Alle In- und Außerbetriebnahmen von elektronischen Kassensystemen sind meldepflichtig!

Unternehmer, die elektronische Kassensysteme nutzen, sollten sich auf wichtige Änderungen einstellen: Ab dem 01.01.2025 tritt eine Meldepflicht für alle In- und Außerbetriebnahmen von elektronischen Kassensystemen in Kraft. Diese Meldepflicht gilt für gekaufte, gemietete und geleaste Kassensysteme. Zudem unterscheiden sich die Meldefristen je nachdem, ob die Kassen vor oder ab dem 01.07.2025 in Betrieb genommen oder außer Betrieb gesetzt werden.

Warum ist die Meldepflicht wichtig?

Die Einführung dieser Meldepflicht dient der Verbesserung der Transparenz und der Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Durch die genaue Erfassung der Nutzung von Kassensystemen soll sichergestellt werden, dass alle Umsätze korrekt erfasst und versteuert werden.

Welche Kassensysteme sind betroffen?

Die Meldepflicht betrifft alle elektronischen Kassensysteme und Registrierkassen, unabhängig davon, ob sie gekauft, gemietet oder geleast wurden. Dies bedeutet, dass alle Unternehmer, die solche Systeme nutzen, die entsprechenden Meldungen abgeben müssen.

Meldefristen und Übergangsregelungen

Es gibt unterschiedliche Meldefristen für Kassensysteme, die vor dem 01.07.2025 und solche, die ab dem 01.07.2025 in Betrieb genommen oder außer Betrieb gesetzt werden:

  • Kassensysteme vor dem 01.07.2025: Für diese Systeme müssen die Inbetriebnahmen und Außerbetriebnahmen bis spätestens zum 31.12.2025 gemeldet werden.
  • Kassensysteme ab dem 01.07.2025: Für diese Systeme gilt eine Meldefrist von einem Monat nach der Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme.

Elektronische Meldung über „Mein ELSTER“

Die Finanzverwaltung stellt ab dem 01.01.2025 eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit für die Meldung von Kassensystemen zur Verfügung. Diese Meldungen können über das Programm „Mein ELSTER“ sowie die ERiC-Schnittstelle erfolgen. Dies erleichtert den Meldeprozess und sorgt für eine schnelle und unkomplizierte Erfassung der Daten.

Was müssen Unternehmer jetzt tun?

  1. Überblick verschaffen: Prüfen Sie, welche Kassensysteme in Ihrem Unternehmen genutzt werden und ob sie von der Meldepflicht betroffen sind.
  2. Vorbereitung: Stellen Sie sicher, dass Sie ab dem 01.01.2025 Zugriff auf „Mein ELSTER“ haben und sich mit dem Programm vertraut machen.
  3. Termine einhalten: Notieren Sie sich die relevanten Meldefristen für Ihre Kassensysteme, um rechtzeitig die notwendigen Meldungen vornehmen zu können.

Fazit

Die Einführung der Meldepflicht für In- und Außerbetriebnahmen von elektronischen Kassensystemen bringt einige neue Anforderungen für Unternehmer mit sich. Es ist wichtig, sich frühzeitig auf diese Änderungen vorzubereiten und die entsprechenden Fristen im Blick zu behalten. Mit der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit über „Mein ELSTER“ wird der Meldeprozess jedoch erleichtert und kann effizient umgesetzt werden.

Haben Sie Fragen zu den neuen Meldepflichten oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung? Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne weiter und sorgen dafür, dass Sie alle Anforderungen problemlos erfüllen können.


Bleiben Sie informiert und vorbereitet, um mögliche Strafen oder Komplikationen zu vermeiden. Die rechtzeitige Meldung Ihrer Kassensysteme trägt dazu bei, die Transparenz im Geschäftsverkehr zu erhöhen und die Anforderungen der Finanzverwaltung zu erfüllen.

Hinweis:

Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Im Einzelfall sollten Sie sich immer an einen Steuerberater wenden.

EÜR 2023: Vorsicht Falle

Die Frist für die Steuererklärung 2023 läuft ab: In wenigen Wochen ist der Abgabetermin für Ihre Steuererklärung 2023 fällig. Spätestens am 2. September 2024 muss Ihre Erklärung beim Finanzamt eingehen, sofern Sie keine Fristverlängerung beantragt haben oder von einem Steuerberater vertreten werden.

