Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat mit koordinierter Ländererlass vom 20.02.2025 (FM3-S 0625-1/14) eine Allgemeinverfügung zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen betreffend die Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO erlassen. Diese Verfügung betrifft alle am 20. Februar 2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche sowie Anträge, die sich gegen die Festsetzung bestimmter Steuerarten richten.

1. Hintergrund der Entscheidung

Die Zurückweisung erfolgt aufgrund folgender Rechtsgrundlagen:

  • § 367 Absatz 2b und § 172 Absatz 3 AO
  • Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023 (2 BvR 2671/14, 2 BvR 2674/14) und vom 12. Juli 2023 (2 BvR 482/14, 2 BvR 1711/15)

Diese Entscheidungen bekräftigen die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG, auch in Verbindung mit § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG und anderen steuerrechtlichen Bestimmungen.

2. Betroffene Verfahren

Die Allgemeinverfügung betrifft anhängige Einsprüche und Anträge zu folgenden Steuerfestsetzungen:

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuermessbetrag
  • Gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen
  • Verlustfeststellungen nach § 10d Abs. 4 Satz 1 EStG
  • Ablehnung von Änderungsanträgen in diesen Steuerbereichen

3. Konsequenzen für Steuerpflichtige

  • Zurückweisung aller anhängigen Einsprüche und Anträge, soweit die Besteuerung von Erstattungszinsen als verfassungswidrig gerügt wird.
  • Keine Möglichkeit des Einspruchs gegen diese Allgemeinverfügung.
  • Möglichkeit der Klage beim zuständigen Finanzgericht.

4. Rechtsbehelfsbelehrung

Steuerpflichtige, die von dieser Allgemeinverfügung betroffen sind, können innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben. Die Klage muss folgende Inhalte haben:

  • Bezeichnung des Klägers, Beklagten und Gegenstands des Klagebegehrens
  • Bezug auf die angegriffene Steuerfestsetzung und die Allgemeinverfügung
  • Einreichung schriftlich oder als elektronisches Dokument

Die Klage kann nicht durch Einspruch angefochten werden.

5. Fazit

Mit diesem Erlass stellt das Finanzministerium Baden-Württemberg klar, dass weitere Einsprüche oder Änderungsanträge gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen nicht mehr zulässig sind. Betroffene Steuerpflichtige können lediglich den Rechtsweg über das Finanzgericht beschreiten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen