Verluste aus Kapitalvermögen durch vermeintliche Vermietung von (See-)Containern

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil 8 K 2173/21 vom 28.11.2023) wurden die steuerlichen Implikationen von Verlusten aus sogenannten Container-Leasing-Modellen näher beleuchtet. Das Gericht stellte fest, dass in solchen Fällen in der Regel eine Kapitalüberlassung vorliegt, wenn der vermeintliche Vermieter oder Leasinggeber weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum an den Containern besitzt. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Verlusten aus solchen Geschäften.

Sachverhalt

Der Kläger, ein selbstständiger Unternehmensberater, schloss Verträge mit zwei P&R-Gesellschaften ab, die den Kauf und die Verwaltung von Containern beinhalteten. Der Kläger glaubte, Eigentum an den Containern zu erwerben und diese im Rahmen eines Leasingmodells zu vermieten. Allerdings stellte sich im Zuge der späteren Insolvenz der P&R-Gesellschaften heraus, dass die Zahl der tatsächlich existierenden Container weit unter der Zahl der an Investoren verkauften Container lag.

Der Kläger machte in seiner Steuererklärung für 2018 Verluste aus diesen Containergeschäften geltend, die das Finanzamt jedoch nur teilweise anerkannte. Der Fall landete vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg.

Urteil des Finanzgerichts

Das Finanzgericht entschied, dass die Verluste aus den streitigen Containergeschäften nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) geltend gemacht werden können. Der Kläger habe durch die Containergeschäfte keine Einkünfte aus Vermietung oder sonstiger Nutzungsüberlassung erzielt, sondern lediglich Kapital zur Nutzung überlassen. Damit handle es sich bei den Einnahmen und Verlusten um Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Kein zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum

Das Gericht stellte fest, dass der Kläger kein zivilrechtliches oder wirtschaftliches Eigentum an den Containern erlangt hatte. Die Container waren nicht konkretisiert und der Kläger hatte kein Eigentumszertifikat angefordert oder erhalten. Ohne diese Konkretisierung konnte auch kein wirtschaftliches Eigentum begründet werden, da der Kläger keine tatsächliche Sachherrschaft über die Container innehatte.

Verlust aus Kapitalvermögen

Da der Kläger im Wesentlichen Kapital zur Erzielung einer Rendite überlassen hatte, wurden die Verluste als Verluste aus Kapitalvermögen eingeordnet. Der Kläger konnte daher nur die AfA (Absetzung für Abnutzung) als Werbungskosten geltend machen, nicht jedoch den gesamten Verlust. Zudem war im Streitjahr 2018 noch nicht absehbar, in welcher Höhe Rückzahlungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens erfolgen würden, weshalb ein Verlust durch Ausfall der Kapitalforderung im Streitjahr nicht anerkannt werden konnte.

Keine gewerbliche Tätigkeit

Das Gericht wies auch die Argumentation des Klägers zurück, dass die Containergeschäfte eine gewerbliche Tätigkeit darstellten. Die Geschäfte wurden als reine Kapitalanlagen bewertet, ohne unternehmerische Initiative des Klägers. Dementsprechend wurde auch kein gewerbliches Betriebsvermögen angenommen.

Fazit

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der genauen Prüfung von vermeintlichen Investitionsmodellen und ihrer steuerlichen Behandlung. Insbesondere bei Modellen wie dem Container-Leasing ist Vorsicht geboten, da sich steuerliche Ansprüche und Verluste oft anders darstellen als erwartet. Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg zeigt, dass eine vermeintliche Vermietung von Containern in Wirklichkeit eine Kapitalüberlassung sein kann, was erhebliche steuerliche Konsequenzen hat.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Newsletter 1/2024