Eltern können Kindergeldberechtigten rückwirkend bestimmen
Kernproblem
Lebt ein Kind in dem gemeinsamen Haushalt der Eltern, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten des Kindergeldes. Das Kindergeld wird somit nur einmal ausgezahlt. Leben die Eltern nicht zusammen, ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes entscheidend. Die Streitfälle der Familienkassen sind häufig bei letztgenannter Alternative vorzufinden. Beim FG Berlin-Brandenburg ging es um das Kindergeld zusammenlebender Ehegatten, das jedoch nur Mittel zum Zweck war.
Sachverhalt
In einem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes wurde dem Bezieher von Kindergeld ein Bestandsschutz des Ortszuschlages als Gehaltsbestandteil zugesprochen. Entscheidend dafür war das Kindergeld für den Monat Dezember 2005. Damit eine Mutter hiervon profitieren konnte, musste der Familienkasse der Wechsel des Wahlrechts mitgeteilt werden, denn vorher wurde das Kindergeld an den Vater gezahlt. Den am 23.12.2005 von den Eltern gestellten Antrag wollte die Familienkasse jedoch erst ab Januar 2006 umsetzen, da eine Wirkung nur für die Zukunft möglich sei. Das sahen die Eltern anders, zumal das Kindergeld zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gezahlt war, sondern erst Ende Dezember mit dem Gehalt des Vaters.
Entscheidung
Die Eltern können zunächst durchatmen, denn das Finanzgericht entschied, dass die Eltern einvernehmlich und rückwirkend den Empfänger des Kindergelds bestimmen können. Einschränkend sei lediglich erforderlich, dass das Kindergeld bei Antragstellung noch nicht an den bisher zum Empfang berechtigten Elternteil ausgezahlt worden sei. Entgegen der Verwaltungsauffassung setze die Anerkennung einer einvernehmlichen rückwirkenden Änderung nicht voraus, dass bisher noch kein Kindergeld für das betroffene Kind festgesetzt worden sei.
Konsequenz
Folgt man der Auffassung des Gerichts, scheint der Ortszuschlag der Mutter gesichert. Die Freude ist jedoch verfrüht, denn der Fall ist zurzeit beim BFH anhängig, dessen Entscheidung nun abgewartet werden muss.