Zur so genannten Verwertungsbefugnis an Grundstücken

Zur so genannten Verwertungsbefugnis an Grundstücken

Kernaussage
Nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen der Grunderwerbsteuer auch solche Vorgänge, die es dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters reichen dafür jedoch nicht aus.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine kurz nach dem ersten Weltkrieg zwecks Errichtung und Verwaltung von Wohnungen für Bergleute gegründete Gesellschaft. Das durch Zuschläge auf den Kohlepreis geschaffene Vermögen der Gesellschaft (sog. Bergmannssiedlungsvermögen) war Eigentum des Reiches, wurde jedoch später auf die früheren Gesellschafter der Klägerin zurückübertragen. Die Gesellschaft erwarb und veräußerte Grundstücke und wurde als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen. Zwischen der Gesellschaft und dem Bund bestand seit Jahrzehnten Uneinigkeit, ob und in welchem Umfang das Bergmannssiedlungsvermögen Eigentum des Bundes sei. Der Bund vertrat die Auffassung, dass die Gesellschaft das Vermögen lediglich treuhänderisch für ihn halte. Die Gesellschaft ging von eigenem Vermögen aus. Mit Vertrag vom 14.6.2007 vereinbarten die Parteien, dass der Bund gegen eine Abfindung auf etwaige Herausgabeansprüche verzichtet. Hierauf erließ das Finanzamt einen nach der Abfindung bemessenen Grunderwerbsteuerbescheid. Vor dem Finanzgericht klagte die Gesellschaft hiergegen mit Erfolg. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) gab ihr Recht.

Entscheidung
Nach dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen der Grunderwerbsteuer auch solche Rechtsvorgänge, die (vom Wechsel des Eigentums abgesehen) den dort beschriebenen Erwerbsvorgängen so nahe kommen, dass sie es dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Hierfür reichen Einwirkungsmöglichkeiten auf Gesellschafterebene indes nicht aus. Daneben wurde auch durch den Vergleich keine Verwertungsbefugnis der Klägerin begründet. Hierfür hätte zunächst ein Treuhandverhältnis bestehen müssen, welches dann aufgelöst worden wäre. Vorliegend ergab sich dieses behauptete Treuhandverhältnis jedoch weder aus dem Bergmannssiedlungsgesetz noch aus dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin.

Konsequenz
Auch wenn die Entscheidung einen eher abseitigen, historisch bedingten Aufhänger hatte, so ist doch von Bedeutung, dass durch den Verzicht auf einen treuhänderischen Herausgabeanspruch Grunderwerbsteuer anfallen kann.