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR): Für viele Selbstständige ist die EÜR mit ihren vier Seiten und diversen Anlagen ein zentraler Bestandteil der Steuererklärung. In den 107 Zeilen des Hauptformulars werden unter anderem Gewinne und Verluste des Betriebs abgefragt. Gerade hier kommt es immer wieder zu Fehlern, die zu Ärger mit dem Finanzamt oder sogar zu Betriebsprüfungen führen können.

Fehlerquelle: Vergessene Entnahmen in den Zeilen 19 und 20

Eine häufig auftretende Falle, die unerwartete Probleme verursachen kann, ist das Vergessen von Entnahmen in den Zeilen 19 und 20 der EÜR. Das Finanzamt möchte sicherstellen, dass sämtliche Vorteile, die Sie aus Ihrer Selbstständigkeit ziehen, auch versteuert werden. Deshalb gibt es diese Zeilen für die Sach-, Nutzungs- und Leistungsentnahmen.

Sinn der Abfrage:

In diesen Zeilen erfassen Sie den Wert der Waren, Dienstleistungen oder betrieblichen Vermögensgegenstände, die Sie privat nutzen. Diese private Nutzung muss wie eine Einnahme behandelt und versteuert werden.

Die Falle:

Fehlt in den Zeilen 19 und 20 jegliche Angabe, fällt dies dem Finanzamt auf. Denn: Selbstständige nutzen ihr betriebliches Telefon oder Handy in der Regel auch privat. Der Fiskus geht daher davon aus, dass Sie einen Teil der Telefonkosten dem Privatbereich zuordnen müssen. Tragen Sie deshalb in Zeile 20 den Privatanteil für die betriebliche Telefonnutzung ein. Einen festen Pauschalwert gibt es hierfür nicht, allerdings sollte der Anteil 20% nicht überschreiten.

Beispiel: Bei einem monatlichen Festnetzvertrag von 50 € liegt der Privatanteil bei 10 € pro Monat, d.h. 120 € pro Jahr, die Sie in Zeile 20 eintragen sollten.

Zusätzliche Entnahme:

In vielen Fällen kommt noch die private Nutzung eines Firmenwagens hinzu. Den Privatanteil ermitteln Sie entweder mithilfe der 1%-Methode oder eines Fahrtenbuchs. Dieser Anteil taucht dann als Entnahme in Zeile 19 („Private Kfz-Nutzung“) auf.

Risiko Betriebsprüfung:

Weist Ihre EÜR keine Entnahmen in den Zeilen 19 und 20 aus, steigt die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung deutlich. Das Finanzamt könnte unterstellen, dass Sie hier Einnahmen verschweigen und ordnet daher eine genauere Prüfung an.

Fazit:

Nehmen Sie sich ausreichend Zeit für die Erstellung Ihrer EÜR und tragen Sie alle relevanten Entnahmen korrekt ein. Insbesondere die Zeilen 19 und 20 sollten nicht leer bleiben, um das Risiko einer Betriebsprüfung zu minimieren. Seien Sie sorgfältig und erfassen Sie den Privatanteil für betriebliche Telefonkosten sowie die eventuelle private Kfz-Nutzung korrekt.

Mit meinen Hinweisen sind Sie gut vorbereitet, um Ihre Steuererklärung für 2023 ohne Probleme abzugeben. Denken Sie daran, sich frühzeitig mit den Formularen vertraut zu machen und alle notwendigen Angaben gewissenhaft zu prüfen.

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung bei Ihrer Steuererklärung?

Dann zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter und sorgen dafür, dass Ihre Steuererklärung vollständig und korrekt beim Finanzamt eingeht.

Hinweis:

Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Im Einzelfall sollten Sie sich immer an einen Steuerberater wenden.

Betriebsausgabenabzug von Kleidung: Was ist möglich und was nicht?

Luxus im Geschäftsleben? Teure Handtaschen, Uhren oder edle Designerkleidung steuerlich absetzen? Davon träumte wohl auch eine Influencerin, die kürzlich vor dem Finanzgericht Niedersachsen mit ihren Ansprüchen scheiterte. Sie wollte Aufwendungen für ihre Kleidung und Accessoires als Betriebsausgaben geltend machen, doch das Gericht entschied dagegen.

