Das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.07.2024, Az. 14 K 1966/23 E) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass Vorauszahlungen für Handwerkerleistungen nicht steuerlich begünstigt werden können, wenn die eigentliche Leistung erst im Folgejahr erbracht wird. Diese Entscheidung verdeutlicht, worauf Steuerpflichtige achten müssen, um den Abzug von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG korrekt in Anspruch zu nehmen.
Der Fall: Vorauszahlung im Jahr 2022, Arbeiten im Jahr 2023
Im konkreten Fall beauftragten die Kläger im Jahr 2022 ein Unternehmen mit der Durchführung von Sanitärarbeiten sowie dem Austausch ihrer Heizungsanlage. Noch bevor die Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden, leisteten die Kläger im Dezember 2022 eine Vorauszahlung in Höhe von 5.242 Euro, um den Steuervorteil für das laufende Jahr zu nutzen. Die Handwerkerleistungen wurden jedoch erst im Jahr 2023 erbracht, und die entsprechenden Rechnungen ebenfalls erst in diesem Jahr ausgestellt.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 machten die Kläger die Vorauszahlung als Handwerkerleistung geltend, doch das Finanzamt erkannte diese nicht an. Gegen diese Entscheidung klagten die Kläger vor dem Finanzgericht Düsseldorf.
Das Urteil des Finanzgerichts
Der 14. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf wies die Klage ab und stellte klar, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG nur gewährt werden kann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Erhalt einer Rechnung: Eine Steuerermäßigung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige im betreffenden Veranlagungszeitraum eine Rechnung über die erbrachten Handwerkerleistungen erhalten hat.
- Zahlung nach erbrachter Leistung: Die Zahlung muss auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgen, nachdem die Handwerkerleistungen erbracht wurden.
Da im Streitjahr 2022 weder eine Rechnung vorlag noch die Handwerkerleistungen ausgeführt wurden, konnten die Kläger die Steuerermäßigung nicht in Anspruch nehmen. Das Gericht betonte zudem, dass die einseitig vom Kläger vorgenommene Vorauszahlung ohne marktübliche Rechnung und ohne erbrachte Leistung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Wichtige Lehren für Steuerpflichtige
Die Entscheidung des Finanzgerichts zeigt deutlich, dass der Zeitpunkt der Leistungserbringung und der Rechnungserstellung entscheidend ist, wenn es um die Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen geht. Das bedeutet konkret:
- Rechnung und Leistung müssen im selben Jahr erfolgen: Um die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nutzen zu können, muss sowohl die Rechnung für die Handwerkerleistung als auch die tatsächliche Ausführung der Arbeiten im gleichen Veranlagungszeitraum stattfinden.
- Vorauszahlungen werden nicht anerkannt: Vorauszahlungen für Handwerkerleistungen, die vor der eigentlichen Leistungserbringung erfolgen, können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Es genügt also nicht, Zahlungen lediglich vorzunehmen, um den Abzug für ein bestimmtes Jahr zu sichern.
Fazit
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zeigt, dass die Voraussetzungen für den Abzug von Handwerkerleistungen streng sind. Steuerpflichtige sollten darauf achten, dass sowohl die Ausführung der Arbeiten als auch die Rechnungsstellung im gleichen Steuerjahr erfolgen, um die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen zu können. Vorauszahlungen ohne erbrachte Leistungen bieten keinen Vorteil und werden steuerlich nicht anerkannt.
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