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Führungszeugnis

Autor: Rolf Broichhagen
Information

Das Führungszeugnis ist eine Auskunft über alle im Bundeszentralregister noch nicht getilgten Strafvermerke einer Person. Das Bundeszentralregister ist eine vom Bundesamt für Justiz geführte Datenbank über rechtskräftige Verurteilungen. Daneben werden bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden aufgeführt, insbesondere aus dem Ausländerrecht und dem Vormundschaftsrecht, sowie Verurteilungen gegen Deutsche im Ausland.

Das Führungszeugnis wird auf Antrag von dem Bundesamt für Justiz als die das Bundeszentralregister führende Behörde ausgestellt.

Die (gebührenpflichtige) Erteilung eines Führungszeugnisses kann von jeder Person beantragt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag ist grundsätzlich bei dem Einwohnermeldeamt zu stellen. Dabei muss man seinen Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Die Ausstellung eines Führungszeugnisses kostet 13,00 EUR. Dieser Betrag ist bei Antragstellung bei der örtlichen Meldebehörde zu entrichten. Eine Online-Beantragung ist nicht möglich.

Nicht im Führungszeugnis erwähnt werden:

  • Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen,

  • Freiheitsstrafen bis zu 3 Monate sowie

  • Jugendstrafen bis zu 2 Jahren auf Bewährung.

Dient das Führungszeugnis der Vorlage einer Behörde (amtliches Führungszeugnis), z.B. zur Registrierung eines Versicherungsvermittlers bei der IHK, so wird es direkt der Behörde übersandt. Daneben hat das amtliche Führungszeugnis einen erweiterten Inhalt. Aufgeführt werden zusätzlich:

  • alle Freiheitsstrafen,

  • in das Bundeszentralregister einzutragende Entscheidungen von Behörden,

  • alle Verurteilungen im Zusammenhang mit einer Wirtschaftsstraftat oder der Ausübung eines Gewerbes sowie

  • eine festgestellte Schuldunfähigkeit

Die Eintragungen im Bundeszentralregister werden nach Ablauf bestimmter, in § 34 BZRG festgelegter Fristen gelöscht. Die Grundlöschungsfrist beträgt dabei 3 Jahre.

Versicherungsunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, ihre Geschäftspartner, die ihnen Verträge vermitteln, ständig zu überprüfen. Dies betrifft unter anderem die Seriosität, das Fachwissen usw. Letztendlich müssen alle Vorschriften, die die Qualität der Versicherungsvermittlung und die dabei ausgeführte Beratung betreffen, genau eingehalten werden. Auf Dauer soll damit ein besseres Ansehen des Berufsstandes erreicht und in erster Linie natürlich der Verbraucherschutz sichergestellt werden.

Bei der Begründung einer Zusammenarbeit wurde in der Vergangenheit von den Versicherungsunternehmen die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt. Dieses war regelmäßig zu erneuern. Heute kommen die Versicherer ihrer Aufsichtspflicht bereits nach, wenn Sie kontrollieren, ob die Zulassung durch die IHK weiterhin besteht. Die IHK führt die eigentliche Prüfung durch: insbesonders ob die Versicherungsvermittler bei ihrer Berufsausübung den Vorschriften der Versicherungsvermittlerverordnung entsprechen und hat zu diesem Zweck bei der Zulassungsprüfung das Führungszeugnis bzw. den Auszug aus dem Bundeszentralregister angefordert. Sie ist gehalten, ständig zu überprüfen ob die Eintragungen noch zutreffen.

Insofern hat die ständige Beantragung und Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses in der täglichen Praxis des Versicherungsvermittlers an Bedeutung verloren.


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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