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, wann der Betriebsausgabenabzug von Kleidung möglich ist und was Sie dabei beachten müssen.

Der Fall der Influencerin

Die Influencerin war auf verschiedenen Social-Media-Plattformen und Internetseiten aktiv. Bei einer Betriebsprüfung beantragte sie nachträglich, die Kosten für Kleidung und Accessoires, die sie auch privat trug, als Betriebsausgaben anzuerkennen. Sie argumentierte, dass sie diese Gegenstände zu 40 % für ihre berufliche Tätigkeit nutze.

Die Betriebsprüferin lehnte den Antrag jedoch ab und setzte die ursprünglichen Gewinne an. Die Influencerin war nicht einverstanden und zog vor das Finanzgericht Niedersachsen.

Das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen

Das Gericht entschied gegen die Influencerin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Nutzung nicht möglich sei. Entscheidend sei die naheliegende Möglichkeit der Privatnutzung. Selbst wenn die Kleidung auch beruflich getragen wird, ist eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen. Abzugsfähig sei nur typische Berufskleidung.

Die Sicht des Bundesfinanzhofs (BFH)

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat in ähnlichen Fällen entschieden, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung zu den unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung gehören und nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Ausnahmen gelten nur für typische Berufskleidung, die objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet ist.

Beispiele hierfür sind:

  • Uniformen (z.B. Polizei, Rettungsdienste)
  • Schutzkleidung (z.B. Blaumann, Arbeitsschuhe)

Was gilt gesetzlich?

Das Einkommensteuergesetz definiert nicht genau, welche Kleidungsstücke als „typische Berufskleidung“ gelten. Der BFH legt jedoch fest, dass typische Berufskleidung nur Kleidungsstücke umfasst, die wegen ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt sind.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Uniformen (z.B. Polizei, Rettungsdienste)
  • Schutzkleidung (z.B. Blaumann, Arbeitsschuhe)

Keine steuerliche Berücksichtigung von bürgerlicher Kleidung

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, auch nicht anteilig. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidung ausschließlich beruflich genutzt wird. Ein erhöhter Verschleiß durch berufliche Nutzung führt ebenfalls nicht zu einem Abzug.

Was Sie steuerlich geltend machen können

Als Betriebsausgaben dürfen Sie nur typische Berufskleidung erfassen, die:

  • Nach ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet ist (z. B. Blaumann, Arbeitsanzug).
  • Wegen der Eigenart des Berufs nötig ist (z. B. Uniformen von Polizei, Rettungsdiensten).

Tipp für Unternehmer

Ein gut sichtbares Logo auf einheitlicher Arbeitskleidung Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann dafür sorgen, dass das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug anerkennt.

Fazit

Der Betriebsausgabenabzug von Kleidung ist nur in klar definierten Fällen möglich. Typische Berufskleidung, die nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, kann steuerlich geltend gemacht werden. Bürgerliche Kleidung jedoch, auch wenn sie beruflich getragen wird, ist grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Bei Fragen oder Unsicherheiten zu diesem Thema stehen Ihnen Steuerberater gerne zur Verfügung.

Hinweis:

Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Im Einzelfall sollten Sie sich immer an einen Steuerberater wenden.

Steuerstundung: Was Sie wissen müssen und wie Sie vorgehen sollten

Die Steuerstundung kann für viele Unternehmen und Privatpersonen in finanziellen Schwierigkeiten eine willkommene Erleichterung sein. Doch was genau bedeutet Steuerstundung, und welche Schritte sollten Sie beachten? In diesem Blogbeitrag erfahren Sie alles Wichtige rund um das Thema Steuerstundung und wie Sie sie effektiv nutzen können.

Was ist Steuerstundung?

Eine Steuerstundung bedeutet, dass die Zahlung einer fälligen Steuer auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Diese Maßnahme kann sowohl für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer als auch für Umsatzsteuer und andere Steuerarten beantragt werden. Der Hauptvorteil einer Steuerstundung besteht darin, dass Sie mehr Zeit gewinnen, um Ihre finanzielle Lage zu stabilisieren, ohne sofort hohe Steuerzahlungen leisten zu müssen.

Wann kann eine Steuerstundung beantragt werden?

