Gründer-Lexikon

Steuertipp:

Existenzgründung
Steuertipp

In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.


Betriebsunterbrechungsversicherung

Autorin: Gabriele Thombansen
Information

1. Einführung

Die Betriebsunterbrechungsversicherung deckt Vermögensschäden ab, die aufgrund einer zufälligen und ungewollten Betriebsunterbrechung entstehen. Versichert durch diese Versicherungsform sind der Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten (Löhne und Gehälter, Zinsen, usw.). Die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ist auf die Haftzeit beschränkt. Deren Länge ist je nach Betriebsart und -Risiko festzulegen, i.d.R. 6 - 24 Monate.

Unterschieden werden in der Betriebsunterbrechungsversicherung folgende Arten:

  • Große oder mittlere Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung (FBUB):

    Sie deckt das Risiko teilweiser oder gänzlicher Unterbrechung des Betriebes als Folge unmittelbarer Schäden im Sinne der Feuerversicherung.

  • Kleine Betriebsunterbrechungsversicherung:

    Diese Form der Betriebsunterbrechungsversicherung für kleinere Betriebe wird in der Regel in gebündelten Versicherungen im Zusammenhang mit einer Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Einbruchdiebstahlversicherung angeboten. Die Versicherungssumme beträgt aber höchstens 500.000 bis 1 Mio. EUR (je nach Anbieter).

  • Eine andere Form ist die Maschinenbetriebsunterbrechungsversicherung (MBU), die Elektronik-BU und Sonderformen wie die Betriebsschließungsversicherung.

2. Versicherungswert

Versicherungswert ist der Betriebsgewinn, welche der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes im Bewertungszeitraum erwirtschaftet hätte und die weiterlaufenden Kosten. Der Bewertungszeitraum umfasst den Haftungszeitraum und endet zum Ende der Betriebsunterbrechung.

3. Unterjährige Haftzeiten

Bei der Vereinbarung unterjähriger Haftzeiten für Gehälter, Löhne und Provisionen sind diese Aufwendungen vom ermittelten Geschäftsergebnis abzuziehen und gesondert auszuweisen.

Zu beachten ist weiterhin, dass bei der Festsetzung des Versicherungswertes im Schadensfall der Bewertungszeitraum je nach Eintritt und Dauer der Betriebsunterbrechung sowohl in das vergangene als auch in das folgende Jahr reichen kann. Aus diesem Grund ist das möglicherweise erwartete höhere Geschäftsergebnis des nächsten Jahres zu versichern, nicht aber weniger als das Ergebnis des Vorjahres, um eine Unterversicherung zu vermeiden.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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