Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG a. F.: BMF konkretisiert Anwendung bei späteren Ausschüttungen

📅 Veröffentlicht: 22. April 2025
📍 Quelle: BMF-Schreiben IV B 5 – S 1348/00008/001/224 vom 22.04.2025


Hintergrund: Wegzug und Besteuerung stiller Reserven

Nach § 6 des Außensteuergesetzes (AStG) in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung (AStG a. F.) unterliegt der Wegzug natürlicher Personen ins Ausland einer besonderen Besteuerung, wenn sie wesentliche Anteile an Kapitalgesellschaften halten. Die Regelung zielt darauf ab, eine Besteuerung von stillen Reserven sicherzustellen, die im Inland entstanden sind.

§ 21 AStG regelt dabei unter anderem, wann eine Wegzugsbesteuerung später noch durchsetzbar bleibt – zum Beispiel bei Ausschüttungen oder anderen Wertabflüssen.


Was regelt das aktuelle BMF-Schreiben vom 22. April 2025?

Das Bundesministerium der Finanzen konkretisiert, wie mit Gewinnausschüttungen oder Einlagenrückgewähr nach einem Wegzug umzugehen ist – sofern dieser noch unter die alte Rechtslage (Stand: 30.06.2021) fällt:

Kernaussage:

Ein zuvor unter Vorbehalt festgesetzter oder gestundeter Steueranspruch erlischt nicht, wenn nach dem 16. August 2023 eine

  • Gewinnausschüttung oder
  • Einlagenrückgewähr

erfolgt, deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Zeitpunkt des Wegzugs beträgt.

👉 Diese Regelung bezieht sich auf § 6 Abs. 3 AStG a. F. i. V. m. § 21 Abs. 3 AStG.


Was bedeutet das für betroffene Steuerpflichtige?

Wenn Sie vor dem 1. Juli 2021 unter die damalige Wegzugsregelung gefallen sind und sich der Steueranspruch auf Antrag gestundet wurde, gilt:

  • Erfolgt ab dem 17. August 2023 eine größere Ausschüttung, wird der Steueranspruch nicht erlassen.
  • Maßgeblich ist, ob der gemeine Wert der Ausschüttung mehr als 25 % des damaligen Anteilswertes beträgt.

Beispiel:

Sie sind 2020 mit einem Anteil im Wert von 1 Mio. € ins Ausland gezogen. Im Jahr 2024 erfolgt eine Ausschüttung in Höhe von 300.000 €. → Die Grenze von 250.000 € (25 %) wird überschritten. → Der Steueranspruch bleibt bestehen.


Fazit und Praxistipp

Mit dem neuen BMF-Schreiben schafft die Finanzverwaltung Rechtssicherheit für alle Fälle, in denen noch die alte Wegzugsregelung (§ 6 AStG a. F.) Anwendung findet.

Wenn Sie unter die Wegzugsbesteuerung nach alter Rechtslage fallen und in Zukunft mit Ausschüttungen rechnen, sollten Sie:

✅ Ihre Beteiligungsverhältnisse und Kapitalströme genau dokumentieren
✅ Frühzeitig steuerlichen Rat einholen
✅ Ausschüttungen ggf. vorausschauend planen, um Schwellenwerte nicht unbeabsichtigt zu überschreiten


Sie planen einen Wegzug oder betreuen Mandanten mit internationalen Beteiligungen? Ich unterstütze Sie gern bei der steuerlich optimalen Gestaltung und der Vermeidung unnötiger Steuerbelastungen.