Eine Steuerstundung kann beantragt werden, wenn Sie sich in einer vorübergehenden finanziellen Notlage befinden und die sofortige Zahlung der Steuern eine erhebliche Härte darstellen würde. Typische Gründe für eine Steuerstundung können beispielsweise sein:

  • Unerwartete Umsatzeinbußen oder Verluste
  • Liquiditätsengpässe
  • Unvorhergesehene Ausgaben oder Investitionen

Wie beantragen Sie eine Steuerstundung?

Der Antrag auf Steuerstundung muss schriftlich beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Hierbei sollten Sie folgende Punkte beachten:

  1. Begründung der Stundung: Erklären Sie genau, warum Sie die Steuerzahlung nicht leisten können und wie sich Ihre finanzielle Situation darstellt.
  2. Nachweise beifügen: Fügen Sie alle relevanten Unterlagen bei, die Ihre finanzielle Notlage belegen, wie z.B. Bilanzen, Einnahmen-Überschuss-Rechnungen oder andere Finanzberichte.
  3. Vorschlag zur Rückzahlung: Machen Sie einen realistischen Vorschlag, wie und wann Sie die gestundeten Steuern zurückzahlen können.

Was passiert nach der Steuerstundung?

Nach Ablauf der Steuerstundung müssen Sie die gestundeten Steuern wie vereinbart zurückzahlen. Es ist wichtig zu beachten, dass die Stundung nur eine temporäre Maßnahme ist und die Steuerschuld weiterhin besteht. Eine Verlängerung der Stundung ist in der Regel nicht einfach möglich und muss erneut beantragt und begründet werden.

Was tun, wenn die Stundung ausläuft?

Wenn die Stundung ausläuft und Sie die gestundeten Steuern noch nicht begleichen können, sollten Sie umgehend Kontakt mit Ihrem Finanzamt aufnehmen. Erklären Sie Ihre aktuelle Situation und besprechen Sie mögliche Lösungen, wie eine Ratenzahlung oder eine erneute Stundung. Zeigen Sie sich kooperativ und bemüht, eine Lösung zu finden.

Fazit

Die Steuerstundung kann ein wertvolles Instrument sein, um finanzielle Engpässe zu überbrücken. Es ist jedoch entscheidend, die Anträge sorgfältig und rechtzeitig zu stellen und stets im Dialog mit dem Finanzamt zu bleiben. Sollten Sie Fragen oder Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, einen Steuerberater zu konsultieren, der Ihnen mit Fachwissen und Erfahrung zur Seite steht.

Hinweis:

Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Im Einzelfall sollten Sie sich immer an einen Steuerberater wenden.

Erbschaftsteuer: Begünstigung von Betriebsvermögen bei Parkhausverpachtung

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall vererbte ein Vater ein Unternehmen, zu dem ein Grundstück mit Parkhaus und Tankstelle gehörte. Das Parkhaus war zunächst vom Erblasser selbst betrieben worden, später wurde es an den Sohn des Erblassers verpachtet.

Streitpunkt:

Strittig war, ob das Parkhaus bei der Erbschaftsteuer als begünstigtes Betriebsvermögen oder als nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen zu werten ist.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH):

Der BFH entschied, dass das Parkhaus nicht als begünstigtes Betriebsvermögen, sondern als Verwaltungsvermögen zu werten ist.

Begründung:

  • Verwaltungsvermögen: Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gehört zu dem von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen Verwaltungsvermögen unter anderem „an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile“.
  • Parkhaus als Verwaltungsvermögen: Da das Parkhaus bereits vor der Verpachtung an den Sohn des Erblassers vom Erblasser selbst betrieben wurde, war es zu diesem Zeitpunkt bereits als Verwaltungsvermögen zu werten.
  • Keine Begünstigung trotz Betriebsverpachtung: Die Tatsache, dass das Parkhaus später an den Sohn des Erblassers verpachtet wurde, ändert an dieser Qualifikation nichts. Denn die Begünstigungsvorschriften des § 13b ErbStG knüpfen an die Verwendung des Vermögens im Zeitpunkt des Erbfalls an.
  • Keine Gleichheitsrechtsverletzung: Die unterschiedliche Behandlung von Grundstücken, die im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen an den späteren Erben überlassen werden, und Grundstücken, die wie im vorliegenden Fall bereits vor der Verpachtung als Verwaltungsvermögen zu werten waren, ist nach Ansicht des BFH gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden.

