom 10. Januar 2013 – V R 31/10 –, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352; Urteil vom 13. Juni 2018 – XI R 2/16 –, BFHE 262, 187, BStBl II 2018, 678).
32bb. Der Auftrag der Klägerin war es, für die Schweizer M eine Veranstaltung „aus einer Hand“ zu organisieren, ohne dass die M sich um die Details der Veranstaltung selbst kümmern musste. Hierfür buchte die Klägerin Hotels, Restaurants, Veranstaltungen und erwarb ..., die anlässlich der Veranstaltung an die Teilnehmer übergeben wurden.
33Zwar erscheint der Erwerb von ... in einem Wert von ca. 37.000 € auf den ersten Blick nicht „nebensächlich“, jedoch muss dieser Wert in Relation zu den Gesamtkosten der Veranstaltung in Höhe von ca. 730.000 € gesehen werden. Auf den einzelnen Teilnehmer heruntergebrochen kostete ein ... ca. 250 €, was in Anbetracht der Kosten, die für die Gesamtveranstaltung je Teilnehmer anfielen, im Ergebnis tatsächlich nebensächlich ist. Letztlich stellte der Erwerb der Gegenstände für die Klägerin nur einen – untrennbaren – Bestandteil der Operationsleistung im Bereich einer Veranstaltung da. Die Gegenstände hatten für die Kundin der Klägerin (also die M und nicht der einzelne Teilnehmer) keinen eigenen Zweck, sondern stellten lediglich einen Bestandteil der Hauptleistung der Klägerin dar.
34Aus Sicht des Gerichts wäre eine Aufspaltung in Organisationsumsätze im Hinblick auf Unterbringung, Verpflegung und Unterhaltung auf der einen Seite und eine Lieferung der Gegenstände auf der anderen Seite eine wirklichkeitsfremde Betrachtung. Für die M stellte die Lieferung der Gegenstände lediglich einen Baustein der Gesamtleistung in Form der Organisation einer luxuriösen Veranstaltung dar.
35Vor diesem Hintergrund kommt der Lieferung der Gegenstände keine eigenständige Bedeutung zu, vielmehr ist sie Teil einer einheitlichen Organisationsleistung, so dass keine Lieferung im Inland angenommen werden kann und damit die Klägerin berechtigt ist, besondere Vorsteuervergütungsverfahren teilzunehmen.
362. Hinsichtlich der Höhe der zu vergütenden Vorsteuern haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung tatsächlich verständigt. Das Gericht hat keine Zweifel an der Vergütungsfähigkeit der im Ergebnis noch geltend gemachten Vorsteuern.
373. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
384. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.