Anforderungen an die Zulässigkeit einer Umsatzsteuer-Nachschau und an den Übergang zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung
1. Eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Verwaltungsakt noch nicht erledigt ist, denn dann muss eine Anfechtungsklage gem. § 41 Abs. 2 FGO erhoben werden. Erledigt sich im laufenden Klageverfahren der Verwaltungsakt, kann aus der unzulässigen Feststellungsklage keine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage werden.
2. Eine Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b Abs. 1 UStG kann auch zur Feststellung genutzt werden, welches Kassensystem der Steuerpflichtige benutzt. Für eine solche Feststellung ist ein schriftliches Auskunftsersuchen nicht zwingend das mildere und geeignete Mittel. Eine Umsatzsteuer-Nachschau ist auch noch möglich, wenn bereits eine Vermutung besteht, der Steuerpflichtige könnte Umsatzsteuern hinterzogen haben. Die Steuerhinterziehung darf aber noch nicht mit Sicherheit feststehen, denn dann besteht bereits ein strafrechtlicher Anfangsverdacht und die Umsatzsteuer-Nachschau darf nicht zur Umgehung der Rechte des Steuerpflichtigen in einem Strafverfahren benutzt werden.
Urteil vom 11. April 2018 (6 K 44/17), rechtskräftig.
FG Hamburg Newsletter 02/2018