BMF, Schreiben IV C 6 – S 2296-a/00031/001/005 vom 24.02.2025
Hintergrund
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine Änderung des BMF-Schreibens vom 3. November 2016 (BStBl I S. 1187) vorgenommen, die sich auf Billigkeitsmaßnahmen im Erhebungsverfahren im Zusammenhang mit der Steuerermäßigung nach § 35 EStG bezieht.
Wesentliche Änderung
In Randnummer 6 des BMF-Schreibens vom 3. November 2016 wird folgender Satz:
„Bei einer Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO besteht die Möglichkeit einer Änderung des Einkommensteuerbescheides gemäß § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO.“
durch den Satz:
„Eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren gemäß § 227 AO oder eine Verjährung im Erhebungsverfahren gemäß § 228 AO sind für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags im Rahmen von § 35 Absatz 1 Satz 5 EStG nicht zu berücksichtigen.“
ersetzt.
Bedeutung der Änderung
Die Neufassung der Regelung stellt klar, dass Billigkeitsmaßnahmen und Verjährungen im Erhebungsverfahren keinen Einfluss auf die Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags gemäß § 35 Absatz 1 Satz 5 EStG haben. Damit wird eine einheitliche steuerliche Behandlung gewährleistet und die Rechtslage in diesem Bereich präzisiert.
Veröffentlichung
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen