Schlagwort-Archive: Zivilprozesskosten

Zur Abzugsmöglichkeit von Zivilprozesskosten

Kernproblem

Im Jahr 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (agB) zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Finanzverwaltung hat das Urteil des BFH mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Mit Wirkung vom 30.6.2013 wurde das EStG dahingehend geändert, dass Prozesskosten nur dann als agB zu berücksichtigen sind, wenn es sich um Aufwendungen handelt, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Für die Zeit davor häufen sich die Streitfälle vor den Finanzgerichten (FG), jetzt beim FG Münster.

Sachverhalt

Eheleute wurden im Jahr 2000 geschieden und hatten in einem Ehevertrag die Lasten eines gemeinsamen Hauses geregelt. Bei den Verhandlungen über die Auseinandersetzung des Hauseigentums im Jahr 2007 konnten sich die Parteien hinsichtlich der vom geschiedenen Ehemann geforderten Nutzungsentschädigung für das Bewohnen des Hauses durch seine frühere Ehefrau nicht einigen, so dass diese verklagt wurde und ihrerseits Widerklage einlegte. In einem Vergleich vor dem Amtsgericht im Jahr 2009 wurde ein zukünftiger Wohnwert festgelegt. Darüber hinaus wies das Amtsgericht die Widerklage ab und verurteilte die Geschiedene auf eine Nutzungsentschädigung für das Jahr 2008. Die hiergegen beim Oberlandesgericht eingelegte Berufung endete in einem weiteren Vergleich. Den für das Jahr 2010 als agB von der Ehefrau beantragten Abzug der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten des Berufungsverfahrens von über 6.300 EUR versagte das Finanzamt mit Bezug auf den Nichtanwendungserlass den Abzug.

Entscheidung

Das FG ließ den beantragten Abzug als agB zu, denn die neue gesetzliche Regelung entfalte für die Vergangenheit keine Geltung. Der BFH verlange in seiner Rechtsprechung, dass die Kosten für den Steuerpflichtigen unausweichlich seien und er sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf einen Prozess eingelassen habe. Demgemäß wären Zivilprozesskosten nicht unausweichlich, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Nach Auffassung des FG bestand für das Berufungsverfahren durchaus eine hinreichende Erfolgsaussicht, die auch in dem Prozessvergleich realisiert wurde.

Konsequenz
Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen. Ähnliche Verfahren sind bereits beim BFH anhängig. Zumindest für bis zum 29.6.2013 aufgewendete Zivilprozesskosten kann nur empfohlen werden, Verfahren durch Rechtsbehelfe offenzuhalten.

Zur Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Zur Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Kernproblem
Im Jahr 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (agB) zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Finanzverwaltung hat danach eingeräumt, für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses beziehungsweise der Motive der Verfahrensbeteiligten keine Instrumente zur Verfügung stellen zu können. Folglich hat sie das Urteil des BFH mit einem Nichtanwendungserlass belegt und bis heute nichts an ihrer Haltung verändert, so dass weiterhin Verfahren bei den Finanzgerichten (FG) anhängig werden – jetzt beim FG Düsseldorf.

Sachverhalt
Eheleute hatten nach Erwerb ihres selbstgenutzten Einfamilienhauses ein selbständiges Beweisverfahren beim Amtsgericht angestrengt. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte eine nicht fachgerechte Abdichtung zur Nachbarwand durch den Bauträger fest. Die Schadensersatzklage gegen den Bauträger blieb jedoch ohne Erfolg, da das Landgericht dem Ergebnis eines weiteren Gutachtens folgte, das konstruktive Mängel des Gebäudes verneinte. Die Eheleute machten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten von über 15.000 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend, deren Abzug das Finanzamt mangels existenziell notwendiger Aufwendungen mit Verweis auf den Nichtanwendungserlass ablehnte.

Entscheidung
In diesem Fall schlug sich das FG auf die Seite der Steuerpflichtigen, ließ aber die Revision wegen der Anhängigkeit zahlreicher ähnlicher Verfahren zu. Die Richter folgten den Argumenten des BFH und kamen zu dem Ergebnis, dass die Zivilklage bereits deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe, weil ein unabhängiger Gutachter im selbständigen Beweisverfahren zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das Gebäude vom Bauträger verursachte Mängel aufweise. Die Eheleute hätten nicht voraussehen können, dass die Klage aufgrund des abweichenden Gutachtens letztlich keinen Erfolg habe. Zudem sei die Finanzverwaltung durchaus in der Lage, die Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses summarisch zu prüfen. Dafür brauche der Erfolg nur ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg zu sein. Zur Prüfung könne sie sich ihrer juristisch ausgebildeten Mitarbeiter oder externer Sachverständiger bedienen.

