Am 22. November 2024 hat der Bundesrat der Siebten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung (MV) zugestimmt. Mit dieser Anpassung werden wesentliche Änderungen eingeführt, die sowohl Behörden als auch Unternehmen betreffen. Hier die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Anhebung der Bagatellgrenze
Bislang mussten öffentliche Stellen sämtliche Zahlungen an die Finanzbehörden melden, sofern sie im Kalenderjahr einen Betrag von 1.500 Euro überschritten. Diese Grenze wird ab dem 01.01.2025 auf 3.000 Euro angehoben, um der Inflation Rechnung zu tragen.
Was bedeutet das konkret?
- Zahlungen unter 3.000 Euro pro Jahr an denselben Empfänger müssen künftig nicht mehr gemeldet werden.
- Zahlungen, die nach § 2 Absatz 1 oder 2 MV nicht mitzuteilen sind (z. B. Zahlungen auf Geschäftskonten oder im Steuerabzugsverfahren erfasst), bleiben bei der Prüfung der Bagatellgrenze unberücksichtigt.
Wer ist betroffen?
Die Änderungen gelten für:
- Behörden und andere öffentliche Stellen (außer öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten).
- Empfänger von Zahlungen, die im Rahmen land- und forstwirtschaftlicher, gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeiten erfolgen.
Mitteilungen über Ordnungsgelder
Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, den Finanzbehörden Mitteilungen über festgesetzte Ordnungsgelder nach § 335 HGB zu machen, sofern die Beträge mindestens 5.000 Euro betragen.
Ziel der Änderung:
- Ordnungsgelder sollen künftig automationsgestützt dem jeweiligen Unternehmen zugeordnet werden können, um unzulässige Betriebsausgabenabzüge aufzudecken.
- Dafür müssen die Mitteilungen zusätzliche Unternehmensdaten enthalten, um eine eindeutige Identifizierung zu ermöglichen.
Wichtige Neuerung:
- Abweichend vom bisherigen Recht müssen künftig stets die Unternehmensdaten übermittelt werden, auch wenn das Ordnungsgeld gegen eine handelnde Person (z. B. Geschäftsführer) festgesetzt wurde.
Automationsgestützte Datenverarbeitung
Die Übermittlung aller Mitteilungen erfolgt künftig über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach § 93c AO. Dies erleichtert die Bearbeitung und Verarbeitung durch die Finanzbehörden.
Fazit
Die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung bringt spürbare Entlastungen für kleinere Zahlungsempfänger, die von der angehobenen Bagatellgrenze profitieren. Gleichzeitig verschärft sie die Meldepflichten bei Ordnungsgeldern, um Missbrauch zu verhindern und eine automatisierte Zuordnung zu ermöglichen.
Unternehmen und öffentliche Stellen sollten sich rechtzeitig auf die Änderungen einstellen und ihre internen Prozesse anpassen, um ab dem 01.01.2025 den neuen Vorgaben zu entsprechen.
Für weitere Informationen finden Sie die vollständige Verordnung unter Drs. 468/24.