📅 Stand: März 2025
Hintergrund: Das „Herrenberg-Urteil“ und seine Folgen
Mit Urteil vom 28. Juni 2022 hat das Bundessozialgericht in einem Einzelfall entschieden, dass eine Musiklehrerin an einer kommunalen Musikschule sozialversicherungspflichtig beschäftigt war (Az. B 12 R 3/20 R). Dieses Urteil – bekannt geworden als „Herrenberg-Urteil“ – hat weitreichende Auswirkungen auf die bisherige Praxis vieler Bildungsträger.
Seit dem 1. Juli 2023 haben die Sozialversicherungsträger ihre Beurteilungskriterien für den Erwerbsstatus von Lehrkräften angepasst. Seither wird häufiger von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen – mit der Folge, dass Bildungseinrichtungen für vermeintlich selbständige Lehrkräfte Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssten.
Problem: Rechtsunsicherheit und Gefährdung des Bildungsangebots
Viele Bildungseinrichtungen, insbesondere Musikschulen, Volkshochschulen oder private Bildungsträger, arbeiteten bislang mit einem hohen Anteil freier Honorarkräfte. Diese neue Rechtslage führte zu großer Verunsicherung:
- Honorarkräfte befürchten, ihre Selbständigkeit zu verlieren.
- Bildungsträger sehen ihre Angebote gefährdet – auch wegen des zunehmenden Fachkräftemangels.
Lösung: Übergangsregelung bis Ende 2026
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat gemeinsam mit Bildungsverbänden und Sozialpartnern eine Lösung erarbeitet, die vom Bundestag am 30. Januar 2025 beschlossen wurde – im Rahmen des Gesetzes zur Änderung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften.
Die wichtigsten Punkte:
✅ Keine Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend:
Für Vertragsverhältnisse, bei denen Bildungsträger und Lehrkraft beim Abschluss von einer Selbständigkeit ausgegangen sind, entfällt die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen – bis Ende 2026.
✅ Zustimmung der Lehrkraft erforderlich:
Die Regelung gilt nur, wenn die betroffene Lehrkraft zustimmt – ihre Rechte bleiben gewahrt.
✅ Ziel: Anpassung an neue Rechtslage:
Bildungseinrichtungen haben nun Zeit, ihre Organisationsmodelle zu überprüfen und anzupassen – etwa durch Umstellung auf Festanstellungen oder rechtssichere Honorarverträge.
Fazit: Zeit gewonnen – jetzt handeln!
Die Übergangsregelung ist ein wichtiger Schritt zur Entschärfung der Lage, aber sie ist nur befristet bis Ende 2026 gültig. Bildungsträger sollten jetzt aktiv werden:
- Prüfen Sie bestehende Vertragsverhältnisse.
- Passen Sie Vertragsmuster an die neuen Beurteilungsmaßstäbe an.
- Informieren Sie Ihre Lehrkräfte transparent über die neue Rechtslage.
- Ziehen Sie juristische Beratung hinzu, um Risiken zu vermeiden.
Tipp: Wer jetzt vorausschauend handelt, kann unnötige Nachzahlungen und Konflikte vermeiden – und gleichzeitig das Bildungsangebot langfristig sichern. Sie auch https://www.steuerschroeder.de/Sozialversicherungspflicht.html