Konsequenz
Die Revision beim BFH ist bereits eingelegt worden. Zurzeit kann nur empfohlen werden, jegliche Zivilprozesskosten in der Steuererklärung geltend zu machen und das Verfahren offenzuhalten. Wie das FG bestätigt hat, mindert die zumutbare Eigenbelastung den Abzug.

Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Anwendung des BFH-Urteils vom 12.05.2011 (VI R 42/10)

Unter Änderung der bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 12.05.2011 (VI R 42/10) entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses – unabhängig von dessen Gegenstand – bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig sind. Einschränkend weist er darauf hin, dass entsprechende Aufwendungen lediglich dann zwangsläufig seien, wenn die Prozessführung ausreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Prozesses zumindest ebenso wahrscheinlich sei wie der Misserfolg.

Nach dem BMF-Schreiben vom 20.12.2011 ist das Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Mit dem AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013 wurde in § 33 Abs. 2 EStG die steuerliche Berücksichtigung von Zivilprozesskosten ab 2013 neu geregelt. Danach sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnissen dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Da§ 33 Abs. 2 EStG n.F. erst ab 2013 Anwendung findet, bleibt es für Zeiträume vor 2013 bei der bisherigen Rechtslage, insbesondere ist das Urteil des BFH vom 12.05.11 (VI R 42/10) weiterhin nicht anzuwenden.
Zurzeit sind beim BFH noch weitere Verfahren zur Berücksichtigung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen Az.: IX R 5/12, VI R 9/13; VI R 70/12; VI R 5/13; VI R 69/12; VI R 65/12; VI R 74/12, VI R 14/13; X R 34/12; VI R 66/12; X R 23/12) anhängig. Einsprüche, die hierauf gestützt werden, ruhen insoweit gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.

Außerdem sind zur Zeit beim FG Rheinland-Pfalz Verfahren zur Frage der Berücksichtigung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung anhängig (Az.: 1 K 1921/12, 2 K 1342/12, 3 K 1448/10, 3 K 665/12, 5 K 1843/12, 5 K 1424112, 5 V 1654112 (AdV). Entsprechende Einsprüche können mit Zustimmung des Einspruchsführers gemäß § 363 Abs. 2 Satz l AO aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen.

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen?

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen?

Kernaussage
Die Kosten einer Klage vor dem Verwaltungsgericht auf Zulassung zum Studium sind als Ausbildungskosten zu berücksichtigen; sie sind nicht als außerordentliche Belastung bei der Einkommensteuer abzugsfähig. Die entstandenen Kosten sind ihrer Art nach nicht so ungewöhnlich, dass sie aus dem Rahmen der durch die Pauschalregelung abgegoltenen Ausbildungskosten fallen würden.

Sachverhalt
Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 unter anderem Kosten in Höhe von 6.383 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend, die ihnen dadurch entstanden waren, dass sie für ihre Tochter einen Studienplatz vor dem Verwaltungsgericht erkämpfen mussten. Es handelt sich hierbei um Prozess- und Anwaltskosten. Aufgrund dieser Maßnahmen erhielt die Tochter den Studienplatz. Das beklagte Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und verwies darauf, dass die in diesem Zusammenhang geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) über den entschiedenen Einzelfall nicht anzuwenden sei, was sich aus dem entsprechendem Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung ergebe. Hiergegen richtet sich die Klage.

Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Kosten aus dem Verwaltungsprozess stellen keine außergewöhnliche Belastung dar, sondern sind als Aufwendungen für die Berufsausbildung der Tochter zu berücksichtigen. Der Begriff der Berufsausbildung ist weit gefasst. Zu den Aufwendungen gehören daher auch diejenigen, die dem Kind die gewünschte Art der Berufsausbildung ermöglichen sollen. Die Berücksichtigung der Prozesskosten als Ausbildungskosten entfaltet insofern Sperrwirkung. Zudem sind die entstandenen Kosten ihrer Art nach nicht so ungewöhnlich, dass sie aus der pauschalen Abgeltung der Ausbildungskosten herausfallen würden. Die Revision zum BFH wurde aber zugelassen, da die neue Rechtsprechung des BFH zum Abzug von (Zivil-) Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung kritisch gesehen wird.

Konsequenz
Prozesskosten für ein Gerichtsverfahren sind oft sehr hoch, weshalb stets zu prüfen ist, ob das Finanzamt die Kosten fürs Gericht und den Rechtsanwalt als außergewöhnliche Belastung anerkennt. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist sehr unterschiedlich, weshalb Betroffenen die Inanspruchnahme eines steuerlichen Beraters zu empfehlen ist.

