Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen?
Kernaussage
Die Kosten einer Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Zulassung zum Studium sind als Ausbildungskosten zu berücksichtigen; sie sind nicht als außerordentliche Belastung bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Die entstandenen Kosten sind ihrer Art nach nicht so ungewöhnlich, dass sie aus dem Rahmen der durch die Pauschalregelung abgegoltenen Ausbildungskosten fallen würden.
Sachverhalt
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 unter anderem Kosten in Höhe von 6.383 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend, die ihnen dadurch entstanden waren, dass sie für ihre Tochter einen Studienplatz vor dem Verwaltungsgericht erkämpfen mussten. Es handelt sich hierbei um Prozess- und Anwaltskosten. Aufgrund dieser Maßnahmen erhielt die Tochter den Studienplatz. Das beklagte Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und verwies darauf, dass die in diesem Zusammenhang geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) über den entschiedenen Einzelfall nicht anzuwenden sei, was sich aus dem entsprechendem Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung ergebe. Hiergegen richtet sich die Klage.
Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Kosten aus dem Verwaltungsprozess stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, sondern sind als Aufwendungen für die Berufsausbildung der Tochter zu berücksichtigen. Der Begriff der Berufsausbildung ist weit gefasst. Zu den Aufwendungen gehören daher auch diejenigen, die dem Kind die gewünschte Art der Berufsausbildung ermöglichen sollen. Die Berücksichtigung der Prozesskosten als Ausbildungskosten entfaltet insofern Sperrwirkung. Zudem sind die entstandenen Kosten ihrer Art nach nicht so ungewöhnlich, dass sie aus der pauschalen Abgeltung der Ausbildungskosten herausfallen würden. Die Revision zum BFH wurde aber zugelassen, da die neue Rechtsprechung des BFH zum Abzug von (Zivil-) Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung kritisch gesehen wird.
Konsequenz
Prozesskosten für ein Gerichtsverfahren sind oft sehr hoch, weshalb stets zu prüfen ist, ob das Finanzamt die Kosten fürs Gericht und den Rechtsanwalt als außergewöhnliche Belastung anerkennt. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist sehr unterschiedlich, weshalb Betroffenen die Inanspruchnahme eines steuerlichen Beraters zu empfehlen ist.