Versorgungsausgleich: Zahlungen an geschiedenen Ehegatten können Werbungskosten sein
Zahlt ein Ehepartner einen Ausgleich dafür, dass die betriebliche Altersvorsorge vom Versorgungsausgleich ausgenommen wird, können diese Ausgleichszahlungen als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig sein.
Hintergrund
Der Kläger hatte mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, nach der die betriebliche Altersversorgung aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, der Ehefrau dafür aber ein Ausgleich gezahlt wird. Der Kläger beantragte beim Finanzamt die Berücksichtigung des gezahlten Betrags als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage jedoch statt. Seine Begründung: Versorgungsausgleichszahlungen bei Ehescheidung gehören zu abziehbaren Werbungskosten, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen würden. Die Ausgleichszahlung diene also in diesem Fall der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche.