Der Wechsel zwischen der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und dem Betriebsvermögensvergleich bringt steuerliche und organisatorische Herausforderungen mit sich. Unternehmen, die sich für eine andere Gewinnermittlungsart entscheiden, müssen bestimmte gesetzliche Vorgaben beachten. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen und Hinweise.
1. Wechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
Ein Wechsel von der EÜR zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG erfolgt, wenn:
- Der Steuerpflichtige freiwillig eine ordnungsgemäße Buchführung einrichtet,
- Eine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung entsteht,
- Der Betrieb auf den Betriebsvermögensvergleich umgestellt wird.
Wesentliche Punkte:
- Eröffnungsbilanz:
- Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögens müssen mit den Werten angesetzt werden, die sie bei fortlaufender Buchführung gehabt hätten.
- Für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter ist der Wert nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG maßgeblich.
- Übergangsgewinn:
- Der Saldo aus Zu- und Abrechnungen wird als Übergangsgewinn bezeichnet.
- Auf Antrag kann der Übergangsgewinn gleichmäßig auf das Jahr des Übergangs und bis zu zwei Folgejahre verteilt werden.
- Eine vorzeitige Betriebsveräußerung oder -aufgabe führt zur sofortigen Versteuerung des verbleibenden Übergangsgewinns.
2. Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung
Der Wechsel vom Betriebsvermögensvergleich zur EÜR ist einfacher, da keine laufende Buchführung mehr erforderlich ist. Folgende Punkte sind zu beachten:
- Hinzurechnungen und Abrechnungen:
Im ersten Jahr der EÜR müssen alle Vorgänge, die bisher in der Buchführung erfasst wurden, korrigiert werden. - Keine Verteilung des Übergangsgewinns:
Der gesamte Übergangsgewinn oder -verlust ist im Jahr des Wechsels zu berücksichtigen.
3. Allgemeine Regeln und Besonderheiten
- Bindungsfrist:
Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart bindet den Steuerpflichtigen für mindestens drei Wirtschaftsjahre. Ein erneuter Wechsel ist nur bei besonderen wirtschaftlichen Gründen möglich (z. B. Einbringung nach § 24 UmwStG). - Gewinnberichtigungen:
Unterlassene Berichtigungen aus einem früheren Wechsel dürfen bei einem erneuten Wechsel nicht mehr nachgeholt werden, es sei denn, der Fehler ist noch berichtigt werden. - Land- und Forstwirtschaft:
Bei Strukturwandel in der Land- und Forstwirtschaft, der zu einer gewerblichen Tätigkeit führt, sind die Gewinnkorrekturen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb vorzunehmen.
4. Hinweise für die Praxis
- Bewertung von Wirtschaftsgütern:
Beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich müssen Wirtschaftsgüter bewertet werden, als wären sie von Anfang an in der Buchführung erfasst worden. - Fiskalische Risiken minimieren:
Steuerpflichtige sollten den Übergang sorgfältig planen, um Fehler bei der Bewertung oder Berichtigung von Gewinnen zu vermeiden. - Wirtschaftliche Gründe für einen Wechsel:
Ein Wechsel der Gewinnermittlungsart kann aus steuerlichen oder organisatorischen Gründen sinnvoll sein, z. B. zur Anpassung an neue Unternehmensstrukturen.
5. Fazit
Der Wechsel der Gewinnermittlungsart ist eine bedeutende Entscheidung, die mit steuerlichen Konsequenzen verbunden ist. Sowohl beim Übergang zur EÜR als auch zum Betriebsvermögensvergleich sind zahlreiche formale und materielle Anforderungen zu beachten. Unternehmen sollten rechtzeitig eine steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um Risiken zu minimieren und den Wechsel optimal zu gestalten.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns, wir unterstützen Sie gern bei Ihrem Wechsel der Gewinnermittlungsart!