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Finanzgericht widerspricht BFH ein weiteres Mal

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen: Finanzgericht widerspricht BFH ein weiteres Mal

Kernproblem
Im Jahr 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen seiner bis dahin geltenden Rechtsprechung entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen (agB) zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige darlegen kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Finanzverwaltung hat danach eingeräumt, für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses bzw. der Motive der Verfahrensbeteiligten keine Instrumente zur Verfügung stellen zu können. Folglich hat sie das Urteil des BFH mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Von der geänderten Rechtsprechung ist eine erhebliche Anzahl von Fällen betroffen, mit denen sich jetzt zunächst die Finanzgerichte herumschlagen dürfen, bis der BFH seine Ausführungen konkretisiert. Das gilt umso mehr, nachdem die im Jahressteuergesetz 2013 geplante Abzugsbeschränkung vorerst gescheitert ist. Jetzt ist ein weiterer Fall vor dem Finanzgericht (FG) Hamburg anhängig geworden.

Sachverhalt
Der Steuerpflichtige hatte Zivilprozesskosten von ca. 5.000 EUR im Zusammenhang mit einer beim Landgericht erfolglos erhobenen Klage auf Erlösauskehr bzw. Entschädigung aus Gesellschaftsanteilen an einer in der ehemaligen DDR enteigneten Kommanditgesellschaft (KG) aufgewendet. Die Anteile hatte er 1993 erworben; zu diesem Zeitpunkt waren die Vermögensgegenstände der KG jedoch bereits vom damaligen Betreiber veräußert worden. Seine Zivilklage gegen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben blieb erfolglos. Den vorrangig begehrten Betriebsausgabenabzug verwehrte das Finanzamt, weil eine Rückübertragung des Unternehmens von vornherein ausgeschlossen war. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Abzug als außergewöhnliche Belastungen konnten die Beamten den Nichtanwendungserlass entgegenhalten.

Entscheidung
Das FG Hamburg schloss sich den Argumenten des Finanzamts an und ging damit (wie bereits andere Gerichte) auf Konfrontationskurs zum BFH. Die eine Außergewöhnlichkeit voraussetzende Zwangsläufigkeit der Aufwendungen lag nach Auffassung der Richter nicht vor, denn die geltend gemachten Ansprüche und das Risiko einer Durchsetzung wurden freiwillig erworben. Auch ein Zusammenhang mit dem notwendigen Lebensbedarf des Steuerpflichtigen und seiner Familie war für das FG nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Entscheidung des BFH ist das FG der Auffassung, dass bei der Frage nach der Zwangsläufigkeit nicht außer Acht bleiben könne, ob auch das den Prozess auslösende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig gewesen sei. Anderenfalls würden Prozesskosten in höherem Maße berücksichtigt, als andere privat veranlasste Aufwendungen.

Konsequenz
Die Revision beim BFH ist bereits eingelegt worden. Zurzeit kann nur empfohlen werden, jegliche Zivilprozesskosten in der Steuererklärung geltend zu machen und das Verfahren offenzuhalten.

Zivilprozesskosten sind einkommensteuerlich nicht ohne weiteres als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen

Der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat die Klage auf steuerliche Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses abgewiesen und ist damit von der seit 2011 geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Grundsätzen der Abzugsfähigkeit abgewichen.

Zum Sachverhalt: Der Kläger hatte 1993 die Gesellschaftsanteile an einer in der ehemaligen DDR enteigneten Kommanditgesellschaft erworben und sich Rückübertragungsansprüche abtreten lassen. Allerdings waren die Vermögensgegenstände der Gesellschaft bereits 1991 vom damaligen Betreiber veräußert worden. Seine Zivilklage gegen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) auf Zahlung des Veräußerungserlöses und einer Entschädigung blieb erfolglos, weil der Kläger den von ihm behaupteten Verkehrswert des Unternehmens nicht nachweisen konnte.

Weil das Finanzamt seine Prozesskosten von rund 5.000 € weder als Betriebsausgaben noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigte, zog er vor das Finanzgericht.

Der 1. Senat des Finanzgericht Hamburgs hat seine Klage abgewiesen. Bei den Kosten handele es sich nicht um Betriebsausgaben. Der Zivilprozess sei nicht betrieblich veranlasst gewesen, weil eine Rückübertragung des Unternehmens von vornherein ausgeschlossen gewesen sei.

