Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden: Prozesszinsen sind steuerpflichtige Kapitaleinkünfte (Urteil vom 18. Juni 2024, Az.: VIII R 32/20). Das betrifft alle Prozesszinsen, egal ob es sich um Erstattungszinsen oder Prozesszinsen im engeren Sinne handelt.
Was bedeutet das für Sie?
- Steuerpflicht: Wenn Sie Prozesszinsen erhalten, müssen Sie diese in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
- Abgeltungsteuer: Die Zinsen unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).
- Freistellungsauftrag: Sie können Ihren Freistellungsauftrag nutzen, um die Zinsen bis zum Sparerpauschbetrag (1.000 Euro für Alleinstehende, 2.000 Euro für Verheiratete) steuerfrei zu stellen.
Unser Tipp:
- Aufzeichnungspflicht: Führen Sie genaue Aufzeichnungen über erhaltene Prozesszinsen.
- Steuererklärung: Geben Sie die Zinsen korrekt in Ihrer Steuererklärung an.
Haben Sie Fragen zur Besteuerung von Prozesszinsen?
Wir beraten Sie gerne!
Ihr Steuerberater-Team