Taschengeldanspruch der verheirateten Tochter wird beim Elternunterhalt berücksichtigt
Muss eine nicht erwerbstätige, verheiratete Tochter für die Heimkosten ihrer Mutter aufkommen? In welcher Höhe darf ihr Taschengeldanspruch gegen ihren Ehegatten zur Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden? Diese Fragen hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Hintergrund
Die Mutter lebte in einem Pflegeheim. Sie erhielt Leistungen der Sozialhilfe zwischen 848 EUR und 1.090 EUR pro Monat. Der Träger der Sozialhilfe verlangte von der Tochter, dass sie einen Teil der Heimkosten trägt; sie sollte deshalb einen Elternunterhalt in Höhe von rund 1.700 EUR zahlen. Die Tochter ist nicht erwerbstätig und lebt mit ihrem Ehemann und dem volljährigen arbeitslosen Sohn in einer lastenfreien Eigentumswohnung.
Entscheidung
In Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht über eigene bare Mittel verfügt, ist alleine der Taschengeldanspruch eines Ehegatten als unterhaltspflichtiges Einkommen zu berücksichtigen. In der Höhe richtet sich das Taschengeld nach dem bereinigten Gesamtnettoeinkommen beider Ehegatten; das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Taschengeld muss jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt werden.
Darüber hinaus muss ein Betrag in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts dem unterhaltspflichtigen Ehegatten verbleiben. Weiterhin ist ihm ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes zu belassen.
Aufgrund dieser Grundsätze errechnete das Gericht einen Familienselbstbehalt in Höhe von 2.520 EUR, von dem ein Taschengeldselbstbehalt in Höhe von 5 % (126 EUR) frei blieb. Von dem über diesem Selbstbehalt liegenden Taschengeld hatte das Gericht die Hälfte für den geltend gemachten Unterhaltsanspruch herangezogen.