Diese Kosten seien allerdings auch keine „außergewöhnliche Belastung“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Außergewöhnliche Belastungen sind private Aufwendungen, die ausnahmsweise steuerlich zu berücksichtigen sind, weil sie zwangsläufig und notwendig sind. Nach Ansicht des 1. Senats sind die Prozesskosten des Klägers nicht zwangsläufig gewesen. Er habe die Ansprüche gegen die BvS freiwillig erworben und damit auch freiwillig das Risiko übernommen, ob die Ansprüche durchgesetzt werden können, gegebenenfalls durch eine Klage. Ein Zusammenhang mit dem notwendigen Lebensbedarf des Klägers und seiner Familie sei nicht erkennbar.

Mit dieser Entscheidung weicht der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg ausdrücklich von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab. Der BFH hat seine frühere ständige Rechtsprechung, dass bei Kosten eines Zivilprozesses eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit spreche, mit Urteil vom 12.5.2011 (Az. VI R 42/10) aufgegeben. Zivilprozesskosten seien grundsätzlich zwangsläufig, weil der Bürger wegen des staatlichen Gewaltmonopols seine Ansprüche nicht selbst, sondern nur über die Einschaltung der Gerichte durchsetzen dürfe. Etwas anderes gelte nur für den, der sich mutwillig oder leichtfertig auf einen Prozess eingelassen habe. Diese Rechtsprechungsänderung ist auf geteiltes Echo gestoßen. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Anwendung der Entscheidung des BFH durch die Finanzverwaltung am 20.12.2011 durch einen „Nichtanwendungserlass“ unterbunden.

Der 1. Senat meint, dass bei der Frage nach der Zwangsläufigkeit eines Zivilprozesses nicht außer Acht bleiben könne, ob auch das den Prozess auslösende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig gewesen sei. Andernfalls würden Prozesskosten in höherem Maße berücksichtigt als andere privat veranlasste Aufwendungen. Außerdem hat der 1. Senat Bedenken, ob es angesichts der Vielgestaltigkeit und der möglichen rechtlichen und tatsächlichen Komplexität von Zivilprozessen überhaupt praktikabel sei, dass die Finanzverwaltung die Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses im Rahmen der Veranlagung überprüfe.
Die vom 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg in seinem Urteil vom 24.9.2012, Az. 1 K 195/11, zugelassene Revision ist eingelegt worden, Az. des BFH X R 34/12.

Sind Zivilprozesskosten außergewöhnliche Belastungen?

Sind Zivilprozesskosten außergewöhnliche Belastungen?

Kernaussage

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) stellen Prozesskosten regelmäßig keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Damit stellt sich das BMF ausdrücklich gegen das kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) gesprochene Urteil. Das BMF hat die Finanzämter angewiesen, die Entscheidung des BFH in allen anderen Fällen unberücksichtigt zu lassen. Zudem hat es angekündigt, dem Gesetzgeber eine Neuregelung dieser Problematik zu empfehlen.

Sachverhalt

Am 12.5.2011 hatte der BFH entschieden, dass Zivilprozesskosten unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden können. Voraussetzung für die Behandlung als außergewöhnliche Belastung ist, dass die Kosten zwangsläufig entstehen. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung geht der BFH in seinem Urteil davon aus, dass Prozesskosten im Regelfall zwangsläufig entstehen. Dies sei lediglich dann nicht der Fall, wenn die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig erscheint.

Entscheidung

Das BMF hat mit einem sogenannten Nichtanwendungserlass vom 21.12.2011 die Finanzämter angewiesen, die vom BFH entwickelten Grundsätze für die Berücksichtigung von Prozesskosten nicht anzuwenden. Damit stellt sich das BMF in offenen Widerstreit zum BFH. Das BMF begründet diese Entscheidung damit, dass der BFH von seiner langjährigen Rechtsprechung abgewichen ist. Nach Auffassung des BMF entstehen Rechtsverfolgungskosten nicht zwangsläufig und stellen damit keine außergewöhnlichen Belastungen dar. Nur ausnahmsweise, wenn der Steuerpflichtige ohne den Rechtsstreit seine Existenzgrundlage zu verlieren droht, können die Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Weiter begründet das BMF die Anweisung damit, dass der Finanzverwaltung keine Instrumente zur Verfügung stehen, um die Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses zu beurteilen. Deshalb kündigt das BMF an, dem Gesetzgeber eine Neuregelung für Prozesskosten nahezulegen.

