In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.
Handelsregister
Inhaltsübersicht
-
1.
-
2.
-
3.
-
4.
-
5.
1. Allgemein
Das Handelsregister ist ein öffentlich geführtes Verzeichnis, in dem gewerbliche Unternehmen und Handwerksunternehmen eingetragen sind.
Das Handelsregister wird bei den Amtsgerichten geführt. Dabei ist nicht mehr jedes Amtsgericht für die in seinem Gerichtsbezirk niedergelassenen Betriebe , sondern das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Landgericht befindet, zuständig.
Anmeldungen erfordern die öffentliche Beglaubigung eines Notars.
2. Wer ist eintragungspflichtig?
Das Handelsgesetzbuch verpflichtet jeden Kaufmann, seine Firma (Firmenbildungsrecht) und den Ort der Handelsniederlassung bei dem jeweils zuständigen Handelsregister anzumelden.
-
Kapitalgesellschaften sind immer eintragungspflichtig.
-
Einzelunternehmer und Personengesellschaften sind eintragungspflichtig, wenn sie ein Handelsgewerbe betreiben.
Jeder Gewerbebetrieb ist grundsätzlich ein Handelsgewerbe, es sei denn, ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb ist nach Art und Umfang nicht erforderlich, d.h., es handelt sich um ein Kleingewerbe.
-
Kleingewerbetreibende können, aber müssen ihren Betrieb nicht in das Handelsregister eintragen lassen. Auf Wunsch ist das aber möglich.
Mit der Eintragung unterliegen sie dann allerdings dem Handelsrecht.
3. Wirkung der Eintragungen
Die Eintragungen genießen eine positive und eine negative Publizität:
-
Positive Publizität:
Ein gutgläubiger Dritter darf darauf vertrauen, dass die Eintragung der Wahrheit entspricht, auch wenn sie tatsächlich unrichtig ist. -
Negative Publizität:
Nicht in das Handelsregister eingetragene und nicht bekannt gemachte Tatsachen gelten als nicht bestehend.
Geschützt ist nur der gutgläubige Dritte, wobei auch dessen grob fahrlässige Unkenntnis in den Schutzbereich fällt.
Gemäß § 9 Abs. 5 HGB hat das Gericht auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass keine weiteren Eintragungen vorhanden sind, bzw. dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist. Hiermit wird dem Nutzer des Handelsregisters die Berufung auf die negative Publizität der Eintragungen erleichtert.
4. Elektronische Einsichtnahme
Die Einsichtnahmemöglichkeit wurde mithilfe der Internetseite http://www.handelsregister.de auf elektronische Form umgestellt. Die Einsichtnahme ist kostenpflichtig. Bei Dokumenten, die nur in Papierform vorhanden sind, kann die elektronische Einsichtnahme nur für solche Dokumente verlangt werden, die höchstens 10 Jahre vor der Antragstellung eingereicht wurden.
5. Bekanntmachung der Eintragungen/Änderungen
Die Bekanntmachung der Eintragungen oder Änderungen des Handelsregisters erfolgt gemäß § 10 HGB i.V.m. § 61 EGHGB seit dem 01.01.2009 nur noch elektronisch.
Sie sind auf der Internetseite http://www.handelsregisterbekanntmachungen.de einsehbar.