Praxishinweise:

  • Die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer ist komplex und erfordert eine genaue Prüfung des Einzelfalls.
  • Grundsätzlich ist es empfehlenswert, sich frühzeitig von einem Steuerberater beraten zu lassen, um die optimale Gestaltung der Vermögensübertragung zu ermitteln und eine hohe Erbschaftsteuerbelastung für die Erben zu vermeiden.
  • Der BFH-Urteil zeigt erneut, dass die Abgrenzung zwischen begünstigtem Betriebsvermögen und nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen im Einzelfall schwierig sein kann und eine genaue Betrachtung der Umstände des Erbfalls erfordert.

Hinweis:

Dieser Blogbeitrag dient lediglich der Information und stellt keine Steuerberatung dar. Im Einzelfall sollten Sie sich stets an einen Steuerberater wenden.

Einkommensteuer: Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat in einem aktuellen Urteil Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG geäußert. Die Regelung, die eine Tarifermäßigung für Land- und Forstwirte vorsieht, benachteiligt nach Ansicht des Gerichts Steuerpflichtige, die keine Einkünfte aus dieser Sparte erzielen.

Hintergrund:

§ 32c EStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Dazu wird die tatsächliche tarifliche Einkommensteuer mit einer fiktiven tariflichen Einkommensteuer verglichen, die anhand der durchschnittlich im Betrachtungszeitraum erzielten Einkünfte berechnet wird. Ist die tatsächliche tarifliche Einkommensteuer höher als die fiktive, wird die Steuer für das letzte Jahr des Betrachtungszeitraums entsprechend ermäßigt.

Sachverhalt:

Im Streitfall ging es um die Frage, wie die fiktive tarifliche Einkommensteuer zu berechnen ist, wenn in den Jahren des Betrachtungszeitraums Kindergeldansprüche zum Ansatz gekommen sind. Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass die Kindergeldansprüche bei der Berechnung der fiktiven tariflichen Einkommensteuer nicht zu berücksichtigen seien. Demgegenüber waren die Kläger der Ansicht, dass die Kindergeldansprüche auch bei der fiktiven Steuerberechnung zum Ansatz gebracht werden müssten.

Entscheidung des FG:

Das Niedersächsische FG gab dem FA im Ergebnis recht. Die Richter stellten zwar fest, dass § 32c EStG gegen das Gebot der horizontalen Gleichheit verstößt, da Steuerpflichtige mit und ohne Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft unterschiedlich behandelt werden. Sie sahen aber von einer Vorlage des Falls an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ab, da das FA die Norm im konkreten Fall zutreffend ausgelegt habe.

Berechnung der fiktiven tariflichen Einkommensteuer:

Nach Ansicht des FG ist es bei der Berechnung der fiktiven tariflichen Einkommensteuer nicht zu beanstanden, dass die kinderbedingten Freibeträge nicht zum Ansatz gebracht werden. Dies liegt daran, dass die fiktive tarifliche Einkommensteuer anhand der durchschnittlich im Betrachtungszeitraum erzielten Einkünfte berechnet wird. In diesen Jahren wurden die Kindergeldansprüche bereits bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Eine erneute Berücksichtigung bei der Berechnung der fiktiven tariflichen Einkommensteuer würde zu einer Doppelberücksichtigung der Kindergeldansprüche führen.

Hinweis:

Das Urteil des Niedersächsischen FG ist noch nicht rechtskräftig. Es ist möglich, dass das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG in einem späteren Verfahren überprüft.

Fazit:

Die Entscheidung des Niedersächsischen FG wirft Fragen zur Verfassungsmäßigkeit des § 32c EStG auf. Steuerpflichtige, die von der Tarifermäßigung profitieren möchten, sollten die Entwicklung der Rechtsprechung in diesem Bereich im Auge behalten.

Weiterführende Informationen:

Hinweis:

Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Im Einzelfall sollten Sie sich immer an einen Steuerberater wenden.

Einkommensteuer: Abzug von Steuerberatungskosten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns

FG lässt Steuerberatungskosten bei Veräußerungsgewinn zu

In einem aktuellen Urteil vom 22. Februar 2024 (10 K 1208/23) hat das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden, dass Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung eines nach § 17 EStG (Einkommensteuergesetz) steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns angefallen sind, als Veräußerungskosten anzuerkennen sind und somit den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn mindern können.

