Verdeckte Gewinnausschüttung: Wann muss der Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren gestellt werden?
Eigentlich muss der Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden. Ausnahmsweise ist der Antrag auch nach deren Abgabe zulässig, wenn das Finanzamt bei einer Außenprüfung erstmalig eine verdeckte Gewinnausschüttung feststellt.
Hintergrund
Der Kläger war neben seiner selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt als Geschäftsführer einer GmbH tätig. Als Geschäftsführer bezog er ein Jahresgehalt von 2.000.000 EUR, daneben noch eine Tantieme in erheblicher Höhe. Im Rahmen seiner Rechtsanwaltstätigkeit erhielt er 750.000 EUR von der GmbH für Beratungsleistungen. Gewinnausschüttungen aus der GmbH gab es nicht.
Das Finanzamt stufte bei einer steuerlichen Außenprüfung vom Jahresgehalt 800.000 EUR sowie die Tantieme und einen Teil der Beratungsleistungen als verdeckte Gewinnausschüttung ein und erließ entsprechend geänderte Steuerbescheide. Eine Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren lehnte es ab, da kein Antrag gestellt worden war.
Entscheidung
Vor dem Finanzgericht bekam der Kläger Recht. Nach Ansicht der Richter hatte das Finanzamt das Teileinkünfteverfahren zu Unrecht nicht angewendet.
Zwar muss laut Gesetz der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres gestellt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn dem Steuerpflichtigen aus einer Beteiligung ausschließlich eine verdeckte Gewinnausschüttung zufließt und dies erst bei einer Außenprüfung festgestellt wird. In einem solchen Fall kann deshalb der Steuerpflichtige den Antrag stellen, solange der Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist.