Referentenentwurf Zweites Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II) – Was ist neu?

Am 10. Juli 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf für ein zweites Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II) an Verbände versendet.

Hintergrund:

Das JStG 2024 II knüpft an das erste Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 I) an und adressiert weitere Herausforderungen im Steuerrecht. Der Fokus liegt dabei auf der Förderung von Kindern und Familien sowie der Weiterentwicklung des Gemeinnützigkeitsrechts.

Wesentliche Änderungen:

Der Referentenentwurf enthält diverse Änderungen, von denen einige hier vorgestellt werden:

Meldepflichten für nationale Steuergestaltungen:

  • Einführung von Meldepflichten für nationale Steuergestaltungen (§§ 138 l, m und n AO-E).
  • Ziel: Steuervermeidung durch aggressive Steuerplanung bekämpfen.
  • Umstrittenes Thema, mit Widerstand von Verbänden, Kammern und Oppositionsparteien zu rechnen.

Überführung der Steuerklassen III/V in das Faktorverfahren:

  • Ab dem 1. Januar 2030 soll die Besteuerung für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften im Faktorverfahren erfolgen.
  • Ziel: Gleichbehandlung aller Familienformen bei der Einkommensteuer.

Anhebung des Grundfreibetrags und Kinderfreibetrags:

  • Der Grundfreibetrag im Einkommensteuertarif wird um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 erhöht und ab 2026 um weitere 252 Euro auf 12.336 Euro.
  • Der steuerliche Kinderfreibetrag wird um 60 Euro auf 6.672 Euro für den Veranlagungszeitraum 2025 und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um weitere 156 Euro auf 6.828 Euro angehoben.
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026.

Weitere Änderungen:

  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag ab dem Veranlagungsjahr 2025.
  • Erhöhung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich.
  • Digitalisierung von Sterbefallanzeigen (Datum des Inkrafttretens vom BMF, BMI und den obersten Finanzbehörden der Länder zu bestimmen).
  • Steuerbefreiung für die Stiftung Generationenkapital (Inkrafttreten am Tag nach Verkündung).
  • Änderungen an den Gemeinnützigkeitsregelungen:
    • Anpassung steuerlich unschädlicher Betätigungen in § 58 AO-E.
    • Aufhebung von § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO-E (Mittelverwendung).
    • Aufhebung von § 62 AO-E (Rücklagen und Vermögensbildung) – Inkrafttreten ab 01.01.2025.

Nächste Schritte:

  • Der Referentenentwurf könnte bereits am 17. Juli 2024 im Bundeskabinett weiterbearbeitet werden.
  • Nächste Sitzungswoche des Bundestags: 9. September 2024
  • Nächste Sitzungswoche des Bundesrats: 27. September 2024

Weitere Informationen:

Den vollständigen Referentenentwurf des Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 finden Sie auf der Website des BMF.

Hinweis:

Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuerberatung. Im Einzelfall sollten Sie sich immer von einem fachkundigen Steuerberater beraten lassen.