Das Verwaltungsgericht Würzburg (VG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Ablehnung der Corona-Neustarthilfe und die Rückforderung der ausgezahlten Summe rechtmäßig sind, wenn die Frist zur Endabrechnung nicht eingehalten wurde.
Im vorliegenden Fall hatte eine selbstständige Unternehmerin die Neustarthilfe für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 beantragt und bewilligt bekommen. Die Bewilligung war jedoch vorläufig und unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung, die bis zum 31. Dezember 2021 einzureichen war.
Die Unternehmerin versäumte die Frist zur Endabrechnung, woraufhin die IHK die Förderung ablehnte und die Auszahlung zurückforderte. Die Klage der Unternehmerin gegen diese Entscheidung hatte keinen Erfolg.
Das VG begründete seine Entscheidung damit, dass die Unternehmerin die Fristversäumnis ihres Steuerberaters zu vertreten habe. Die Unternehmerin sei bereits im Antragsverfahren und im Bewilligungsbescheid ausdrücklich auf die Frist zur Endabrechnung und die Folgen bei Nichteinhaltung hingewiesen worden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Unternehmerin kann nun gegen das Urteil Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
Hinweis:
Dieses Urteil ist lediglich ein Einzelfall und kann nicht auf andere Fälle übertragen werden. Die Rechtslage im Einzelfall kann durch weitere Faktoren beeinflusst werden. Im Zweifelsfall sollte stets ein Rechtsanwalt konsultiert werden.
Folgende Punkte sind im Zusammenhang mit der Corona-Neustarthilfe und der Endabrechnung besonders wichtig:
- Die Endabrechnung muss vollständig und fristgerecht eingereicht werden.
- Bei der Endabrechnung sind alle relevanten Belege vorzulegen.
- Bei Unklarheiten oder Fragen sollte die zuständige Stelle frühzeitig kontaktiert werden.
- Die Nichteinhaltung der Fristen und Auflagen kann zum Verlust der Förderung und zur Rückforderung der ausgezahlten Gelder führen.
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