Umfang einer SCHUFA-Auskunft

Umfang einer SCHUFA-Auskunft

Kernaussage
Ein SCHUFA-Score stellt eine Prognose über das künftige Verhalten von Personengruppen dar, die auf der Grundlage von statistisch-mathematischen Analyseverfahren berechnet wird. Es handelt sich nicht um die Bewertung der Bonität eines konkreten Verbrauchers, sondern um die Einschätzung der Kreditwürdigkeit einer Gruppe, der dieser Einzelne angehört. Die SCHUFA muss Verbrauchern keine umfassende Auskunft zur Berechnung der Score-Werte geben. Eine Auskunftsverpflichtung besteht nur darüber, welche personenbezogenen, kreditrelevanten Daten gespeichert sind und in die Berechnung mit eingeflossen sind.

Sachverhalt
Die Beklagte, die Wirtschaftsauskunftei SCHUFA, sammelt und speichert personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Betroffenen relevant sein können. Dabei erstellt sie sogenannte Score-Werte, die aussagen sollen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten zukünftig erfüllen wird. Nach der gescheiterten Finanzierung eines Autokaufs wollte die Klägerin von der Beklagten erfahren, wie die Bewertung ihrer Kreditwürdigkeit zustande gekommen war und weshalb sie als nicht ausreichend kreditwürdig eingestuft wurde. Die Beklagte übersandte ihr eine Bonitätsauskunft und eine „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)“. Dies genügte der Klägerin nicht, weshalb sie Auskunft über die Berechnung der einzelnen Score-Werte verlangte. Die Klage wurde in allen 3 Instanzen im Wesentlichen abgewiesen.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist der Ansicht, dass die Beklagte lediglich zur Auskunft über die bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten verpflichtet ist, die für das Scoring verwendet werden. Diese Auskunft hat die Beklagte durch die an die Klägerin übermittelten Daten erfüllt. Sie hat der Klägerin sämtliche zu ihrer Person gespeicherten Daten sowie die an Dritte übermittelten und aktuellen Wahrscheinlichkeitswerte mitgeteilt. Ein darüber hinausgehender Auskunftsanspruch zu den Elementen des Scoringverfahrens, wie Gewichtung und Angaben zu Vergleichsgruppen, besteht nicht. Die Beklagte hat ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung dieser Berechnungsformel.

Konsequenz
Betroffene sollten ihren Auskunftsanspruch stets geltend machen. So können die konkreten Umstände erkannt werden, die für die Ermittlung des Score-Werts relevant sind. Fehlerhafte Daten können anderenfalls erhebliche Konsequenzen für die Kreditwürdigkeit des Einzelnen haben.