Hintergrund

Nach § 17 EStG unterliegen unter anderem Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei einer Mindestbeteiligung von 1% der Einkommensteuer. Der Veräußerungsgewinn selbst ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten, abzüglich der Veräußerungskosten.

Streitfall

Im konkreten Fall stritten die Kläger mit dem Finanzamt über die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten bei der Ermittlung ihres Veräußerungsgewinns aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Kosten nicht als Veräußerungskosten abzugsfähig seien, da sie nicht durch die Anteilsveräußerung selbst, sondern durch die Erfüllung steuerlicher Pflichten veranlasst seien.

Entscheidung des FG

Das Hessische FG hingegen gab der Klage der Kläger statt und entschied, dass die Steuerberatungskosten sehr wohl als Veräußerungskosten anzuerkennen sind.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Begriff der „Veräußerungskosten“ im Steuerrecht zwar nicht explizit definiert ist, jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) alle Aufwendungen umfasst, die in einem Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung stehen. Dies bedeutet, dass es nicht auf einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen den Kosten und der Veräußerung ankommt, sondern vielmehr darauf, ob die Aufwendungen durch die Veräußerung wirtschaftlich veranlasst wurden.

Im vorliegenden Fall waren die Steuerberatungskosten nach Ansicht des FG eindeutig durch die Veräußerung der Anteile veranlasst, da sie für die Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns notwendig waren.

Hinweis

Das Urteil des Hessischen FG ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es ist möglich, dass der BFH in einer Revisionsentscheidung zu einer anderen Auffassung gelangt.

Fazit

Die Entscheidung des Hessischen FGs ist für Steuerpflichtige, die einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG erzielt haben, relevant. Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns entstanden sind, können unter Umständen als Veräußerungskosten abgezogen werden. Es ist jedoch ratsam, sich in jedem Einzelfall von einem Steuerberater beraten zu lassen, um die individuellen Voraussetzungen zu prüfen.

Hinweis:

Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Im Einzelfall sollten Sie sich immer an einen Steuerberater wenden.

Verfahrensrecht: BFH zur Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach Außenprüfung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2024 (III R 14/22) entschieden, dass die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen führt, eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (Abgabenordnung) darstellt. Dies bedeutet, dass das Finanzamt (FA) auch nach Bestandskraft eines Bescheids diesen korrigieren kann, wenn es nachträglich feststellt, dass der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Sachverhalt

Im Streitfall ermittelte der Kläger seinen Gewinn für seinen Einkaufsladen im Wege der Einnahmenüberschussrechnung. Das FA veranlagte ihn zunächst erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer jedoch formelle Mängel bei der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten fest. Er nahm daher Hinzuschätzungen vor und das FA erließ entsprechende Änderungsbescheide.

Entscheidung des BFH

Der BFH gab der Revision des FA statt und hob das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf. Das FG hatte zu Unrecht entschieden, dass eine Korrektur nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nur dann möglich sei, wenn feststehe, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet habe. Der BFH stellte klar, dass es für die Korrektur ausreichend ist, wenn die Art und Weise der Aufzeichnungspflichten mangelhaft war.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des BFH ist für die Praxis bedeutsam, da sie die Möglichkeiten des FAs zur Korrektur von bestandskräftigen Bescheiden nach Außenprüfungen erweitert. Steuerpflichtige sollten daher ihre Aufzeichnungspflichten sorgfältig erfüllen, um das Risiko von Hinzuschätzungen zu minimieren.

Hinweis:

Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Im Einzelfall sollten Sie sich immer an einen Steuerberater wenden.

Parkplatz für Mitarbeiter: So geht’s steuerfrei

Die Frage nach der steuerfreien Überlassung von Mitarbeiterparkplätzen kommt immer wieder auf. Gerade wenn keine eigenen Parkplätze am Unternehmenssitz vorhanden sind, stellt sich die Frage, wie man Mitarbeitern die Parkplatzkosten steuerfrei erstatten kann.

Das Wichtigste vorweg:

  • Erstattung von Parkgebühren: Grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig, da die Mitarbeiter selbst die Parkplätze anmieten.
  • Kostenlose oder verbilligte Überlassung von Parkplätzen durch den Arbeitgeber: Steuer- und sozialversicherungsfrei.

