Wann gilt Au-pair-Aufenthalt als Ausbildung?

Wann gilt Au-pair-Aufenthalt als Ausbildung?

Kernproblem

Junge Abiturienten überbrücken die Zeit bis zum Studium gerne mit einem Auslandsaufenthalt. Für die Eltern stellt sich dann die Frage, wie es mit dem Kindergeld weitergeht. Denn wenn das Kind über 18 Jahre alt ist, muss es sich bis auf wenige Ausnahmen in der Berufsausbildung befinden oder zumindest eine solche anstreben, um Kindergeld zu erhalten. Eine Übergangszeit bis zu vier Monaten ist unschädlich. Überwiegend für die weiblichen Schulabgänger stellt dabei auch ein Au-pair-Jahr eine Alternative dar, die eigene Persönlichkeit und eine Fremdsprache weiterzuentwickeln. Da nicht wenige Hochschulen und Berufe Fremdsprachenkenntnisse voraussetzen, kann der Au-pair-Aufenthalt unter bestimmten Voraussetzungen auch als Ausbildungsabschnitt gelten. Hiermit hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) bereits in der Vergangenheit auseinandergesetzt und eine hinreichend gründliche Sprachausbildung von durchschnittlich 10 Wochenstunden während des Aufenthalts gefordert. Am Festhalten einer starren Grenze ist wiederholt Kritik laut geworden. Jetzt hat der BFH erneut einen Au-pair-Fall entschieden.

Sachverhalt

Eine Abiturientin betreute nach Ihrem Schulabgang bis zum Beginn eines rechtswissenschaftlichen Studiums im darauffolgenden Jahr drei Gastkinder in den USA. Neben einem Au-pair-Training wurde lediglich in einem Monat ein wöchentlich vierstündiger Englischkurs für Nicht-Muttersprachler absolviert. Weiterer Sprachunterricht erfolgte nicht. Die Eltern bestanden trotzdem auf die Zahlung des Kindergelds, weil die Erlangung der Sprachkenntnisse dem beruflichen Einstieg des Kindes diene. Bei der Familienkasse und dem Finanzgericht scheiterten sie jedoch. Der BFH konnte jetzt seine Rechtsprechung ändern. Tat er das?

Entscheidung

Der BFH hält an der Voraussetzung eines 10 Wochenstunden umfassenden theoretisch-systematischen Sprachunterrichts fest. Hiervon seien nur wenige Ausnahmen möglich. So könnten einzelne Monate als Berufsausbildung zu werten sein, wenn sie durch intensiven und 10 Wochenstunden deutlich überschreitenden Unterricht geprägt würden (z. B. Blockunterricht oder Lehrgänge). Gleiches gelte für einen Fremdsprachenunterricht, der einen über die übliche Vor- und Nachbereitung hinausgehenden zusätzlichen Zeitaufwand erfordere (z. B. fachlich orientierter Sprachunterricht oder Vorträge des Kindes in der Fremdsprache). Auch der von einer Ausbildungs- oder Prüfungsordnung zwingend vorausgesetzte Auslandsaufenthalt könne als Berufsausbildung zu qualifizieren sein. Hoffnung auf Anerkennung bestehe auch für Aufenthalte, die auf einen für Studium oder Ausbildung erforderlichen Fremdsprachentest vorbereiten. Dagegen seien mehrtägige Au-Pair-Kurse zur Erlernung des Umgangs mit Kindern nicht anzuerkennen.

Konsequenz

Au-pair-Aufenthalte sind im Regelfall weiterhin ohne finanzielle Unterstützung durch Kindergeld einzuplanen.