Zweitwohnungssteuer trotz Leerstands und Verkaufsabsicht

VG Gießen, Pressemitteilung vom 18.10.2024 zum Urteil 8 K 2687/23.GI vom 08.10.2024 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem aktuellen Urteil die Klage einer Frau abgewiesen, die sich gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Stadt Schotten wehrte. Die Klägerin besaß von 2018 bis 2024 ein Nießbrauchrecht an einem Einfamilienhaus in Schotten, das ihr ein umfassendes Nutzungsrecht gewährte, obwohl sie dort keinen Wohnsitz hatte. Der Eigentümer des Hauses ist ihr Sohn.

Die Stadt Schotten setzte für die Jahre 2019 bis 2023 eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von rund 7.600 Euro fest, gegen die die Klägerin vorging. Sie argumentierte, das Haus diene als Kapitalanlage und werde nicht für persönliche Wohnzwecke genutzt. Seit 2018 sei es unbewohnt und solle verkauft werden. Eine Vermietung habe sie bewusst vermieden, um den Kaufpreis nicht zu senken.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass auch Nießbrauchberechtigte grundsätzlich der Zweitwohnungssteuer unterliegen, wenn die Immobilie nicht ausschließlich als Kapitalanlage dient. Die Klägerin konnte nicht überzeugend darlegen, dass sie eine Gewinnerzielungsabsicht hatte, da sie das Haus nicht vermietete. Der geplante Verkauf des Hauses spiele dabei keine Rolle, da die Klägerin als Nießbrauchberechtigte selbst gar nicht zum Verkauf berechtigt gewesen wäre. Eine Vermietung oder die Ablösung des Nießbrauchrechts wären hingegen Optionen gewesen. Zudem meldete ihr Sohn 2018 einen Nebenwohnsitz in dem Haus an, was ebenfalls auf eine Nutzung zu Wohnzwecken hindeutete.

Das Urteil vom 8. Oktober 2024 (Az. 8 K 2687/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen