In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.
Fremdkapital - Bankkredite
Inhaltsübersicht
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1. Einführung
Häufig erfordert die Gründung des eigenen Unternehmens einen hohen Kapitalbedarf. Fremdkapital erhält man unter anderem durch die Inanspruchnahme von Bankkrediten.
Wichtig ist dabei besonders: Die Laufzeit eines Darlehns sollte mit der Nutzungsdauer der Investition übereinstimmen, die Sie mit dem Darlehn finanzieren wollen.
Gerade in der Anfangsphase kann es verlockend sein, die Tilgung eines Darlehns möglichst lang zu strecken, um Liquidität zu haben. Allerdings verteuert jede Tilgungsstreckung Ihr Darlehn.
2. Kurzfristige Finanzierung (bis 12 Monate Laufzeit)
Kontokorrentkredit:
Der Kredit für ihr Geschäftskonto, über das alle laufenden Zahlungen abgewickelt werden. Der Kontokorrentkredit dient als kurzfristiges Finanzierungsmittel, nicht jedoch für Anlagegüter oder für langfristig gebundene Teile Ihres Umlaufvermögens (goldene Bilanzregel). Vereinbaren Sie mit Ihrer Hausbank einen Kreditrahmen. Faustregel: ein Monatsumsatz.Lieferantenkredit:
Der Lieferantenkredit entsteht dadurch, dass Sie eine Ware oder eine Dienstleistung nicht sofort, sondern erst später bezahlen können (in der Regel haben Sie ein Zahlungsziel von 30 Tagen).Wechsel:
Sie können heute Waren beziehen und müssen diese erst später bezahlen. Ihr Lieferant verlangt für die Waren zunächst kein Geld, sondern er stellt eine Wechselurkunde aus, auf der Ihr Name und die Gültigkeitsdauer des Wechsels vermerkt sind. Ihr Lieferant kann den Wechsel nun innerhalb der Gültigkeitsdauer zum Ausgleich eigener Verbindlichkeiten an seine Gläubiger weitergeben. Sie als Schuldner müssen das Geld zum Stichtag an den zuletzt vermerkten Gläubiger, also den Besitzer des Wechsels, zahlen.
3. Mittelfristige/langfristige Finanzierung (ab 12 Monate Laufzeit)
Investitionskredit:
Der Investitionskredit dient zur Finanzierung des Anlagevermögens (Grundstück, Gebäude, Maschinen, Fuhrpark usw.).
4. Anwendbarkeit des Verbraucherdarlehnsrechts
4.1 Allgemein
Für Existenzgründer gilt gemäß § 512 BGB bei Darlehn bis zu einem Nettobetrag von 75.000 EUR das Recht der Verrbraucherdarlehnsverträge. Insofern bestehen u.a. die im folgenden geltenden Besonderheiten:
4.2 Vorvertragliche Informationspflichten
Es wurden für den Unternehmer umfangreiche vorvertragliche Informationspflichten geregelt. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643) soll mit der Auskunft der Darlehnsnehmer in die Lage versetzt werden, auf der Grundlage der vom Darlehnsgeber angebotenen Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung seiner eigenen Wünsche verschiedene Angebote miteinander zu vergleichen und eine eigenverantwortliche Entscheidung für oder wider eines Vertragsabschlusses zu fällen:
Rechtsgrundlage der vorvertraglichen Informationspflichten ist § 491a BGB, der Inhalt der vorvertraglichen Informationspflichten ist in Art. 247 EGBGB geregelt.
Daneben hat der Verbraucher gemäß § 491a Absatz 2 BGB einen eigenständigen Anspruch auf einen Vertragsentwurf.
Gemäß § 491a Abs. 3 BGB muss der Unternehmer dem Darlehnsnehmer die einzelnen Vertragsbestimmungen angemessen erläutern.
Erläutern bedeutet nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11643), dass der Darlehnsgeber dem Darlehnsnehmer den Vertrag und die Vertragsbedingungen verständlich zu machen hat. Der Umfang der Erläuterung hängt von der Komplexität des konkreten Darlehnsgeschäfts und auch von der Verständnismöglichkeit des Darlehnsnehmers ab, soweit diese dem Darlehnsgeber erkennbar ist. Die Erläuterungspflicht ist aber nicht dahin gehend zu verstehen, dass vor dem Vertragsschluss regelmäßig ein direktes Gespräch zwischen den Vertragsparteien erforderlich wäre, in dem sich der Darlehnsgeber von der Person des Darlehnsnehmers ein Bild zu machen hat. Die Verbraucherkreditrichtlinie soll nämlich insbesondere auch den Abschluss grenzüberschreitender Verbraucherkredite erleichtern, bei denen aber oftmals schon die Entfernung einem direkten Gespräch entgegenstehen wird.
Die Erfüllung der Erläuterungspflichten soll am Verständnis des durchschnittlichen Darlehnsnehmers ausgerichtet sein, wenn nicht z.B. aufgrund erfolgter Rückfragen Anhaltspunkte für etwas Abweichendes erkennbar sind. Je höher die Schwierigkeiten des durchschnittlichen oder, soweit erkennbar, auch des konkreten Darlehnsnehmers sind, eine Vertragsklausel zu begreifen, desto höhere Anforderungen sind an die Erfüllung der Erläuterungspflicht zu stellen.
4.3 Vertragsinhalt
Gemäß § 492 BGB muss der Vertrag die in Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB genannten Inhalte aufweisen.
4.4 Informationspflichten während des Vertragsverhältnisses
Die dem Darlehnsgeber während des Vertragsverhältnisses obliegenden Informationspflichten sind in § 493 BGB geregelt.
4.5 Rechtsfolgen eines Formverstoßes
Sofern die Schriftform nicht eingehalten ist oder eine Pflichtangabe fehlt, ordnet § 494 BGB grundsätzlich die Nichtigkeit eines Verbraucherdarlehnsvertrags an. Der jeweilige Formmangel wird aber geheilt, soweit der Darlehnsnehmer das Darlehn empfangen oder in Anspruch genommen hat.
5. Kreditwürdigkeit
Die Rückzahlung des Kredits muss gesichert sein. Die Gewissheit der Kreditwürdigkeit wird vermittelt durch
die Person des Gründers, seine Qualifikation und Einsatzbereitschaft,
eine überzeugende Geschäftsidee,
eine Erfolg versprechende Rentabilitätsvorschau und Sicherheiten (u.a. Grundschulden, Bürgschaften, Lebensversicherung, Bausparverträge, Sicherungsübereignung, Forderungsabtretung usw.).
Als Sicherheiten dienen nicht zuletzt Grundstücke und Immobilien. Dabei muss das Kreditinstitut den Beleihungswert des Grundstücks ermitteln und darf diesen bei der Höhe der Kreditvergabe nicht überschreiten.
6. Beleihungswert
Wenn Sie für einen Geschäftskreidt Ihr Grundstück beleihen, sind Beleihungswert und Beleihungsgrenze des Objekts ausschlaggebend für die maximale Kredithöhe.
Viele meinen, darunter sei der Verkehrswert zu verstehen, also der Wert, den das Grundstück zu einem bestimmten Zeitpunkt aufweist. Beliehen wird aber nur der Beleihungswert, also der Wert, der über einen gewissen Zeitpunkt dauerhaft zu erzielen wäre.