Sonderabschreibungen in der Steuererklärung

Im kommenden Jahr 2024 wird das Wachstumschancengesetz, das im Frühjahr desselben Jahres verabschiedet werden soll, eine Erhöhung der Sonderabschreibung von bisher 20 % auf 40 % einführen. Diese Änderung tritt jedoch erst für Käufe und Investitionen ab dem 1. Januar 2024 in Kraft. Für das Steuerjahr 2023 bleibt der alte Satz von 20 % maßgeblich.

Nutzungsberechtigte der Sonderabschreibung

Die erweiterte Sonderabschreibung steht Ihnen zur Verfügung, wenn Ihr Gewinn unter der Grenze von 200.000 € liegt. Es zählt dabei der Gewinn des dem Investitionsjahr vorangegangenen Jahres. Wenn also im Jahr 2023 eine Investition getätigt wird, ist der Gewinn aus dem Jahr 2022 entscheidend; er darf 200.000 € nicht überschreiten. Der Gewinn im Jahr der Investition selbst spielt für die Anwendung der Sonderabschreibung keine Rolle.

Vorteile der Sonderabschreibung

Für teurere Betriebsanschaffungen, die netto über 800 € kosten, ist eine sofortige vollständige Absetzung als Betriebsausgabe im Anschaffungsjahr nicht möglich. Stattdessen werden die Kosten über die Nutzungsdauer verteilt, wie sie in der amtlichen AfA-Tabelle angegeben ist.

Nehmen wir das Beispiel eines Lieferwagens: Hat dieser nach der AfA-Tabelle eine Nutzungsdauer von sechs Jahren und wurde im Januar 2023 für 30.000 € erworben, kann dieser Betrag nicht sofort komplett als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Vielmehr erfolgt die Abschreibung über sechs Jahre mit jährlich 5.000 €. Die Sonderabschreibung ermöglicht es jedoch, zusätzliche 20 % des Anschaffungswertes, also weitere 6.000 €, sofort im Jahr 2023 geltend zu machen, was zu einer deutlichen Steuerersparnis führt und die Liquidität erhöht.

Anwendbarkeit der Sonderabschreibung

Die Sonderabschreibung kann angewendet werden, wenn Sie die Gewinngrenze von 200.000 € nicht überschreiten und sie für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nutzen, wie zum Beispiel Fahrzeuge, Maschinen, Computer, Möbel und Einrichtungen. Nicht anwendbar ist sie jedoch auf betrieblich genutzte Immobilien, da diese nicht zu den beweglichen Wirtschaftsgütern zählen. Ein weiteres Kriterium ist, dass die Gegenstände im Anschaffungsjahr und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.

Änderungen und Planung für 2024

Da die Sonderabschreibung im Jahr 2024 von 20 % auf 40 % steigt, sollten Unternehmer, die größere Anschaffungen planen, ihre Investitionsentscheidungen möglicherweise auf das nächste Jahr verschieben. Dies ermöglicht es, erheblich von der höheren Abschreibungsrate zu profitieren, was die steuerliche Last deutlich reduziert und somit mehr finanziellen Spielraum für das Unternehmen schafft.

Es ist allerdings zu beachten, dass für die Anwendung der erhöhten Sonderabschreibung im Jahr 2024 die gleichen Voraussetzungen gelten: Der Gewinn des Jahres 2023 darf ebenfalls nicht über der Grenze von 200.000 € liegen. Dies erfordert eine genaue Planung und möglicherweise eine Anpassung der Geschäftsaktivitäten im Jahr 2023, um diese Gewinngrenze einzuhalten.

Strategische Überlegungen zur Sonderabschreibung

Die Einführung der erhöhten Sonderabschreibung bietet Unternehmen eine wertvolle Gelegenheit, ihre Steuerstrategie zu überdenken. Neben der reinen Steuerersparnis kann die zusätzliche Liquidität in das Unternehmenswachstum, in Forschung und Entwicklung oder zur Verbesserung der Betriebsmittel investiert werden.

Unternehmen sollten auch die potenziellen Risiken und die Flexibilität ihrer finanziellen Planung berücksichtigen. Die Abhängigkeit von der Sonderabschreibung kann problematisch sein, wenn die geschäftlichen Umstände sich ändern und die Investitionen nicht wie geplant vorgenommen werden können oder der Gewinn die Grenze unerwartet übersteigt.