Rückforderung von Corona-Überbrückungshilfe II

Im Zuge der Corona-Pandemie wurden zahlreiche Finanzhilfen bereitgestellt, um Unternehmen, die unter den wirtschaftlichen Auswirkungen litten, zu unterstützen. Eine dieser Hilfen war die Überbrückungshilfe II in Nordrhein-Westfalen, die speziell darauf abzielte, die Fixkosten von betroffenen Unternehmen in den Monaten September bis Dezember 2020 zu decken. Ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW wirft nun jedoch ein Schlaglicht auf die Komplexität und rechtliche Herausforderungen bei der Vergabe dieser Hilfen.

Der Fall: Rückforderung wegen rechtswidriger Bewilligung

Das Gericht stellte fest, dass die Bewilligung der Überbrückungshilfe II an eine Klägerin rechtswidrig war. Der Kern des Problems lag darin, dass die Klägerin Teil eines Unternehmensverbundes war und somit nach der von der Europäischen Kommission genehmigten Bundesregelung zur Fixkostenhilfe nicht als eigenständiges Unternehmen im Sinne dieser Regelung angesehen werden konnte. Dies verstößt gegen Art. 107 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der eine Genehmigungspflicht durch die Kommission für staatliche Beihilfen vorsieht.

Die rechtlichen Grundlagen

Die Überbrückungshilfe wurde einem Unternehmen gewährt, das wirtschaftlich mit anderen Unternehmen verbunden war, ohne die erforderliche Billigung der Europäischen Kommission. Dies stellt einen Verstoß dar, da die bei der Kommission angemeldeten Regelungen zur Bewilligung von Überbrückungshilfen in Deutschland vorschreiben, dass solche Hilfen nicht einem einzelnen Unternehmen eines Verbunds gewährt werden dürfen, ohne die wirtschaftliche Lage des Gesamtverbundes zu berücksichtigen.

Zudem basierte die Bewilligung auf falschen oder unvollständigen Antragsangaben, was nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW die Rücknahme des Verwaltungsakts ermöglicht, auch wenn dieser bereits unanfechtbar geworden ist. Das Gesetz erlaubt es, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt entweder vollständig oder teilweise zurückzunehmen, und zwar mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit.

Die Auswirkungen für Unternehmen

Dieses Urteil unterstreicht die Notwendigkeit für Unternehmen, die Teil eines Verbundes sind, die spezifischen Regeln und Voraussetzungen für staatliche Beihilfen genau zu verstehen und einzuhalten. Es zeigt auch, dass die rechtlichen Folgen von fehlerhaften oder unvollständigen Antragsangaben erheblich sein können und möglicherweise zu Rückforderungen führen.

Fazit

Die Rückforderung der Corona-Überbrückungshilfe II wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Anforderungen staatlicher Beihilferegelungen und die Bedeutung einer korrekten Antragstellung. Unternehmen, die Teil von größeren Verbünden sind, sollten besonders sorgfältig prüfen, ob und wie sie staatliche Hilfen in Anspruch nehmen können. Dieser Fall dient als wichtiger Weckruf, sich intensiv mit den Details und Implikationen der Beihilferegelungen auseinanderzusetzen.

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