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Umsatzsteuer
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird im allgemeinen Geschäftsverkehr heute noch häufig als Mehrwertsteuer bezeichnet (Bezeichnung bis zur Einführung des UStG 1973). Das System der Umsatzsteuer beruht auf der Besteuerung des Mehrwertes. Es handelt sich um eine indirekte Steuer, d.h., der Unternehmer führt die Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, da er Schuldner dieser Steuer ist. Sie ist aus kalkulatorischer Sicht gewinnneutral und beeinflusst den Gewinn eines Unternehmens nicht. Es entsteht für das Unternehmen also keine zusätzliche Belastung. Durch das Umsatzsteuersystem wird der Endverbraucher mit der Umsatzsteuer belastet.
Umsatzsteuer ist den Rechnungen für Lieferungen und Leistungen zuzuschlagen, auch auf den Eigenverbrauch eines Unternehmens. In Deutschland existieren zwei Umsatzsteuersätze: Der normale Steuersatz in Höhe von 19 % (seit 01.01.2007, zuvor 16 %) und der reduzierte Steuersatz in Höhe von 7 % (z.B. für Bücher, Zeitschriften oder Lebensmittel). Es handelt sich dabei um eine Steuer, die den jeweiligen Wertzuwachs besteuert.
Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Unternehmer hat die Höhe der zu zahlenden Umsatzsteuer selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Dabei werden zunächst die ausgegebene Umsatzsteuer (Ausgaben) sowie die gemäß der Umsätze eingenommene Umsatzsteuer berechnet und in einem zweiten Schritt die ausgegebene Umsatzsteuer von der eingenommenen Umsatzsteuer abgezogen. Der verbleibende Betrag ist dann an das Finanzamt abzuführen.
Auch die Umsatzsteuer ist zunächst als Vorauszahlung zu leisten. Dabei wird sie von dem Unternehmer gemäß des Vorauszahlungszeitraums (monatlich oder vierteljährlich) selbst berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Sie ist binnen 10 Tage nach dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu entrichten. Mit der Einreichung der Einkommensteuererklärung ist dann auch die endgültige Umsatzsteuererklärung einzureichen.
Beispiel:
Der Unternehmer hat vierteljährlich die Umsatzsteuervorauszahlung zu entrichten. Diese ist somit jeweils bis zum 10. April, 10. Juli usw. an das Finanzamt zu zahlen. Sofern der Unternehmer von der Fristverlängerung zur Einreichung der Einkommensteuer Gebrauch macht, hat er im Februar 2008 auch erst die endgültige Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 einzureichen.
Bei der Erstellung von Rechnungen ist Folgendes zu beachten:
Auf umsatzsteuerlichen Rechnungen ist die Steuernummer des Unternehmers/des Unternehmens bzw., sofern vorhanden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, anzugeben.
Die in Rechnung gestellte Leistung (als Nettobetrag) sowie der darauf entfallende Umsatzsteuerbetrag einschließlich des sind anzugeben.
Ausnahmen bestehen für Rechnungen über Kleinbeträge, bei denen der Bruttobetrag einschließlich der Umsatzsteuer 100,00 EUR nicht übersteigt. Hier reicht die Angabe des Bruttorechnungsbetrages aus. Auch die Umsatzsteuer muss nicht als Betrag gesondert ausgewiesen werden, die Angabe des Steuersatzes ist ausreichend.