Konsequenz

Im privaten Bereich angefallene Prozesskosten sollten auf jeden Fall als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere für die Steuererklärung 2011. Ob auch im Jahr 2012 die Prozesskosten noch geltend gemacht werden können, wird davon abhängen, wie der Gesetzgeber auf den zu erwartenden Vorschlag des BMF reagiert. Auswirkungen auf die steuerliche Berücksichtigung von Rechtsverfolgungskosten in der Erwerbssphäre hat dieses Urteil nicht.

Zivilprozesskosten neuerdings als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Zivilprozesskosten neuerdings als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Rechtslage

Die Kosten eines Zivilprozesses waren bisher in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens in Abzug zu bringen. Lediglich bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen wurden Ausnahmen anerkannt. Unter Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung können Zivilprozesskosten nunmehr unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Prozessführung nicht als mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Sachverhalt

Die Klägerin war im Jahr 2004 arbeitsunfähig erkrankt und hatte von ihrer Krankenversicherung das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld erhalten. Im Jahr 2005 wurde festgestellt, dass zwischenzeitlich auch Berufsunfähigkeit der Klägerin eingetreten war. Die Krankenversicherung stellte daraufhin ihre Zahlungen des Krankengeldes mit der Begründung ein, dass die Leistungspflicht 3 Monate nach Beginn der Berufsunfähigkeit ende. Die Klägerin vertrat eine andere Auffassung und erhob erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von rund 10.000 EUR machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte diese Kosten nicht. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung Recht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil auf und verwies den Rechtstreit wegen geänderter Rechtsauffassung zurück. Die Kosten eines Zivilprozesses wurden bislang nicht als „zwangsläufige größere Aufwendung“ im Sinne der einkommensteuerlichen Vorschrift über außergewöhnliche Belastungen beurteilt, denn der Streit unterlag grundsätzlich der Disposition der Parteien. Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips rückt die Rechtsprechung nunmehr hiervon ab. Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Sie sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat und dieser hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Finanzgericht hat nunmehr zu entscheiden, ob die damalige Klage hinreichende Erfolgsaussichten hatte.

Konsequenz

Das Regel-Ausnahmeverhältnis wurde durch diese erfreuliche Rechtsprechungsänderung umgekehrt. Erscheint der Erfolg eines Zivilprozesses ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg, sind die Kosten als außergewöhnliche Belastungen nunmehr stets in der Einkommensteuererklärung in Ansatz zu bringen. Dies dürfte zumindest im Fall der anwaltlichen Vertretung die Regel sein.

Zivilprozesskosten neuerdings als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Zivilprozesskosten neuerdings als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Rechtslage

Die Kosten eines Zivilprozesses waren bisher in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens in Abzug zu bringen. Lediglich bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen wurden Ausnahmen anerkannt. Unter Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung können Zivilprozesskosten nunmehr unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Prozessführung nicht als mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Sachverhalt

Die Klägerin war im Jahr 2004 arbeitsunfähig erkrankt und hatte von ihrer Krankenversicherung das vertraglich vereinbarte Krankentagegeld erhalten. Im Jahr 2005 wurde festgestellt, dass zwischenzeitlich auch Berufsunfähigkeit der Klägerin eingetreten war. Die Krankenversicherung stellte daraufhin ihre Zahlungen des Krankengeldes mit der Begründung ein, dass die Leistungspflicht 3 Monate nach Beginn der Berufsunfähigkeit ende. Die Klägerin vertrat eine andere Auffassung und erhob erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in Höhe von rund 10.000 EUR machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte diese Kosten nicht. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung Recht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil auf und verwies den Rechtstreit wegen geänderter Rechtsauffassung zurück. Die Kosten eines Zivilprozesses wurden bislang nicht als „zwangsläufige größere Aufwendung“ im Sinne der einkommensteuerlichen Vorschrift über außergewöhnliche Belastungen beurteilt, denn der Streit unterlag grundsätzlich der Disposition der Parteien. Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips rückt die Rechtsprechung nunmehr hiervon ab. Zivilprozesskosten erwachsen Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Sie sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat und dieser hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Finanzgericht hat nunmehr zu entscheiden, ob die damalige Klage hinreichende Erfolgsaussichten hatte.

Konsequenz

Das Regel-Ausnahmeverhältnis wurde durch diese erfreuliche Rechtsprechungsänderung umgekehrt. Erscheint der Erfolg eines Zivilprozesses ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg, sind die Kosten als außergewöhnliche Belastungen nunmehr stets in der Einkommensteuererklärung in Ansatz zu bringen. Dies dürfte zumindest im Fall der anwaltlichen Vertretung die Regel sein.