Zur Besteuerung von Geschäftsführern: Änderungen bei der gleichzeitigen Zahlung von Gehalt und Pension

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein neues Schreiben veröffentlicht, das die steuerlichen Regelungen für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften präzisiert. Besonders im Fokus steht die gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension, eine Thematik, die in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten führt.

Hintergrund: Das BFH-Urteil vom 15. März 2023

Auslöser für das aktuelle BMF-Schreiben war das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. März 2023 (I R 41/19). In diesem Urteil hat der BFH klargestellt, dass eine Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht das Ausscheiden aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses voraussetzt, grundsätzlich nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt. Diese Klarstellung war notwendig, da bisher die Gefahr bestand, dass solche Konstellationen steuerlich als unangemessen betrachtet werden könnten.

Wesentliche Änderungen im BMF-Schreiben

Das neue BMF-Schreiben vom 30. August 2024 nimmt nun einige Anpassungen an den bisherigen Regelungen vor, insbesondere in Bezug auf die Auszahlungsphase der Pension. Hierbei wird unterschieden zwischen der Zeit vor und nach dem Eintritt des Versorgungsfalls:

  1. Anwartschaftsphase: Eine Pensionszusage ist nicht zu beanstanden, wenn das Pensionsalter erreicht ist, unabhängig davon, ob der Geschäftsführer aus dem Unternehmen ausscheidet oder nicht.
  2. Auszahlungsphase: Wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer nach Eintritt des Versorgungsfalls weiter beschäftigt wird und ein reduziertes Gehalt bezieht, wird dies grundsätzlich steuerlich akzeptiert, solange das Gehalt die Differenz zwischen Pension und den letzten Aktivbezügen nicht übersteigt. Diese Regelung verhindert eine verdeckte Gewinnausschüttung, solange die Vergütungen im Rahmen eines hypothetischen Fremdvergleichs als angemessen gelten.

Fortführung der bisherigen Verwaltungspraxis

Ein wesentlicher Punkt des Schreibens ist die Klarstellung, dass eine Teilzeittätigkeit nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar ist. Diese Auffassung widerspricht der im BFH-Urteil genannten Möglichkeit, dass eine Weiterbeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten und Aufgabenbereichen zulässig sein könnte. Das BMF hält hier an seiner bisherigen Auffassung fest und bekräftigt, dass eine solche Konstellation zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen kann.

Fazit

Das neue BMF-Schreiben bringt wichtige Klarstellungen und Anpassungen für Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Die steuerliche Behandlung von Pensionszusagen und die gleichzeitige Weiterbeschäftigung im Unternehmen werden präziser gefasst, um Unsicherheiten in der Praxis zu minimieren.

Für betroffene Unternehmen und ihre Berater ist es nun entscheidend, diese neuen Regelungen bei der Gestaltung von Pensionszusagen und Geschäftsführerverträgen zu berücksichtigen. Offene Fälle sollten überprüft werden, um mögliche steuerliche Risiken zu vermeiden.

Das vollständige BMF-Schreiben ist auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar und wird in Kürze im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.