Steuerfalle: Der vermeintlich günstige ausländische Handwerker repariert das Vermietungsobjekt

Der Fachkräftemangel macht sich mittlerweile auch bei Vermietern bemerkbar. Regionale Handwerker sind oft ausgebucht, und ihre Angebote sind häufig sehr kostspielig. Daher greifen Vermieter zunehmend auf ausländische Handwerker zurück. Doch hier lauern Steuerfallen, die wir Ihnen nachfolgend erläutern möchten.

1. Ertragsteuerliche Behandlung: Das Wahlrecht der Werbungskosten

Nehmen wir Herrn Müller als Beispiel: ein lediger Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von 50.000 EUR, der das Dach seines vermieteten Mehrfamilienhauses sanieren ließ. Nachdem regionale Handwerker keine Kapazitäten hatten und ein Angebot über 33.000 EUR ihm zu teuer erschien, beauftragte er einen ausländischen Handwerker für 30.000 EUR.

Die Kosten für die Dachsanierung gelten als Werbungskosten und können steuerlich geltend gemacht werden. Hier hat Herr Müller ein Wahlrecht:

  • Sofortiger Abzug der vollen 30.000 EUR im Zahlungsjahr.
  • Verteilung der Kosten über zwei bis fünf Jahre gemäß § 82b Abs. 1 EStDV.

Steuerliche Auswirkungen (Tarif 2024):

  • Sofortiger Abzug: Steuerersparnis von 9.147 EUR.
  • Verteilung auf fünf Jahre: Steuerersparnis von 10.450 EUR.

Die Verteilung bietet bei steigendem Einkommen einen Vorteil, da der progressive Steuertarif effektiv genutzt werden kann.

2. Umsatzsteuerfalle: „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“

Die beauftragte Dachsanierung löst gemäß § 13b UStG eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft aus. Das bedeutet: Der Vermieter, also Herr Müller, schuldet die Umsatzsteuer, nicht der ausländische Handwerker.

  • Der Leistungsort liegt in Deutschland (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).
  • Der Steuersatz beträgt 19 %, also 5.700 EUR auf die Sanierungskosten.
  • Da Herr Müller ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze erzielt, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Folge: Die 5.700 EUR Umsatzsteuer stellen eine zusätzliche Belastung dar, die nur als Werbungskosten im Zahlungsjahr abziehbar ist.

Kostenvergleich:

  • Regionaler Handwerker: 33.000 EUR
  • Ausländischer Handwerker: 30.000 EUR + 5.700 EUR Umsatzsteuer = 35.700 EUR

Herr Müller hätte mit dem regionalen Handwerker günstiger abgeschlossen.

3. Bauabzugsteuer: Die zweite Steuerfalle

Nach § 48 EStG ist bei Bauleistungen in Deutschland ein Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung vorzunehmen. Herr Müller hätte daher 4.500 EUR (15% von 30.000 EUR) Bauabzugsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen. Da er dies nicht tat, haftet er für diesen Betrag.

Ausnahmen:

  • Der Bau betrifft den privaten Bereich.
  • Es liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor.
  • Die Bagatellgrenze von 15.000 EUR wird nicht überschritten.

Da diese Ausnahmen nicht zutrafen, war die Bauabzugsteuer rechtens.

Fazit: Vorsicht bei ausländischen Handwerkern

Die Beauftragung ausländischer Handwerker mag auf den ersten Blick günstiger erscheinen, kann jedoch durch Umsatzsteuer und Bauabzugsteuer schnell teurer werden. Vermieter sollten daher stets:

  • Vorab prüfen, ob eine Freistellungsbescheinigung vorliegt.
  • Die steuerlichen Konsequenzen sorgfältig kalkulieren.
  • Bei Unsicherheiten einen Steuerberater zu Rate ziehen.

So vermeiden Sie teure Überraschungen und sichern Ihre Liquidität.

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