Aufräumen, Blumen gießen, Mülltrennung: Darf der Betriebsrat hier mitbestimmen?
Ordnungsliebende Arbeitgeber sollten, bevor sie umfangreiche Anordnungen zumBlumen gießen, Müll trennen und Büro dekorieren erlassen, den Betriebsrat nichtaußer Acht lassen. Denn bei manchen Punkten hat er ein Wörtchen mitzureden.
Hintergrund
Der Arbeitgeber rief seine Mitarbeiter per Aushang zur Ordnung auf. Insbesondere sollten Arbeitsplätze aufgeräumt, Schränke regelmäßig ausgeräumt und der Müll getrennt werden. Von der zur Verfügung stehenden Fläche durften die Mitarbeiter maximal 10 % mit persönlichen Gegenständen belegen. In den Büroräumen sollten die Mitarbeiter leise sein. Das Bekleben von Möbeln, Wänden und Glasflächen war verboten. Ihre Pflanzen sollten die Mitarbeiter regelmäßig pflegen, gießen und zurückschneiden. Der Betriebsrat wehrte sich gegen diese Anordnungen, da er nicht beteiligt worden war.
Entscheidung
Der Betriebsrat hat in Fragen der Ordnung im Betrieb ein echtes Mitbestimmungsrecht, nicht aber bei Anordnungen, die das Arbeitsverhalten betreffen. Regelungen, die sich auf das Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers beziehen, konkretisieren dessen Arbeitspflicht. Als Ausprägung des Direktionsrechts des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag sind sie deshalb nicht mitbestimmungspflichtig.
Nur Anordnungen, die sich auf das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb und nicht allein auf die Arbeitsleistung eines Einzelnen beziehen, können mitbestimmungspflichtig sein. Die Anweisung des Arbeitgebers, die Schrankoberseiten zu kontrollieren und Unnötiges zu entfernen, fällt deshalb unter die Mitbestimmung. Das Gleiche gilt für die Anordnung, ungenutzte Schreibtische nicht als Ablage zu missbrauchen und dass persönliche Gegenstände nicht mehr als 10 % der jeweils zur Verfügung stehenden Fläche ausmachen dürfen. Auch den Umgang mit den Zimmerpflanzen werteten die Richter als mitbestimmungspflichtig.
Die Weisungen, Schränke und Wände nicht zu bekleben, in bestimmten Bereichen leise zu sprechen und den Arbeitsplatz aufgeräumt zu verlassen, fallen dagegen nicht unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Denn diese Maßnahmen betreffen die Arbeitsleistung des einzelnen Mitarbeiters.