Warum die Erstattung von Parkgebühren problematisch ist

Das hat ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen aus dem Jahr 2021 klargestellt (Urteil vom 27.10.2021, Az. 14 K 239/18). In dem Fall hatte ein Krankenhaus seinen Mitarbeitern die Parkgebühren in einem Parkhaus in der Nähe erstattet. Das Gericht urteilte, dass es sich dabei um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn handelt.

Der Grund: Bei der Erstattung der Parkgebühren haben die Arbeitnehmer selbst den Parkplatz angemietet. Die Kosten sind daher Teil des Arbeitslohns.

So geht’s steuerfrei:

  • Parkplatz auf dem Firmengelände: Sie können Ihren Mitarbeitern einen Parkplatz auf Ihrem Firmengelände kostenlos zur Verfügung stellen. Das ist steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Parkplatz in der Nähe anmieten: Wenn Sie kein Platz auf dem Firmengelände haben, können Sie Parkplätze in der Nähe anmieten und Ihren Mitarbeitern unentgeltlich überlassen. Auch dies ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Wichtig:

  • Unentgeltlichkeit: Die Parkplätze müssen Ihren Mitarbeitern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet, dass Sie keine Gebühren von den Mitarbeitern verlangen dürfen.
  • Keine Zuordnung zum Arbeitsvertrag: Die Überlassung der Parkplätze sollte nicht im Arbeitsvertrag geregelt sein.
  • Dokumentation: Es ist empfehlenswert, die Überlassung der Parkplätze zu dokumentieren. So können Sie bei einer Prüfung durch die Finanzbehörden nachweisen, dass die Parkplätze unentgeltlich überlassen wurden.

Fazit:

Die Überlassung von Mitarbeiterparkplätzen kann eine attraktive Leistung für Ihre Mitarbeiter sein und gleichzeitig steuer- und sozialversicherungsfrei gestaltet werden. Beachten Sie dabei aber die oben genannten Punkte, um keine Nachteile zu riskieren.

Hinweis:

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Das steuerfreie Altersvorsorge Depot: Was ist geplant und was ist noch offen?

Die Bundesregierung plant die Einführung eines steuerfreien Altersvorsorge Depots, um die private Altersvorsorge zu stärken. Mit dem Depot sollen Bürgerinnen und Bürger einfacher und günstiger in Aktien und ETFs für das Alter sparen können.

Was ist das Altersvorsorge Depot?

Das Altersvorsorge Depot soll ein separates Depot sein, in das man in Aktien, ETFs, Fonds und andere Wertpapiere investieren kann. Die Einzahlungen in das Depot sollen bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei sein. Auch die Erträge aus dem Depot sollen erst in der Rentenphase versteuert werden.

Welche Vorteile soll das Altersvorsorge Depot haben?

  • Steuerersparnis: Durch die Steuerfreiheit auf Einzahlungen und Erträge kann man mit dem Altersvorsorge Depot gegenüber anderen Formen der Altersvorsorge Geld sparen.
  • Breites Anlageangebot: Man kann in eine breite Palette von Wertpapieren investieren und so sein Risiko streuen.
  • Flexibilität: Man kann selbst entscheiden, wie viel Geld man einzahlen möchte und wann man es wieder entnehmen möchte.

Was ist noch offen?

Viele Details zum Altersvorsorge Depot sind noch unklar. So ist zum Beispiel noch nicht bekannt, wie hoch die jährliche steuerfreie Zulage sein wird, wie das Depot im Falle von Arbeitslosigkeit behandelt wird und wie es sich mit der Vererbung verhält.

Fazit:

Das Altersvorsorge Depot ist eine interessante neue Möglichkeit für die private Altersvorsorge. Es bietet viele Vorteile, aber es gibt auch noch einige offene Fragen. Es bleibt abzuwarten, wie die genauen Regelungen im Gesetz aussehen werden.

Wichtige Punkte:

  • Das Gesetz für das Altersvorsorge Depot soll noch in diesem Jahr verabschiedet werden.
  • Die Einzahlungen und Erträge in das Depot sollen steuerfrei sein.
  • Man kann in eine breite Palette von Wertpapieren investieren.
  • Viele Details zum Depot sind noch unklar.

Hinweis:

Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Im Einzelfall sollten Sie sich immer an einen Steuerberater wenden.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin