Umsatzsteuer bei Hotelübernachtungen und Nebenleistungen – Entscheidung des EuGH erwartet

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) steht vor einer wichtigen Entscheidung bezüglich der Besteuerung von Nebenleistungen in Hotels. Es geht darum, ob für diese Nebenleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % anzuwenden ist, der auch für die Übernachtung gilt, oder ob der reguläre Steuersatz von 19 % zur Anwendung kommt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Zweifel und hat die Streitfrage dem EuGH vorgelegt.

Hintergrund

Nach deutschem Recht werden Hotelübernachtungen mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % besteuert. Allerdings gilt dieser ermäßigte Steuersatz nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, selbst wenn sie im Hotelpreis enthalten sind. Dies erfordert eine Aufteilung des Gesamtentgelts in den Anteil für die Zimmerüberlassung (7 %) und den Anteil für die Nebenleistungen (19 %).

Die Ausgangsfälle

Der BFH musste über drei Fälle entscheiden, die jeweils ein Hotel bzw. eine Pension betrafen:

  1. Fall 1: Das Hotel bot optional ein Frühstück für 4,50 € an. Im Hotelpreis war ein Parkplatz enthalten.
  2. Fall 2: Im Übernachtungspreis waren ein Parkplatz, WLAN und die Nutzung des Fitness- und Wellnessbereichs enthalten.
  3. Fall 3: Zur Übernachtung gehörte ein Frühstück, das nicht abgewählt werden konnte.

Das Finanzamt wandte in allen Fällen den ermäßigten Umsatzsteuersatz nur auf die Übernachtung an und teilte den Zimmerpreis auf die Übernachtungsleistung (7 %) und die Nebenleistungen (19 %) auf. Hiergegen wehrten sich die Betreiber.

Entscheidung des BFH und Vorlage an den EuGH

Der BFH stellte fest, dass nach deutschem Recht ein Aufteilungsgebot besteht, weil der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur für die Zimmervermietung gilt, nicht aber für Nebenleistungen wie Parkplätze, WLAN, Fitness- und Wellnessbereiche oder Frühstück.

Rechtsprechung des EuGH

Der EuGH hat jedoch in der Vergangenheit entschieden, dass eine einheitliche Leistung, die aus einer Hauptleistung und einer Nebenleistung besteht und bei der unterschiedliche Umsatzsteuersätze gelten, nicht aufgeteilt werden darf. Der Umsatzsteuersatz der Hauptleistung gilt dann für die gesamte Leistung. Diese Rechtsprechung könnte darauf hindeuten, dass das deutsche Aufteilungsgebot europarechtswidrig ist.

Bedeutung für die Praxis

Der EuGH muss nun entscheiden, ob das deutsche Aufteilungsgebot mit dem Europarecht vereinbar ist. Die Entscheidung wird insbesondere für Nebenleistungen von Bedeutung sein, die weder hinzugebucht noch abgewählt werden können.

Eigenständige Leistungen

Kann jedoch eine Leistung, wie z.B. das Frühstück im ersten Fall, zu- oder abgewählt werden, handelt es sich um eine eigenständige Leistung, die dem regulären Steuersatz von 19 % unterliegt.

Fazit

Die bevorstehende Entscheidung des EuGH wird erhebliche Auswirkungen auf die Besteuerung von Hotelübernachtungen und Nebenleistungen in Deutschland haben. Hoteliers und Steuerberater sollten die Entwicklungen genau verfolgen, um rechtzeitig auf mögliche Änderungen reagieren zu können.

Quellen

  • BFH, Beschlüsse vom 10.01.2024 – XI R 11/23 (XI R 34/20); XI R 13/23 (XI R 7/21); XI R 14/23 (XI R 22/21); NWB

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