Wenn Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften vererbt oder verschenkt werden, gewährt das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) unter bestimmten Bedingungen Steuerbefreiungen. Insbesondere die §§ 13a und 13b ErbStG regeln die Verschonung solcher Erwerbe, um die Unternehmensnachfolge zu erleichtern. Dieser Ratgeber erklärt Ihnen die grundlegenden Bestimmungen und Voraussetzungen der Steuerbefreiung.
1. Steuerbefreiung für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG
§ 13a ErbStG gewährt einen Verschonungsabschlag von 85 % für begünstigtes Betriebsvermögen, das unter die Voraussetzungen des § 13b ErbStG fällt. Dieser Verschonungsabschlag kann unter bestimmten Voraussetzungen auf 100 % erhöht werden (Optionsverschonung). Ziel der Verschonung ist es, den Übergang von Unternehmen steuerlich zu entlasten und den Fortbestand der Betriebe zu sichern.
1.1 Voraussetzungen für die Verschonung
- Begünstigtes Vermögen: Es muss sich um Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften handeln, die nach § 13b ErbStG begünstigt sind.
- Schwellenwert: Der Verschonungsabschlag von 85 % gilt, wenn der Wert des begünstigten Vermögens 26 Millionen Euro nicht überschreitet. Bei höheren Werten entfällt die Steuerbefreiung oder wird reduziert.
- Lohnsummenregelung: Für Betriebe mit mehr als fünf Beschäftigten muss die Summe der Löhne innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb eine bestimmte Mindestlohnsumme (400 % der Ausgangslohnsumme) erreichen. Bei weniger Beschäftigten wird die Mindestlohnsumme herabgesetzt.
- Behaltensfrist: Der Erwerber muss das Betriebsvermögen mindestens fünf Jahre (sieben Jahre bei der 100 %-Option) fortführen. Veräußerungen oder Umwidmungen innerhalb dieser Frist führen zum Wegfall der Steuerbefreiung.
1.2 Besonderheiten der Optionsverschonung
Der Erwerber kann unwiderruflich erklären, dass er statt der 85-%-Verschonung eine 100-%-Steuerbefreiung in Anspruch nimmt. Hierbei gelten allerdings strengere Bedingungen:
- Die Lohnsummenfrist beträgt sieben Jahre, und die Mindestlohnsumme muss 700 % der Ausgangslohnsumme erreichen.
- Das Betriebsvermögen darf nicht mehr als 20 % Verwaltungsvermögen (z. B. fremdvermietete Immobilien) umfassen.
2. Verwaltungsvermögen
Verwaltungsvermögen umfasst Vermögensgegenstände, die nicht direkt der unternehmerischen Tätigkeit dienen, wie z. B. fremdvermietete Immobilien, Kunstgegenstände oder Wertpapiere. Es wird grundsätzlich nicht als begünstigtes Vermögen anerkannt, wenn es mehr als 20 % des gesamten Betriebsvermögens ausmacht.
3. Auswirkungen bei Nichteinhaltung der Voraussetzungen
Wenn die Lohnsummenregel oder die Behaltensfrist nicht eingehalten werden, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend für die Vergangenheit. Dies bedeutet, dass auf den zuvor steuerfrei gebliebenen Vermögensteil Erbschaft- oder Schenkungsteuer erhoben wird. Besonders wichtig ist daher die Einhaltung der Lohnsummenpflicht und die Nichtveräußerung des begünstigten Vermögens innerhalb der Behaltensfrist.
4. Das Abschmelzmodell (§ 13c ErbStG)
Sollte der Wert des begünstigten Vermögens die Schwelle von 26 Millionen Euro überschreiten, können Erwerber auf das sogenannte Abschmelzmodell zurückgreifen. In diesem Fall wird der Verschonungsabschlag stufenweise verringert, bis er bei einem Wert von 90 Millionen Euro ganz entfällt. Alternativ können Erwerber eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragen. Hierbei wird geprüft, ob der Erwerber das Vermögen aus eigenen Mitteln versteuern kann, oder ob ein Erlass der Steuer möglich ist.
5. Zusammenfassung der steuerlichen Vorteile
Die Steuerbefreiung nach §§ 13a und 13b ErbStG bietet Unternehmern erhebliche steuerliche Vorteile bei der Unternehmensnachfolge. Insbesondere kleine und mittlere Betriebe können von der 85-%-Verschonung profitieren, während für größere Betriebe die 100-%-Optionsverschonung eine Möglichkeit darstellt. Wichtig ist, dass die Voraussetzungen – insbesondere in Bezug auf die Lohnsummenregelung und die Behaltensfrist – genau beachtet werden, um nachträgliche Steuerbelastungen zu vermeiden.
Für eine optimale Nutzung dieser Regelungen ist eine sorgfältige Planung unerlässlich. Gerne stehen wir Ihnen beratend zur Seite, um die Steuerbefreiung für Ihr Betriebsvermögen oder Ihre Unternehmensanteile bestmöglich zu nutzen und eine steuerlich effiziente Unternehmensnachfolge zu gestalten.