Das Finanzamt kann Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder als vorläufig erlassen. Das bedeutet, dass der Bescheid noch nicht endgültig ist und jederzeit Änderungen möglich sind. Aber was genau bedeutet das für Sie als Steuerzahler? Hier eine Übersicht:
1. Der Vorbehalt der Nachprüfung
Ein Steuerbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wird, ist noch nicht abschließend geprüft. Solange dieser Vorbehalt besteht, kann der Bescheid innerhalb der Festsetzungsfrist sowohl zu Ihren Gunsten als auch zu Ihren Ungunsten geändert werden. Das Finanzamt kann den gesamten Steuerfall jederzeit erneut prüfen und anpassen.
Warum erlässt das Finanzamt einen Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung?
- Unvollständige Prüfung: Wenn der Steuerfall noch nicht vollständig geprüft werden konnte, aber eine schnelle Bearbeitung erforderlich ist, wird der Bescheid zunächst unter Vorbehalt erlassen.
- Fehlende Unterlagen: Wenn noch nicht alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, behält sich das Finanzamt eine spätere Überprüfung vor.
- Schätzungen: Wurde ein Steuerbescheid aufgrund einer Schätzung erlassen, da keine Steuererklärung abgegeben wurde, erfolgt dies ebenfalls unter Vorbehalt der Nachprüfung.
- Vorauszahlungen: Bei der Festsetzung von Vorauszahlungen oder Steueranmeldungen wird der Vorbehalt der Nachprüfung gesetzlich vorgeschrieben.
Welche Wirkung hat der Vorbehalt der Nachprüfung?
Der Vorbehalt der Nachprüfung macht den Steuerbescheid offen für Änderungen. Das bedeutet, dass sowohl Sie als auch das Finanzamt den Bescheid jederzeit anpassen können – und das sogar außerhalb der normalen Einspruchsfrist. Korrekturen, neue Anträge oder Wahlrechte können während des Vorbehalts ebenfalls noch geltend gemacht werden.
Wie lange bleibt der Vorbehalt der Nachprüfung bestehen?
Der Vorbehalt kann jederzeit durch das Finanzamt aufgehoben werden. Geschieht dies, haben Sie bis zum Ablauf der regulären Einspruchsfrist die Möglichkeit, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen. Wird der Vorbehalt nicht aktiv aufgehoben, endet er automatisch mit Ablauf der Festsetzungsfrist, die in der Regel vier Jahre beträgt.
Hinweis: Bei Fällen von leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sich die Frist auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung sogar auf zehn Jahre.
Fazit
Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bieten Flexibilität, sowohl für das Finanzamt als auch für Sie als Steuerzahler. Es ist wichtig, den Status des Vorbehalts im Auge zu behalten und gegebenenfalls rechtzeitig zu handeln, bevor der Vorbehalt aufgehoben wird.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Steuerbescheid oder zum Vorbehalt der Nachprüfung? Kontaktieren Sie uns gerne, wir unterstützen Sie bei der Überprüfung und Durchsetzung Ihrer Rechte.
Ihr Steuerberater