Gute Nachrichten für Unternehmen und Steuerberater: Das Bundesamt für Justiz (BfJ) wird vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen einleiten, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet. Diese Entscheidung bedeutet faktisch eine Fristverlängerung, die gerade in Zeiten hoher Arbeitsbelastung in Steuerberatungskanzleien eine wichtige Entlastung darstellt.
Warum die Verlängerung wichtig ist
Die Steuerberatungskanzleien kämpfen weiterhin mit den Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie und den damit verbundenen Aufgaben. Der Arbeitsrückstau ist erheblich, insbesondere aufgrund der folgenden Faktoren:
- Corona-Wirtschaftshilfen:
Die aufwendigen Schlussabrechnungen sowie die kleinteiligen Nachfragen der Bewilligungsstellen binden noch immer viele Kapazitäten. - Grundsteuererklärungen:
Neben der fristgerechten Einreichung müssen Steuerberater die Prüfung der Bescheide und die Einlegung von Rechtsmitteln übernehmen, was zu einer erheblichen Zusatzbelastung führt.
Die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 verschafft dem Berufsstand mehr Planungssicherheit und zeitlichen Spielraum, um diese Aufgaben zu bewältigen.
Engagement der Bundessteuerberaterkammer
Die Entscheidung des Bundesamts für Justiz basiert auf der erfolgreichen Intervention der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). In intensiven Gesprächen und durch eine Eingabe an das Bundesministerium der Justiz sowie das Bundesamt für Justiz setzte sich die Kammer für diese Lösung ein – mit Erfolg!
Diese Erleichterung zeigt, wie wichtig der Dialog zwischen Berufsverbänden und Behörden ist, um praxisnahe Lösungen für die Wirtschaft und den Berufsstand zu schaffen.
Wichtige Hinweise für Unternehmen
- Bis wann gilt die Fristverlängerung?
Unternehmen haben Zeit, ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2023 spätestens bis zum 31. März 2025 offenzulegen, ohne ein Ordnungsgeldverfahren zu riskieren. - Was bleibt dennoch zu beachten?
Trotz der sanktionsfreien Zeit sollten Unternehmen ihre Offenlegung nicht auf die lange Bank schieben, um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.
Fazit
Die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen für das Geschäftsjahr 2023 ist ein wichtiges Signal der Behörden, um den besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Für Steuerberater und Unternehmen bedeutet sie dringend benötigte Entlastung und Planungssicherheit in einer nach wie vor herausfordernden Zeit.
Haben Sie Fragen zur Offenlegung Ihrer Jahresabschlüsse? Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns noch heute!